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Ausfertigungsdatum: 30.01.2020
Vollzitat:
“Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung vom 30. Januar 2020 (BGBl. I S. 118, 1954), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 122) geändert worden ist”
| Die V ist gem. Bek. v. 19.8.2020 I 1954 am 1.8.2020 in Kraft getreten | |
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.4.2024 I Nr. 122 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2020 +++)
Bei verbundenen Unternehmen sollen die Angaben zu 2. bis 5. grundsätzlich für den gesamten Unternehmensverbund gemacht werden. Ersatzweise können Angaben für das jeweils rechtlich selbstständige Unternehmen gemacht werden, das den Antrag stellt. In diesem Fall sind zusätzlich Angaben zur Zahl der Beschäftigten und zum Umsatz im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr für den Unternehmensverbund zu machen (gegebenenfalls vorläufige Werte oder Schätzungen). Die verpflichtenden Angaben nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 werden bis zu einer Antragstellung im Jahr 2025 für die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre erhoben. Für Anträge nach dem Jahr 2025 sind diese Angaben für das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr zu erheben.