FlaggRG
Ausfertigungsdatum: 08.02.1951
Vollzitat:
“Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 184) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140; |
| zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752 | |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Zukünftige Überschrift: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz – FlRG)(ab 1.7.2026; BGBl 2026 I Nr. 184) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 19.5.1978 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FlaggRG Anhang EV; nicht mehr
anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 5 Buchst. d DBuchst. aa G v. 8.12.2010
I 1864 +++)
Überschrift: In Berlin am 4.6.1953 in Kraft getreten gem. Art. III G v. 26.5.1953 GVBl. Berlin S. 334
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur, wenn der Eigentümer der Flaggenbehörde eine Person nach Absatz 4 (beauftragte Person) benannt hat.
Sofern die Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat, besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur, wenn die Gesellschaft der Flaggenbehörde eine beauftragte Person benannt hat.
dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung). Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die durch den Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den Schifffahrtsstandort nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen hat. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes, bedarf er für den Antrag nach Satz 1 der in Textform abzugebenden Zustimmung des Eigentümers.
Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Genehmigung hat durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen drei Monate vor Ablauf jeden Jahres, für das die Ausflaggung nach Absatz 1 genehmigt ist, nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.
gleichbehandelt.
| lfd. Nr. | Schiffsgrößenklasse | Verpflichtungszeitraum in Monaten für jedes Jahr der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung |
|---|---|---|
| 1 | Bruttoraumzahl bis zu 500 |
1,0 |
| 2 | Bruttoraumzahl von über 500 bis 1 600 | 1,5 |
| 3 | Bruttoraumzahl von über 1 600 bis 3 000 | 2,0 |
| 4 | Bruttoraumzahl von über 3 000 bis 8 000 | 3,0 |
| 5 | Bruttoraumzahl von über 8 000 bis 14 000 | 3,5 |
| 6 | Bruttoraumzahl von über 14 000 bis 20 000 | 4,5 |
| 7 | Bruttoraumzahl von über 20 000 bis 80 000 | 5,0 |
| 8 | Bruttoraumzahl von über 80 000 | 5,5 |
…