FlUUG
Ausfertigungsdatum: 26.08.1998
Vollzitat:
“Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt durch Artikel 153 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 153 G v. 20.11.2019 I 1626 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1998 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 56/94 (CELEX Nr: 394L0056) +++)
| Erster Abschnitt | ||
| Anwendungsbereich | ||
| Anwendungsbereich des Gesetzes | § 1 | |
| Begriffsbestimmungen | § 2 | |
| Zweck und Gegenstand der Untersuchung | § 3 | |
| Zweiter Abschnitt | ||
| Organisation | ||
| Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung | § 4 | |
| Zusammenarbeit mit anderen Staaten | § 5 | |
| Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation | § 6 | |
| Unterrichtung anderer Behörden | § 7 | |
| Dritter Abschnitt | ||
| Untersuchung | ||
| Untersuchungsstatus | § 8 | |
| Untersuchungsverfahren | § 9 | |
| Einleitung der Untersuchung | § 10 | |
| Untersuchungsbefugnisse | § 11 | |
| Unfallstelle | § 12 | |
| Freigabe der Unfallstelle | § 13 | |
| Teilnehmer am Untersuchungsverfahren | § 14 | |
| Besorgnis der Befangenheit | § 15 | |
| Nachweismittel | § 16 | |
| Vierter Abschnitt | ||
| Berichte und ihre Bekanntgabe | ||
| Anhörung vor Abschluß eines Untersuchungsberichts | § 17 | |
| Untersuchungsbericht | § 18 | |
| Sicherheitsempfehlungen | § 19 | |
| Ausländische Untersuchungsberichte | § 20 | |
| Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht | § 21 | |
| Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens | § 22 | |
| Fünfter Abschnitt | ||
| Untersuchungskammer | ||
| Zuständigkeit | § 23 | |
| Sechster Abschnitt | ||
| Allgemeine Vorschriften | ||
| Kostentragung | § 24 | |
| Verarbeitung von Daten | § 25 | |
| Datenübermittlung an öffentliche Stellen | § 26 | |
| Aufbewahrungs- und Löschungsfristen | § 27 | |
| Flugsicherheitsarbeit | § 28 | |
| Beteiligung am Such- und Rettungsdienst | § 29 | |
| Bußgeldvorschriften | § 30 | |
| Anhang | ||
| Beispiele für schwere Störungen | ||
Störung
Ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
Schwere Störung
Ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, dessen Umstände darauf hindeuten, daß sich beinahe ein Unfall ereignet hätte (Beispiele für schwere Störungen sind im Anhang aufgeführt).
Tödliche Verletzung
Eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die unmittelbar bei dem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall ihren Tod zur Folge hat.
Schwere Verletzung
Eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die
Ursachen
Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben.
Untersuchungsführer
Eine Person, der aufgrund ihrer Qualifikation die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung einer Untersuchung übertragen wird.
Untersuchungsfachkraft
Eine Person, die aufgrund ihrer Qualifikation Untersuchungstätigkeiten unter Aufsicht des Untersuchungsführers ausübt.
Eintragungsstaat
Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.
Herstellerstaat
Der Staat, der die luftrechtliche Aufsicht über das Unternehmen führt, welches für die Endmontage des Luftfahrzeugs verantwortlich ist.
Halterstaat
Der Staat, in dem der Halter eines Luftfahrzeugs seinen Hauptgeschäftssitz oder, falls kein Geschäftssitz besteht, seinen Hauptwohnsitz hat.
Entwurfsstaat
Der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Geschäftssitz des Unternehmens befindet, welches den Konstruktionsentwurf für das Luftfahrzeugmuster hergestellt hat.
Sicherheitsempfehlung
Vorschlag zur Verhütung von Unfällen und Störungen, den die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung auf der Grundlage von Fakten und Informationen unterbreitet, die sich während der Untersuchung ergeben hatten.
soweit dies zur Erreichung des Untersuchungszwecks erforderlich ist.
Unzweifelhaft Tote und ihre Überreste sind bis zur Freigabe durch den Untersuchungsführer unverändert liegen zu lassen.
Die Teilnahme der Vertreter von Staaten nach Absatz 1 Nr. 2 kann auf solche Bereiche beschränkt werden, für die die Bundesstelle ihre Zustimmung erteilt hat.
Im übrigen erfolgt die Herausgabe des Berichts durch Bekanntgabe der Bezugsquelle im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
es sei denn, die betroffenen Personen haben ausdrücklich zugestimmt.