G Artikel 29 Abs. 6
Ausfertigungsdatum: 30.07.1979
Vollzitat:
“Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1317), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1979 +++)
jeweils einen eigenen Abstimmungsbereich bilden.
teilnehmen.
Der Gesamtabstimmungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt. In den Gesamtabstimmungsausschuß sind neben dem Gesamtabstimmungsleiter zehn Stimmberechtigte aus den betroffenen Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zu berufen, die von den Regierungen der betroffenen Länder bestimmt werden.
sind entsprechend anzuwenden.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des Zulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei der Veröffentlichung des Antrags nach § 25 wegzulassen.
Der Gesamteintragungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt. Der Landeseintragungsleiter und die Kreiseintragungsleiter sowie ihre Stellvertreter werden von der Regierung jedes betroffenen Landes oder von der von ihr bestimmten Stelle ernannt.