FrühV
Ausfertigungsdatum: 24.06.2003
Vollzitat:
“Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 998), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 23 G v. 23.12.2016 I 3234 |
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(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2003 +++)
Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.
Die Erbringung von medizinisch-therapeutischen Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung richtet sich grundsätzlich nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Medizinisch-therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung nach Maßgabe und auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans erbracht.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch die Beratung der Erziehungsberechtigten, insbesondere
(3) Weiter gehende Vereinbarungen auf Landesebene bleiben unberührt.
Für die mobile Form der Frühförderung kann es sowohl fachliche als auch organisatorische Gründe geben, etwa unzumutbare Anfahrtswege in ländlichen Gegenden. Eine medizinische Indikation ist somit nicht die notwendige Voraussetzung für die mobile Erbringung der Komplexleistung Frühförderung.