FinDiszErstV
Ausfertigungsdatum: 22.12.2022
Vollzitat:
“Finanzdisziplin-Erstattungsverordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 2)”
(+++ Textnachweis ab: 7.1.2023 +++)
Maßgeblich für die Berechnung nach Satz 1 ist das Kalenderjahr, das in dem Agrar-Haushaltsjahr endet, auf das die betreffenden Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden. Der Erstattungsfaktor ist auf sechs Nachkommastellen abzurunden.