FlugDaG
Ausfertigungsdatum: 06.06.2017
Vollzitat:
“Fluggastdatengesetz vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 2 G v. 6.6.2017 I 1484 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 10.6.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 7 Abs. 3, 9, 10 Abs. 1 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2016/681 (CELEX Nr: 32016L0681) +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 6.6.2017 I 1484 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 10.6.2017 in Kraft getreten. §§ 7 bis 10 und 18 treten gem. Art. 3 Abs. 2 des G v. 6.6.2017 I 1484 am 25.5.2018 in Kraft.
Sind zu einem Fluggast im Zeitpunkt der Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 keine Fluggastdaten vorhanden, so hat das Luftfahrtunternehmen die Fluggastdaten dieses Fluggastes der Fluggastdatenzentralstelle spätestens zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit nachzumelden, sofern diese Daten dem Luftfahrtunternehmen bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen; Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 2 kann auf eine Aktualisierung der übermittelten Daten nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt werden.
(vorzeitiger Abgleich). Treffer, die aus einem vorzeitigen Abgleich resultieren, werden von der Fluggastdatenzentralstelle individuell überprüft.
Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung die Genehmigung erteilen. Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufhebung im Fall eines Abgleichs nach § 4 Absatz 5 Satz 2 zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.
Die Übermittlung von Daten, die aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 5 resultieren, an eine andere als an die ersuchende Behörde erfolgt nur im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Ein begründetes Ersuchen nach Satz 1 Nummer 1 kann bei Gefahr im Verzug auch durch eine Behörde nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gestellt werden. Die Fluggastdatenzentralstelle ist nachrichtlich zu beteiligen. Die Sätze 1 bis 3 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass
Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nummer 1, die aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 5 resultieren, erfolgt nur im Einvernehmen mit der um den Abgleich ersuchenden Behörde. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann bei Gefahr im Verzug das Ersuchen auch durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates gestellt werden, sofern sie nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681 gegenüber der Europäischen Kommission benannt worden ist und diese Mitteilung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Bei der Übermittlung von Daten aufgrund eines Ersuchens nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nummer 2 an eine andere als an die ersuchende Behörde erfolgt nur im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde. Die Sätze 1 und 2 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übermittlung der Daten zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.
§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten bleiben unberührt.
Die für die Einwilligung nach Satz 2 zuständige Fluggastdatenzentralstelle ist unverzüglich zu unterrichten.