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Ausfertigungsdatum: 09.03.2022
Vollzitat:
“Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389; 690)”
Die V tritt gem. § 18 mit Ablauf des 31.7.2029 außer Kraft |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
§ 4 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 5 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 6 | Ausbildungsplan |
§ 7 | Zeitpunkt |
§ 8 | Inhalt |
§ 9 | Prüfungsbereich |
§ 10 | Zeitpunkt |
§ 11 | Inhalt |
§ 12 | Prüfungsbereiche |
§ 13 | Prüfungsbereich „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“ |
§ 14 | Prüfungsbereich „Produkte und Lagerhaltung“ |
§ 15 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
§ 17 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
§ 18 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche |
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Gegenstand der Arbeitsaufgabe ist die Planung, die Zubereitung und das Anrichten einer Vorspeise und eines Hauptgerichtes. Dem Prüfling sind 14 Kalendertage vor dem Prüfungstag zwei Listen mit Lebensmitteln für einen Warenkorb bekanntzugeben. Die eine Liste enthält Pflichtbestandteile. Die andere Liste enthält Wahlbestandteile, aus denen der Prüfling nach Bedarf auswählt. Der Warenkorb muss so zusammengestellt sein, dass dem Prüfling verschiedene Zubereitungsvarianten ermöglicht werden. Auf der Grundlage der bekanntgegebenen Listen für den Warenkorb kann der Prüfling einen Arbeitsablaufplan erstellen, am Prüfungstag mitbringen und als Hilfsmittel für die Zubereitung der Vorspeise und des Hauptgerichtes verwenden. Die Erstellung des Arbeitsablaufplans ist freiwillig. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Bewertet werden nur die Arbeitsaufgabe und die im auftragsbezogenen Fachgespräch erbrachten Leistungen.
1. | „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“ | mit 70 Prozent, |
2. | „Produkte und Lagerhaltung“ | mit 20 Prozent sowie |
3. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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1. bis 12. Monat |
13. bis 24. Monat |
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1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Umgang mit Gästen und Teammitgliedern (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
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4 | |
2 | Annahme und Einlagerung von Waren (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
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4 | |
3 | Vor- und Nachbereitung von Arbeiten für die Speisenzubereitung sowie Einsatz von Geräten, Maschinen und Arbeitsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
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10 | |
4 | Anwendung der grundlegenden Arbeitstechniken in der Küche (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
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8 | |
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2 | |||
5 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in Service und Wirtschaftsdienst (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
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4 | |
6 | Zubereitung von Salaten, Eierspeisen und einfachen Speisen und Gerichten aus pflanzlichen Nahrungsmitteln und aus Pilzen (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
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10 | |
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2 | |||
7 | Anrichten und Garnieren von kalten Gerichten, von Süßspeisen und von Desserts (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) |
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4 | |
8 | Zubereitung von einfachen Suppen, Soßen und Eintöpfen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) |
|
4 | |
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16 | |||
9 | Zubereitung von Sättigungsbeilagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) |
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14 | |
10 | Zubereitung von einfachen Fleisch- und Fischgerichten (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) |
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18 |
Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
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1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
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2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
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während der gesamten Ausbildung |
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3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) |
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4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) |
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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1. bis 12. Monat |
13. bis 24. Monat |
|||
5 | Durchführung von Hygienemaßnahmen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) |
|
4 |