GADVDV
Ausfertigungsdatum: 18.03.2025
Vollzitat:
“Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 18. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20)”
| Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004) |
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(+++ Textnachweis ab: 1.8.2023 +++)
Die V wurde als Artikel 3 der V v. 18.3.2025 I Nr. 92 vom Auswärtigen Amt beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 dieser V am 1.8.2023 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst, Studium |
| § 2 | Ziele und Inhalte des Studiums |
| § 3 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 4 | Nachteilsausgleich |
| § 5 | Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften |
| § 6 | Zulassung zum Auswahlverfahren |
| § 7 | Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren |
| § 8 | Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens |
| § 9 | Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens |
| § 10 | Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens |
| § 11 | Auswahlkommission |
| § 12 | Ergebnis des Auswahlverfahrens |
| § 13 | Wiederholte Teilnahme am Auswahlverfahren |
| § 14 | Dauer und Aufbau des Studiums |
| § 15 | Studieninhalte |
| § 16 | Studienstruktur, Module |
| § 17 | Modulhandbuch, Ausbildungsrichtlinien |
| § 18 | Praxisintegrierende Studienabschnitte |
| § 19 | Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von berufspraktischen Kenntnissen und Qualifikationen |
| § 20 | Erholungsurlaub |
| § 21 | Laufbahnprüfung |
| § 22 | Prüfungsamt |
| § 23 | Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 24 | Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses |
| § 25 | Prüferinnen und Prüfer |
| § 26 | Prüfungen |
| § 27 | Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan, Versicherung |
| § 28 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 29 | Multiple-Choice-Aufgaben |
| § 30 | Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen |
| § 31 | Bewertungsverfahren für Wiederholungsprüfungen |
| § 32 | Prüferinnen und Prüfer in Modulprüfungen |
| § 33 | Umfang und Zeitpunkt der Modulprüfungen |
| § 34 | Formen der Modulprüfungen |
| § 35 | Äquivalenzprüfungen in Sprachmodulen |
| § 36 | Ziel der Diplomarbeit |
| § 37 | Thema der Diplomarbeit |
| § 38 | Bearbeitungszeit, Freistellung |
| § 39 | Betreuung der Diplomarbeit |
| § 40 | Sprache der Diplomarbeit |
| § 41 | Versicherung |
| § 42 | Abgabe der Diplomarbeit |
| § 43 | Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit |
| § 44 | Begutachtung der Diplomarbeit |
| § 45 | Veröffentlichung der Diplomarbeit |
| § 46 | Wiederholung der Diplomarbeit |
| § 47 | Zulassung zum Diplomkolloquium |
| § 48 | Ziel des Diplomkolloquiums |
| § 49 | Form des Diplomkolloquiums |
| § 50 | Termin des Diplomkolloquiums |
| § 51 | Sprache des Diplomkolloquiums |
| § 52 | Prüferinnen und Prüfer des Diplomkolloquiums |
| § 53 | Bestehen der Diplomprüfung, Rangpunkte |
| § 54 | Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente |
| § 55 | Nicht bestandene Diplomprüfung |
| § 56 | Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung |
| § 57 | Störungen |
| § 58 | Verstöße bei Prüfungen |
| § 59 | Prüfungsakte, Einsichtnahme |
| § 60 | Übergangsvorschriften |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
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(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleich entscheidet
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(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst ergeben, für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen:
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(2) Das Auswärtige Amt legt vor Beginn des Auswahlverfahrens oder jeweils vor Beginn der einzelnen Abschnitte fest:
Das Auswärtige Amt kann in der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine geringfügige Unterschreitung einer Mindestpunktzahl nach Nummer 4 durch eine besonders gute Leistung in einem oder mehreren anderen Abschnitten des schriftlichen Teils ausgeglichen werden kann. Es muss eine Mindestpunktzahl für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nach Nummer 5 festlegen. Es kann außerdem eine für eine Einstellungszusage erforderliche Mindestpunktzahl für jede Schlüsselkompetenz gesondert festlegen.
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(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
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(2) Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
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(3) Eine Auswahlkommission besteht
aus einer der folgenden Personen als Vorsitzender oder Vorsitzendem:
aus mindestens zwei und höchstens vier der folgenden Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer:
Soweit erforderlich, können abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch sonstige Beamtinnen oder Beamte des höheren Auswärtigen Dienstes, die mindestens eine Inlands- und eine Auslandsstandzeit absolviert haben, Vorsitzende oder Vorsitzender sein. Die Auswahlkommission soll mit mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c besetzt sein. Ist eine solche Besetzung aus wichtigem Grund nicht möglich, ist dieser Grund aktenkundig zu machen.
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| Semester | Studienabschnitt |
|---|---|
| 1. Semester | Fachtheoretischer Studienabschnitt I |
| 2. Semester | Praxisintegrierender Studienabschnitt I |
| 3. Semester | Fachtheoretischer Studienabschnitt II |
| 4. Semester | Fachtheoretischer Studienabschnitt III |
| 5. Semester | Praxisintegrierender Studienabschnitt II |
| 6. Semester | Fachtheoretischer Studienabschnitt IV |
(5) Das Studium kann auf bis zu 18 Monate verkürzt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verkürzung trifft das Auswärtige Amt.
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Das Studium vermittelt rechtswissenschaftliche, verwaltungsorganisatorische, ökonomische, fremdsprachliche und außenpolitische Grundlagen, sowie berufsfeldbezogene Inhalte. Die berufsfeldbezogenen Inhalte aus den vorgenannten Bereichen sind wie folgt gegliedert:
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(2) Im Modulhandbuch ist in der Beschreibung für jedes Modul mindestens das Folgende festlegt:
(3) Das Modulhandbuch legt ferner fest:
(4) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten beschließt ergänzende Ausbildungsrichtlinien, insbesondere
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Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
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Die Diplomprüfung ist gleichzeitig die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus:
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(3) Dem Prüfungsausschuss gehören als weitere Mitglieder vier hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten an, davon jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter
(4) Als Vertreterinnen und Vertreter der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden eingesetzt:
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| Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunktzahl an der erreichbaren Leistungspunktzahl |
Rangpunkte | Note | Erläuterung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
| 3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
| 5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
| 6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
| 8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
| 9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
| 11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
| 12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
| 14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
| 15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
| 16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
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(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als
(5) Bei einer Prüfung, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden die Note „ausreichend“ und 5 Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die Mindestpunktzahl entspricht:
| Überschreiten der Mindestpunktzahl um … Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl |
Rangpunkte | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | 87,50 | 15 |
| 2 | 75,00 | 14 |
| 3 | 66,67 | 13 |
| 4 | 58,33 | 12 |
| 5 | 50,00 | 11 |
| 6 | 41,67 | 10 |
| 7 | 33,33 | 9 |
| 8 | 25,00 | 8 |
| 9 | 16,67 | 7 |
| 10 | 8,33 | 6 |
| 11 | 0 | 5 |
| Unterschreiten der Mindestpunktzahl um bis zu … Prozent | Rangpunkte | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | 16,67 | 4 |
| 2 | 33,33 | 3 |
| 3 | 50,00 | 2 |
| 4 | 75,00 | 1 |
| 5 | 100,00 | 0 |
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(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
schriftliche Prüfungen in Form von:
mündliche Prüfungen in Form von:
kombinierte Prüfungen in Form von:
(3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
schriftliche Prüfungsformen in Form von:
kombinierte Prüfungsformen in Form von:
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(2) Die Äquivalenzprüfung erfolgt auf Einladung des Auswärtigen Amts. Die Entscheidung über eine Einladung erfolgt auf Grundlage
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(3) Als Zweitprüferinnen und Zweitprüfer können bestellt werden:
Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die
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Die Studierenden weisen im Diplomkolloquium nach, dass sie
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(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn
(2) Für die Berechnung der Rangpunkte der Diplomprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
Die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und in den praxisintegrierenden Studienabschnitten erworben wurden, werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungspunkte gewichtet.
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(1) Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
(2) Die Diplomurkunde enthält
(3) Das Abschlusszeugnis enthält
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Wer die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
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(3) Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet der Prüfungsausschuss
bei der Diplomarbeit oder bei anderen Prüfungen oder Prüfungsteilen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit
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(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:
(3) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann der Prüfungsausschuss
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(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
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