FuttMKontrV
Ausfertigungsdatum: 28.03.2003
Vollzitat:
“Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), die durch Artikel 2 § 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 2 § 3 Abs. 25 G v. 1.9.2005 I 2618 |
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(+++ Textnachweis ab: 8.10.2003 +++)
nachweist. Dem Nachweis nach Satz 1 Nr. 4 steht der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses eines Lehrgangs nach § 3 innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gleich. Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass der Nachweis nach Satz 2 auch nach Ablauf von zwölf Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht wird, sofern dies wegen Verzögerungen bei der Einrichtung des Lehrgangs nach § 3 zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Überwachung notwendig ist.
Bei durch Zeugnis oder Bescheinigung nachgewiesenen theoretischen Vorkenntnissen auf den Gebieten nach Absatz 2 oder praktischen Vorkenntnissen können im Einzelfall
verkürzt werden.