FZV
Ausfertigungsdatum: 20.07.2023
Vollzitat:
“Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 23 V v. 11.12.2024 I 411 |
| Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2023 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.7.2023 I Nr. 199 vom Bundesministerium
für Digitales und Verkehr, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, vom Bundesministerium des Innern
und für Heimat und vom Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des
Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beschlossen. Sie ist gem.
Art. 13 Satz 1 dieser V am 1.9.2023 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Notwendigkeit einer Zulassung |
| § 4 | Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges |
| § 5 | Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen |
| § 6 | Antrag auf Zulassung |
| § 7 | Tageszulassung |
| § 8 | Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat |
| § 9 | Zuteilung von Kennzeichen |
| § 10 | Besondere Kennzeichen |
| § 11 | Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge |
| § 12 | Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen |
| § 13 | Zulassungsbescheinigung Teil I |
| § 14 | Zulassungsbescheinigung Teil II |
| § 15 | Mitteilungspflichten bei Änderungen |
| § 16 | Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung |
| § 17 | Verwertungsnachweis |
| § 18 | Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren |
| § 19 | Portal |
| § 20 | Antrag |
| § 21 | Sicherheitscodes |
| § 22 | Nachweis der Hauptuntersuchungen und der Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
| § 23 | Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung sowie Vorbehalt der Nachprüfung |
| § 24 | Antrag auf Außerbetriebsetzung |
| § 25 | Außerbetriebsetzung |
| § 26 | Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen |
| § 27 | Internetbasierte Erstzulassung |
| § 28 | Internetbasierte Tageszulassung |
| § 29 | Internetbasierte Wiederzulassung |
| § 30 | Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebsetzung |
| § 31 | Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung |
| § 32 | Vorläufiger Zulassungsnachweis |
| § 33 | Großkundenschnittstelle |
| § 34 | Registrierung als Großkunde |
| § 35 | Identifizierungsmerkmal |
| § 36 | Überprüfung der Voraussetzungen und Widerruf der Registrierung als Großkunde |
| § 37 | Antragstellung über die Großkundenschnittstelle |
| § 38 | Übermittlung eines Antrags an die Zulassungsbehörde und automatische Ergänzung erforderlicher Daten |
| § 39 | Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde |
| § 40 | Sofortige Inbetriebsetzung nach Entscheidung der Zulassungsbehörde |
| § 41 | Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen |
| § 42 | Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen |
| § 43 | Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer |
| § 44 | Fahrten im internationalen Verkehr |
| § 45 | Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland |
| § 46 | Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland |
| § 47 | Kennzeichen und Unterscheidungszeichen |
| § 48 | Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge |
| § 49 | Versicherungsnachweis |
| § 50 | Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde |
| § 51 | Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz |
| § 52 | Versicherungskennzeichen |
| § 53 | Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens |
| § 54 | Rote Versicherungskennzeichen |
| § 55 | Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses |
| § 56 | Versicherungsplakette |
| § 57 | Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister |
| § 58 | Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister |
| § 59 | Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern |
| § 60 | Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt |
| § 61 | Übermittlung, Erhebung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister |
| § 62 | Übermittlung von Daten an die Versicherer |
| § 63 | Mitteilungen an die Finanzbehörden |
| § 64 | Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes |
| § 65 | Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden |
| § 66 | Abruf im automatisierten Verfahren |
| § 67 | Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren |
| § 68 | Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch |
| § 69 | Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren |
| § 70 | Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen |
| § 71 | Übermittlungssperren |
| § 72 | Löschung von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister |
| § 73 | Löschung von Daten aus dem örtlichen Fahrzeugregister |
| § 74 | Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen |
| § 75 | Zuständigkeiten |
| § 76 | Ausnahmen |
| § 77 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 78 | Verweis auf technische Regelwerke |
| § 79 | Übergangs- und Anwendungsbestimmungen |
| Anlage 1 | Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen |
| Anlage 2 | Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen |
| Anlage 3 | Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge |
| Anlage 4 | Ausgestaltung der Kennzeichen |
| Anlage 5 | Stempelplaketten und Plakettenträger |
| Anlage 6 | Zulassungsbescheinigung Teil I |
| Anlage 7 | Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr |
| Anlage 8 | Zulassungsbescheinigung Teil II |
| Anlage 9 | Verwertungsnachweis |
| Anlage 10 | Verifizierung der Prüfziffer |
| Anlage 11 | Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren |
| Anlage 12 | Bevollmächtigung eines Großkunden zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen Großkundenschnittstelle |
| Anlage 13 | Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen |
| Anlage 14 | Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen |
| Anlage 15 | Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen |
| Anlage 16 | Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung |
| Anlage 17 | Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge |
| Anlage 18 | Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge |
Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 oder die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Unter den Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nach Satz 1 Nummer 17 fällt auch
Ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist. Des Weiteren zählt zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 auch ein Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist, sofern der Quotient zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeuges weniger als 3,0 beträgt.
Die Zulassung hat durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, zu erfolgen.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Auf die Zuteilung des Kennzeichens sind die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II anzuwenden.
Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Zulassungsbehörde mehrere Anordnungen nach Satz 1 treffen.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
Die Nachweise nach Satz 1 sind mit dem Antrag auf Erstzulassung vorzulegen. Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer abgerufen worden sind aus
Die Zulassungsbehörde kann bei fehlenden Fahrzeugdaten die Vorlage eines Gutachtens anfordern, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Unterschriftsberechtigten eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes erstellt worden ist und aus dem sich die fehlenden Fahrzeugdaten ergeben.
Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuteilung der Erkennungsnummer hat nach Anlage 1 zu erfolgen. Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Verlangen vor der Zuteilung mitzuteilen. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 2 erhalten. Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge dürfen nur aus höchstens sechsstelligen Zahlen bestehen.
Ein Wechselkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge, für die es zugeteilt worden ist, geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur
wenn das Wechselkennzeichen an diesem Fahrzeug vollständig angebracht ist. Der Halter darf
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. § 41 Absatz 1 bleibt unberührt.
Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.
Der Halter darf
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei Rückfahrten nach Abstempelung der Kennzeichenschilder als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4. Die §§ 41 und 42 bleiben unberührt.
In die Plakette ist von der Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechter Schrift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.
Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.
Die sichtbare Markierung nach Satz 2 Nummer 1
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Typdaten des Fahrzeuges nach Satz 1 Nummer 2 zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.
sofern der zuständigen Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Das Datum der Anerkennung nach Nummer 1 oder der Einstufung nach Nummer 2 ist ebenfalls in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken. Die zuständige Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftsberechtigten eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.
Mit der sichtbaren Markierung nach Satz 2 Nummer 1 werden die darunterliegende Markierung nach Satz 2 Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung von der zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 4 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeuges und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen, hat die zuständige Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für das maschinelle Ausfüllen gilt § 13 Absatz 3 entsprechend. Die zuständige Zulassungsbehörde hat die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II auf der Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, sofern diese vorgelegt wurde, andernfalls auf der Datenbestätigung.
Änderungen von anderen als in Satz 1 bezeichneten Fahrzeugdaten oder Halterdaten sind der zuständigen Zulassungsbehörde vom Halter mitzuteilen, sobald er mit der zuständigen Zulassungsbehörde in Kontakt tritt. Sofern der Halter nicht zugleich der Eigentümer ist, besteht die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 auch für den Eigentümer nach Maßgabe des Satzes 4. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach den Sätzen 1 bis 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen.
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der jeweiligen Verwendung des Fahrzeuges der zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeuges der zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird oder der Mieter einen Mietvertrag über die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen hat. Wird der Mietvertrag nach Satz 2 nach seinem Abschluss verkürzt, ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen.
Kommt der Halter diesen Pflichten nicht nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 hat die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichenschilder zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zuzuteilen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I zu ändern. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Kommt der Halter seinen Pflichten nach Satz 1 trotz Anordnung nach Satz 2 nicht nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges.
Der Erwerber hat unverzüglich nach dem Halterwechsel bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde
Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges. Die Zulassungsbehörde hat das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mitzuteilen. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Fall einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
zu beantragen und die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt, und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Standards auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und auf Änderungen der Hauptversionen im Bundesanzeiger sowie im Verkehrsblatt hinzuweisen. Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach ihrer Erstellung automatisiert zu löschen. Ergibt sich innerhalb dieser Frist der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zweck der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherheit, so sind die Protokolldaten unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs zu löschen.
Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung zu sein, sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gebunden, sie müssen jedoch den Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechen. Werden im Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörden sicherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.
Die Zulassungsbehörde kann abweichend von Satz 1 zulassen, dass ein elektronischer Antrag auch dann übermittelt werden darf, sofern dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der antragstellenden Person versehen worden ist und die Angaben zum Vor- und Nachnamen der antragstellenden Person mit den entsprechenden Daten des Halters übereinstimmen. Für die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur kann eine andere Identifizierungsmethode als die nach Satz 1 zugelassen werden, wenn diese Methode in § 11 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes festgelegt ist.
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmarken gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Deren Zuteilung durch die Zulassungsbehörde hat durch Versand zusammen mit Stempelplaketten nach § 26 Absatz 4 Nummer 1 zu erfolgen.
sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer unterschiedslos jedermann angeboten wird. Die Öffentlichkeit ist vom jeweiligen Anbieter in geeigneter Weise darüber zu unterrichten.
Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards zu erfolgen.
Die Verifizierung hat durch das Portal nach Maßgabe der Anlage 10 zu erfolgen und wird zum Zweck dieser Verifizierung erhoben, gespeichert und verwendet.
Bei Wechselkennzeichen nach § 9 Absatz 2 gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zwecks Einziehung nach § 17 Absatz 1 Satz 4 wird ersetzt durch
und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 Halbsatz 2 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam. Sofern die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nicht erfolgen kann, hat die Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam.
kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel).
Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Liegt eine der Angaben nach Satz 3 nicht vor, darf ein vorläufiger Zulassungsnachweis nicht erstellt werden.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt auch im Fall des Beauftragens eines Dienstleisters. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d gilt nicht für Großkunden nach Absatz 2 Satz 3. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f gilt nicht, wenn ein anderes Verfahren zur Kennzeichenvergabe besteht.
Der Bescheid ist mit einem Widerrufsvorbehalt nach § 36 Absatz 2 Nummer 3 Verwaltungsverfahrensgesetz zu verbinden.
Verantwortlich für den Antrag und seinen Inhalt ist der Antragsteller. Ist das Portal nicht verfügbar, hat die Großkundenschnittstelle den Antrag an das Postfach der Zulassungsbehörde weiterzuleiten.
Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.
Ist ein Dritter der Halter, bedarf es für die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten an den Großkunden der Einwilligung des Dritten nach Anlage 12.
Der Bescheid ist dann abweichend von Absatz 4 Satz 2 mit dem Zugang im Postfach wirksam. Gleichzeitig kann die Zulassungsbehörde den vorläufigen Zulassungsnachweis übersenden. Für den Fall der Außerbetriebsetzung gilt § 25 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Bekanntgabe der Entscheidung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 gegenüber dem Großkunden zu erfolgen hat.
Dies gilt auch für eine notwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1 sowie für eine notwendige Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges. Ein Fahrzeug, dem nach § 10 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 2 ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „05“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 41 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Fahrzeug, dem nach § 10 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.
Kurzzeitkennzeichen sind nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen von der das Fahrzeug führenden Person nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach den Sätzen 1, 2 und 4 vorliegen.
Sofern der nächste Termin zur Durchführung der Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablaufdatum der Zulassung nach Satz 1 Nummer 2 liegt, ist eine solche Untersuchung durchzuführen. Unberührt von Satz 1 Nummer 2 bleibt die Befugnis der zuständigen Zulassungsbehörde, durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser Verordnung verlässt. Zusätzlich zu Satz 1 Nummer 4 kann ein Internationaler Zulassungsschein nach Maßgabe des § 44 ausgestellt werden, auf dem das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung zu vermerken ist. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung darf das Fahrzeug von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf in diesem Fall die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nicht anordnen oder zulassen.
Abweichend von Satz 1 kann der Zeitraum im Einzelfall auch länger sein, wenn die vorübergehende Verkehrsteilnahme in Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union geschieht. Als vorübergehend gilt dann der Zeitraum, währenddessen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen wird. Der in Satz 4 bezeichnete Zeitraum darf 3 Jahre nicht überschreiten.
Darüber hinaus darf die Versicherungsbestätigung folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Überwachung des Vorliegens des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:
und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
Das zulässige Datenformat der Anzeige hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.
oder
zu erheben und zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu erheben und zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Fall des Verlustes eines Kennzeichens oder einer Versicherungsplakette im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden dürfen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I oder Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu erheben und zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu erheben und zu speichern.
oder
zu erheben und zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu erheben und zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Fall des Verlustes eines Kennzeichens oder einer Versicherungsplakette im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden dürfen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu erheben und zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu erheben und zu speichern.
und
In den Fahrzeugregistern ist jeweils zusätzlich das Datum der Änderung der Halterdaten zu erheben und zu speichern.
Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt hat nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 zu erfolgen. Sofern nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe „verkehrsunsicher“ oder das Ergebnis der Sicherheitsprüfung die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“ übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mitzuteilen.
Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 zu erfolgen.
§ 60 Absatz 1 gilt entsprechend.
Sofern die Zulassungsbehörde die Daten nicht durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert, ist die Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 4 nur notwendig, sofern der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt.
auf entsprechende Anforderung die nach § 58 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln.
auf entsprechende Anforderung die nach § 57 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln. Satz 1 gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Folgendes zu übermitteln:
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.
Die in Satz 1 genannten Daten sind bereitzuhalten für die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes sowie für Gerichtsvollzieher und das Insolvenzgericht.
Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nummer 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des Datennetzwerks und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer hat im Fall des Satzes 3 der Netzbetreiber zu tragen. Ein Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, der keine natürliche Person ist, hat sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person hat vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.
Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8, 9 und 0 ist zusätzlich zu der Schlüsselzahl ein auf den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zu übermitteln, sofern diese Daten beim Abruf angegeben werden können. Können die in Satz 2 bezeichneten Daten nicht angegeben werden, ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüsselzahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzahlen 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.
Die §§ 68 und 69 gelten entsprechend.
Besteht in der Bundesrepublik Deutschland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig. Im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die Behörde am regelmäßigen Standort des Fahrzeuges zuständig.
Ausnahmen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 erstrecken. Sofern die Ausnahme erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder hat, hat die Entscheidung darüber im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder zu ergehen.
Eine Nacherfassung der Daten nach Satz 1 für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht.
| BD | Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundeskriminalamtes (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt; für BD 8 und 16 Kfz-Zulassungsstelle bei der „Generalzolldirektion“ – Dienstort Offenbach) |
| BG | Dienstfahrzeuge der Bundespolizei (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde) (noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt) |
| BP | Dienstfahrzeuge der Bundespolizei (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde) |
| BW | Bundes-Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt) |
| THW | Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde) |
| Y | Dienstfahrzeuge der Bundeswehr (Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen) |
| X | Dienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, die ihren regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen) |
| B | Berlin Senat und Abgeordnetenhaus (Zulassungsbehörde Berlin) |
| BBL | Brandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Polizei Brandenburg) |
| BWL | Baden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg – Landespolizeipräsidium) |
| BYL | Bayern Landesregierung und Landtag (Zulassungsbehörde München, Stadt) |
| HB | Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft (Zulassungsbehörde Bremen, Stadt) |
| HEL | Hessen Landesregierung und Landtag (Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt) |
| HH | Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft (Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt) |
| LSA | Sachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt) |
| LSN | Sachsen Landesregierung und Landtag (Zulassungsbehörde Dresden, Stadt) |
| MVL | Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung (einschließlich Landespolizei) und Landtag (Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt) |
| NL | Niedersachsen Landesregierung und Landtag (Zulassungsbehörde Hannover, Stadt) |
| NRW | Nordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes NRW, Duisburg) |
| RPL | Rheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Mainz, Stadt) |
| SAL | Saarland Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei Landespolizeipräsidium – Direktion LPP 4 Zentrale Dienste – LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik) |
| SH | Schleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei (Zulassungsbehörde Kiel, Stadt) |
| THL | Thüringen Landesregierung und Landtag (Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt) |
| 0, B oder BN | Diplomatische Vertretungen oder internationale Organisationen und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person (Zulassungsbehörde Berlin, Zulassungsbehörde Bonn, Stadt) |
| Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes am Sitz des Konsulats | Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person (Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats) |
| 1-1 | Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages (Zulassungsbehörde Berlin) |
| Durchmesser: | 80 mm, schwarz umrandet (RAL 9005), Strichdicke der Umrandung 1,5 mm; |
| Schrift: | E, Höhe 35 mm, DIN 1451, Mittelschrift 138 pt (RAL 9005), Kippfarbe als sichtbares Echtheitsmerkmal, Schriftfeld (60 x 20 mm, RAL 9010 reinweiß, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm) zum Eintrag des Fahrzeugkennzeichens mittels lichtechter Schrift Individualisierungsmerkmal Durchmesser 20 mm; |
| Plakettenfarbe: | blau RAL 5017 Verkehrsblau nach Register RAL 840-HR; |
| Siegelfeld: | rund, 2/3 Kreis, reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm, Siegeldruck rund, Durchmesser 20 mm; |
| Abbildung: | ![]() |

























sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Für Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen gilt Abschnitt 5a Nummer 2 bis 6 entsprechend.




sind unzulässig.










![]() |
| Abbildung 1: Bemaßung der Stempelplakette |
| oder wahlweise nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe a dieses Abschnitts wie folgt: |
![]() |
| Abbildung 2: Bemaßung der Stempelplakette |
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| Abbildung 3: Bemaßung des Plakettenträgers |
![]() |
| Abbildung 4: Plakettenträger mit Zerstörungsbild |
![]() |
| Abbildung 5: Bemaßung des HU-Plakettenträgers |
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| Abbildung 6: HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild |
freigelegt und die Manipulation oder gewollte Öffnung erkennbar.



Rückseite



freigelegt und die Freilegung oder Manipulation erkennbar.
![]() |
2 D-Code der Druckstücknummer der Markierung |
| Druckstücknummer der Markierung | |




| Blatt 1 (Ausfertigung für den Halter) |
rosa | 100 % Yellow und 85 % Magenta |
| Blatt 2 (Ausfertigung für den Demontagebetrieb) |
altgold | 100 % Yellow und 45 % Magenta |
| Blatt 3 (Ausfertigung für die Schredderanlage) |
blau | 55 % Magenta und 100 % Cyan |
| Blatt 4 (Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle) |
weiß |


| Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer |
| PLZ | Ort |
| Geburtsdatum | Geburtsort |
| Geburtsname |
| Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer |
| PLZ | Ort |
| Geburtsdatum | Geburtsort |
| Geburtsname |
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Postfach | |
| Ort | ||
| Entweder | Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) | |
| oder | Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) | |
| oder bei noch nicht produzierten Fahrzeugen | Herstellerschlüsselnummer (HSN) und | Typschlüsselnummer (TSN) |
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Ort | |
| Versand der Zulassungsunterlagen | Zulassungsbescheinigung Teil I und Plaketten | □ Halter, □ Bevollmächtigter oder □ Dritter (D I)* |
| Zulassungsbescheinigung Teil II | □ Halter, □ Bevollmächtigter oder □ Dritter (D II)* |
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Ort | |
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Ort | |
| a) fahrzeugspezifische Angaben | b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Entweder FIN | Oder ZB II | Oder (bei noch nicht produzierten Fahrzeugen) | Gesammelte Abholung durch Bevollmächtigten oder Dritten* (bitte B oder D I in der Tabelle angeben) |
Gesammelte postalische Übersendung an Halter, Bevollmächtigten oder Dritten* (bitte H, B, D I oder D II in der Tabelle angeben) |
|||
| HSN | TSN | ||||||
| ZB I + ZB II u. Plaketten | ZB I u. Plaketten | ZB II | |||||
| 1. | |||||||
| 2. | |||||||
| 3. | |||||||
| 4. | |||||||
| 5. | |||||||
| 6. | |||||||
| 7. | |||||||
| 8. | |||||||
| 9. | |||||||
| 10. | |||||||
| 11. | |||||||
| 12. | |||||||
| 13. | |||||||
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Ort | |
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Ort | |
jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
| Name des Unternehmens | ||
| Bei Einzelunternehmer zusätzlich | Name | Vorname |
| Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz | ||
| Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden der Zollverwaltung hierdurch ersetzt) | ||
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Postfach | |
| Ort | ||
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Postfach | |
| Ort | ||
| Entweder | Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) | |
| oder | Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) | |
| oder bei noch nicht produzierten Fahrzeugen | Herstellerschlüsselnummer (HSN) und | Typschlüsselnummer (TSN) |
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Ort | |
| Versand der Zulassungsunterlagen | Zulassungsbescheinigung Teil I und Plaketten | □ Halter, □ Bevollmächtigter oder □ Dritter (D I)* |
| Zulassungsbescheinigung Teil II | □ Halter, □ Bevollmächtigter oder □ Dritter (D II)* |
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Ort | |
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Ort | |
| a) fahrzeugspezifische Angaben | b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Entweder FIN | Oder ZB II | Oder (bei noch nicht produzierten Fahrzeugen) | Gesammelte Abholung durch Bevollmächtigten oder Dritten* (bitte B oder D I in der Tabelle angeben) |
Gesammelte postalische Übersendung an Halter, Bevollmächtigten oder Dritten* (bitte H, B, D I oder D II in der Tabelle angeben) |
|||
| HSN | TSN | ||||||
| ZB I + ZB II u. Plaketten | ZB I u. Plaketten | ZB II | |||||
| 1. | |||||||
| 2. | |||||||
| 3. | |||||||
| 4. | |||||||
| 5. | |||||||
| 6. | |||||||
| 7. | |||||||
| 8. | |||||||
| 9. | |||||||
| 10. | |||||||
| 11. | |||||||
| 12. | |||||||
| 13. | |||||||
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Ort | |
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Ort | |
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Ort | |
| Versand der Zulassungsunterlagen | Zulassungsbescheinigung Teil I und Plaketten | □ Halter, □ Bevollmächtigter oder □ Dritter (D I)* |
| Zulassungsbescheinigung Teil II | □ Halter, □ Bevollmächtigter oder □ Dritter (D II)* |
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Ort | |
| Name des Unternehmens | ||
| oder | Name | Vorname |
| Straße | Hausnummer | |
| PLZ | Ort | |
jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
| Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 41 FZV |
||||
| Gültig vom bis | ||||
| Das vorstehende Kennzeichen ist | ||||
| Vorname, Name, Firma | ||||
|
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer |
||||
| für die nachfolgend beschrieben Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe-, und Überführungsfahrten zugeteilt worden. | ||||
| Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist. | ||||
| Ort, Datum | ||||
| Name der Zulassungsbehörde | ||||
| Unterschrift | ||||
| 1 | Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus | |||||
| 2 | Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke) | |||||
| 3 | Fahrzeug-Identifizierungsnummer | |||||
| 4 | Hubraum in cm3 | |||||
| Nennleistung in kW | ||||||
| Leermasse in kg | (nur bei Krafträdern) | |||||
| 5 | Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs | |||||
| (soweit nicht bekannt Baujahr) | ||||||
| 6 | Zulässige Gesamtmasse in kg | |||||
| 7 | Zulässige max. Achslast in kg | |||||
| Achse 1 | Achse 4 | |||||
| Achse 2 | Achse 5 | |||||
| Achse 3 | ||||||
| 8 | Höchstgeschwindigkeit in km/h | |||||
| Ort, Datum | ||||||
| Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs | ||||||


| Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 43 FZV |
||||
| Das vorstehende Kennzeichen ist | ||||
| Vorname, Name, Firma | ||||
| Straße und Hausnummer | ||||
| Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz | ||||
| für die in der Auflistung beschriebenen ___ Fahrzeuge zu den in den nachfolgenden Hinweisen genannten Zwecken zugeteilt worden. | ||||
| Ort, Datum | ||||
| Name der Zulassungsbehörde | ||||
| Unterschrift | ||||
| lfd. Nr. | Fahrzeugklasse | Fahrzeughersteller | FIN | Hubraum | Erstzulassung | Zul. Gesamtmasse in kg | Zul. max. Achslast in kg | max. km/h |
||
| Vorne | Mitte | Hinten | ||||||||
| Hinweise Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge |
|||
| Zwecke Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wurde aufgrund der Vorschriften des § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugeteilt für: |
|||
| a) | Probefahrten: | ||
| Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeug | |||
| b) | Überführungsfahrten: | ||
| Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen | |||
| c) | An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen | ||
| d) | Fahrten zum Zweck der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs | ||

| Art der Beschriftung | Schrifthöhe | Schriftbreite | Waagerechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinander1 |
Waagerechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand2 mindestens |
Senkrechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinander |
Senkrechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand |
Länge des Trennungsstriches |
Breite des schwarzen, blauen oder grünen Randes |
Höhe des Kennzeichens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand |
Breite des Rahmens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand |
|
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | ||
| a) | des Kennzeichens | 49 | 7 | Ziffern: 8 bis 15 Buchstaben: 5 bis 15 |
Ziffern: 9 Buchstaben: 6 |
12 | 6 | – | 4 | 130 | 105,5 |
| b) | des unteren Randes |
4 | 0,57 | 13 | 2 | – | – | 2 | – | – | – |

| Art der Beschriftung | Schrifthöhe | Schriftbreite | Waagerechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinander |
Waagerechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand mindestens |
Senkrechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinander |
Senkrechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand |
Breite des schwarzen, blauen oder grünen Randes |
Höhe des Rahmens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand |
Breite des Rahmens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand |
Außenradius an allen 4 Ecken | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | ||
| der Plakette | 24,5 | Ziffern: 10,5 Buchstaben: 12,3 |
Ziffern: 4,1 Buchstaben: 3,0 |
Ziffern: 4,6 Buchstaben: 3,0 |
6,0 | 3,0 | 2,0 | 65,0 | 52,9 | 5,0 | |
| des unteren Randes |
1,5 | 0,9 | mindestens 0,1 | mindestens 0,5 | – | – | – | – | – | – | |
| Allgemeintoleranzen nach ISO 2768-1 – Toleranzklasse c (grob) | |||||||||||
