FinVermV
Ausfertigungsdatum: 02.05.2012
Vollzitat:
“Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 11.12.2024 I Nr. 411 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)
(+++ § 4 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 5 Satz 2 +++)
(+++ § 17 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 17a Abs. 3 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 2.5.2012 I 1006 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Abs. 2 dieser V am 1.1.2013 in Kraft. Die §§ 1 bis 3, Anlage 1 und Anlage 2 treten am 1.11.2012 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Sachkundenachweis
| § 1 | Sachkundeprüfung |
| § 2 | Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss |
| § 3 | Verfahren |
| § 4 | Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen |
| § 5 | Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit |
Abschnitt 2
Vermittlerregister
| § 6 | Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister |
| § 7 | Eintragung |
| § 8 | Zugang |
Abschnitt 3
Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
| § 9 | Umfang der Versicherung |
| § 10 | Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens |
Abschnitt 4
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
| § 11 | Allgemeine Verhaltenspflicht |
| § 11a | Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung |
| § 12 | Statusbezogene Informationspflichten |
| § 12a | Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen |
| § 13 | Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten |
| § 14 | Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung |
| § 15 | Bereitstellung des Informationsblatts |
| § 16 | Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen |
| § 17 | Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung |
| § 17a | Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung |
| § 18 | Anfertigung einer Geeignetheitserklärung |
| § 18a | Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation |
| § 19 | Beschäftigte |
Abschnitt 5
Sonstige Pflichten
| § 20 | Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern |
| § 21 | (weggefallen) |
| § 22 | Aufzeichnungspflicht |
| § 23 | Aufbewahrung |
| § 24 | Prüfungspflicht |
| § 25 | Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten |
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten
| § 26 | Ordnungswidrigkeiten |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:
fachliche Grundlagen:
Kundenberatung:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. Folgende Bereiche sind schriftlich zu prüfen:
Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 4 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 beschränkt werden. In diesem Fall muss der schriftliche Teil der Prüfung diejenigen in Satz 4 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Bereiche umfassen, für die eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung beantragt wird. Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung zusätzlich die in Satz 4 Nummer 2 genannten Bereiche umfassen. Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese praktisch anwenden kann.
(3) Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern zu besetzen. Die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung von Vertretern der Finanzanlagenvermittler, der Anbieter von Investmentvermögen und Vermögensanlagen und der Verbraucherschutzorganisationen. Es werden berufen:
Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungsaufgaben werden nach der Prüfung nicht veröffentlicht; sie stehen den Prüflingen nur während der Prüfungen zur Verfügung.
(5) Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn der Prüfling
eine auf die in Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannte Kategorie von Finanzanlagen beschränkte Sachkundeprüfung ablegt und
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch folgende Personen anwesend sein:
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
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(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
ein Abschlusszeugnis
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird;
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Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Name und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
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(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen.
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(1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
ob er in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist
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Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,
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(2) Die Informationen nach Absatz 1 können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden und müssen folgende Angaben enthalten:
hinsichtlich der Finanzanlagen und der vorgeschlagenen Anlagestrategie unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundengattung, für die die Finanzanlage bestimmt ist (Zielmarkt) im Sinne des § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes:
hinsichtlich der Risiken:
hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten:
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(1) Der Gewerbetreibende hat im Rahmen der Anlageberatung vom Anleger alle Informationen
einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine Finanzanlage empfehlen zu können, die für ihn geeignet ist und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit Verluste zu tragen, entspricht. Der Gewerbetreibende darf dem Anleger nur Finanzanlagen empfehlen, die nach den eingeholten Informationen für diesen geeignet sind (Geeignetheitsprüfung). Hinsichtlich der Anforderungen an die Geeignetheit und der im Zusammenhang mit der Geeignetheit geltenden Pflichten sind die Artikel 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden. Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.
(3) Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich
der finanziellen Verhältnisse des Anlegers Angaben über
Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers Angaben über
(3a) Der Gewerbetreibende hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes vom Anleger insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro nicht überschreitet. Der Gewerbetreibende darf den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn er geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro oder die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge nicht übersteigt.
(5) Die Pflichten nach Absatz 2 gelten nicht, soweit der Gewerbetreibende
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(1) Der Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,
Die Zuwendung darf nicht die Verpflichtung des Gewerbetreibenden beeinträchtigen, im bestmöglichen Interesse des Anlegers ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
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(5) Die Aufzeichnungen sind gegen nachträgliche Verfälschung und unbefugte Verwendung zu sichern und dürfen nicht für andere Zwecke als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck genutzt werden, insbesondere nicht zur Überwachung der Beschäftigten durch den Gewerbetreibenden. Eine Auswertung der Aufzeichnungen darf darüber hinaus nur erfolgen
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(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein
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(1) Der Gewerbetreibende hat
Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sofern der Gewerbetreibende ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, ist er berechtigt, an Stelle des Prüfungsberichts nach Satz 1 einen Prüfungsbericht eines Prüfers nach Absatz 3 vorzulegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt; spätestens nach vier Jahren hat der Gewerbetreibende einen Prüfungsbericht nach Satz 1 vorzulegen. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und in Textform eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.
(3) Geeignete Prüfer sind
Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
(4) Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die
sowie Zusammenschlüsse dieser Personen.
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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| 1. | Kundenberatung |
| 1.1 | Serviceerwartungen des Kunden |
| 1.2 | Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte |
| 1.3 | Kundengespräch |
| 1.3.1 | Kundensituation |
| 1.3.2 | Erstellung eines Kundenprofils |
| 1.3.3 | Kundenbedarf und anlegergerechte Lösungen |
| 1.3.4 | Gesprächsführung und Systematik |
| 1.4 | Kundenbetreuung |
| 2. | Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten |
| 2.1 | Wirtschaftliche Grundlagen |
| 2.2 | Grundlagen über Finanzinstrumente und Kategorien von Finanzanlagen |
| 2.2.1 | Geldanlageformen |
| 2.2.2 | Nichtbörsennotierte Finanzanlageprodukte |
| 2.2.3 | Börsennotierte Finanzanlageprodukte |
| 2.2.4 | Nachhaltigkeitskriterien für Finanzanlageprodukte |
| 2.3 | Allgemeine rechtliche Grundlagen |
| 2.3.1 | Vertragsrecht |
| 2.3.2 | Geschäftsfähigkeit |
| 2.4 | Rechtliche Grundlagen für Finanzanlagenberatung und -vermittlung sowie Honorar-Finanzanlagenberatung |
| 2.4.1 | Wertpapierhandelsgesetz |
| 2.4.2 | Finanzanlagenvermittlungsverordnung |
| 2.4.2.1 | Statusbezogene Informationspflichten |
| 2.4.2.2 | Einholung von Informationen über den Kunden |
| 2.4.2.3 | Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen |
| 2.4.2.4 | Offenlegung von Zuwendungen |
| 2.4.2.5 | Kurzinformationsblatt |
| 2.4.2.6 | Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten |
| 2.4.2.7 | Anfertigung einer Geeignetheitserklärung |
| 2.4.2.8 | Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung |
| 2.4.2.9 | Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation |
| 2.4.3 | Kreditwesengesetz |
| 2.4.4 | Geldwäschegesetz |
| 2.4.5 | Finanzmarktrichtlinie |
| 2.5 | Vermittlerrecht |
| 2.5.1 | Rechtsstellung |
| 2.5.2 | Berufsvereinigungen/Berufsverbände |
| 2.5.3 | Arbeitnehmervertretungen |
| 2.6 | Wettbewerbsrecht |
| 2.6.1 | Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze |
| 2.6.2 | Unzulässige Werbung |
| 2.7 | Verbraucherschutz |
| 2.7.1 | Grundlagen des Verbraucherschutzes |
| 2.7.2 | Schlichtungsstellen |
| 2.7.3 | Datenschutz |
| 3. | Offene Investmentvermögen |
| 3.1 | Märkte für Finanzanlagen |
| 3.1.1 | Geldmarkt |
| 3.1.2 | Rentenmarkt |
| 3.1.3 | Aktienmarkt |
| 3.2 | Konzept offener Fonds |
| 3.2.1 | Investmentidee, Funktionsweise und Struktur |
| 3.2.2 | Fachbegriffe |
| 3.3 | Fondsarten |
| 3.3.1 | Geldmarktfonds |
| 3.3.2 | Rentenfonds |
| 3.3.3 | Aktienfonds |
| 3.3.4 | Gemischte Fonds |
| 3.3.5 | Offene Immobilienfonds |
| 3.3.6 | Dachfonds |
| 3.3.7 | Hedgefonds |
| 3.3.8 | Zertifikatefonds |
| 3.3.9 | Garantiefonds |
| 3.3.10 | No-Load-Fonds |
| 3.3.11 | Ausschüttende und thesaurierende Fonds |
| 3.3.12 | Länder-, Regionen- und Branchenfonds |
| 3.3.13 | Laufzeitfonds |
| 3.3.14 | Exchange Traded Funds (ETFs) |
| 3.3.15 | Publikumsinvestmentvermögen |
| 3.3.16 | Spezial-AIF |
| 3.3.17 | Anteilsklassen |
| 3.4 | Chancen, Risiken und Haftung |
| 3.5 | Kapitalanlagegesetzbuch |
| 3.6 | Steuerliche Behandlung |
| 3.6.1 | Investmentsteuergesetz |
| 3.6.2 | Einkommensteuer, Ertrags- und Gewinnsteuer |
| 3.6.3 | Übertragung, Vererbung und Schenkung |
| 3.6.4 | Freibeträge |
| 3.7 | Eröffnung, Gestaltung und Führung von Depotkonten |
| 3.8 | Staatliche Förderung von Investmentfonds |
| 3.8.1 | Zielgruppen |
| 3.8.2 | 5. Vermögensbildungsgesetz |
| 3.8.3 | Altersvermögensgesetz |
| 3.9 | Anlageprogramme |
| 3.10 | Rating und Ranking |
| 4. | Geschlossene Investmentvermögen |
| 4.1 | Vertragsbeziehungen, Funktionsweise und Struktur |
| 4.2 | Arten von geschlossenen Investmentvermögen |
| 4.2.1 | Geschlossene Immobilienfonds und Projektentwicklungsfonds |
| 4.2.2 | Medienfonds |
| 4.2.3 | Schiffsfonds und Containerfonds |
| 4.2.4 | Private Equity Fonds |
| 4.2.5 | Flugzeugfonds |
| 4.2.6 | Leasingfonds |
| 4.2.7 | Lebensversicherungszweitmarktfonds und Policenfonds |
| 4.2.8 | Umweltfonds |
| 4.2.9 | Sonstige Fonds (insbes. Infrastrukturfonds, sog. Blind Pools, Zweitmarktfonds) |
| 4.3 | Chancen, Risiken und Haftung |
| 4.4 | Fachbegriffe |
| 4.5 | Rechtliche Grundlagen |
| 4.5.1 | Kapitalanlagegesetzbuch |
| 4.5.2 | Bürgerliches Gesetzbuch |
| 4.5.3 | Handelsgesetzbuch |
| 4.5.4 | Kommanditgesellschaft |
| 4.5.5 | GmbH-Gesetz |
| 4.6 | Steuerliche Behandlung |
| 4.6.1 | Einkommensteuer |
| 4.6.2 | Doppelbesteuerungsabkommen |
| 4.6.3 | Gewinnerzielungsabsicht |
| 4.6.4 | Übertragung, Vererbung und Schenkung |
| 4.7 | Auflösung stiller Reserven |
| 5. | Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes |
| 5.1 | Anlageformen |
| 5.1.1 | Genussrechte |
| 5.1.2 | Stille Beteiligungen |
| 5.1.3 | Namensschuldverschreibungen |
| 5.1.4 | Genossenschaftsanteile |
| 5.1.5 | Weitere Vermögensanlagen |
| 5.2 | Chancen, Risiken und Haftung |
| 5.3 | Fachbegriffe |
| 5.4 | Rechtliche Grundlagen |
| 5.4.1 | Vermögensanlagengesetz |
| 5.4.2 | Bürgerliches Gesetzbuch |
| 5.4.3 | Handelsgesetzbuch |
| 5.4.4 | GmbH-Gesetz |
| 5.4.5 | Genossenschaftsgesetz |
| 5.5 | Steuerliche Behandlung |
| 5.5.1 | Einkommensteuer |
| 5.5.2 | Doppelbesteuerungsabkommen |
| 5.5.3 | Gewinnerzielungsabsicht |
| 5.5.4 | Übertragung, Vererbung und Schenkung |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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| (Name und Vorname) |
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
(In der Überschrift und bei den Nummern 3 bis 5 nur Zutreffendes ausdrucken.)
| (Stempel/Siegel) | ||
| ………………………………………………………………………………….. | ……………………………………………………………………………… | |
| (Ort und Datum) | (Unterschrift) | |