G 115
Ausfertigungsdatum: 10.08.2009
Vollzitat:
“Artikel 115-Gesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 231 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 18.8.2009 +++)
Das G wurde als Art. 2 des G v. 10.8.2009 I 2702 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 1 dieses G am 18.8.2009 in Kraft getreten.
Soweit diese Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.