FPStatG
Ausfertigungsdatum: 21.12.1992
Vollzitat:
“Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2006 I 438; |
| zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.11.2024 I Nr. 377 |
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(+++ Textnachweis ab: 25.12.1992 +++)
Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.
Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.
wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden und nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören.
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
Bei den Hochschulen und Berufsakademien kann von einer Erhebung abgesehen werden.
Bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und bei Instituten an Hochschulen werden die Merkmale nach Satz 1 nicht erhoben.
§ 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3 und 4 nicht anzuwenden.
Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Institute an Hochschulen werden nicht erhoben.
Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Daten verwenden.
Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.
Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch.