FinDAG
Ausfertigungsdatum: 22.04.2002
Vollzitat:
“Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 26.4.2002 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 4j +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 16j Abs. 5a +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 16k +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 16n Abs. 1 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 16n Abs. 6 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 22, 23 u. 24 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 4j Abs. 1 vgl. § 18 Abs. 4 Nr. 2 BerVersV 2017 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 17 vgl. § 46 Abs. 3 ZKG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 17 vgl. § 39 Abs. 3 ZAG 2018 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G 7610-15/1 v. 22.4.2002 I 1310 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 22 Satz 1 mWv 26.4.2002 in Kraft getreten.
| Erster Abschnitt | ||
| Errichtung, Aufsicht, Aufgaben | ||
| § 1 | Errichtung | |
| § 2 | Rechts- und Fachaufsicht | |
| § 3 | (weggefallen) | |
| § 4 | Aufgaben und Zusammenarbeit | |
| § 4a | Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung | |
| § 4b | Beschwerden | |
| § 4c | Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren | |
| § 4d | Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung | |
| § 4e | Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten | |
| § 4f | Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf | |
| § 4g | Elektronische Zustellung durch Bereitstellung zum Abruf | |
| § 4h | Bekanntgabe und Zustellung im Ausland | |
| § 4i | Absehen von einer Anhörung | |
| § 4j | Anträge und Informationen in englischer Sprache | |
| Zweiter Abschnitt | ||
| Organisation | ||
| § 5 | Organe, Satzung | |
| § 6 | Leitung | |
| § 7 | Verwaltungsrat | |
| § 8 | Fachbeirat | |
| § 8a | Verbraucherbeirat | |
| Dritter Abschnitt | ||
| Personal | ||
| § 9 | Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums | |
| § 9a | Beamte | |
| § 10 | Angestellte, Arbeiter und Auszubildende | |
| § 10a | Stellenzulage | |
| § 10b | Personalgewinnungszuschlag | |
| § 11 | Verschwiegenheitspflicht | |
| § 11a | Regelungen zur Integrität; Verordnungsermächtigung | |
| Vierter Abschnitt | ||
| Haushaltsplan, Rechnungslegung, Deckung des Verwaltungsaufwands | ||
| § 12 | Haushaltsplan, Rechnungslegung | |
| § 13 | Deckung der Kosten der Aufsicht | |
| Fünfter Abschnitt | ||
| Gebühren und Umlage, Zwangsmittel, Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen | ||
| § 14 | (weggefallen) | |
| § 15 | Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung | |
| § 16 | Umlage | |
| § 16a | Umlagefähige Kosten; Umlagejahr | |
| § 16b | Kostenermittlung nach Aufgabenbereichen und Gruppen | |
| § 16c | Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre | |
| § 16d | Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel | |
| § 16e | Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen | |
| § 16f | Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen | |
| § 16g | Mindestumlagebeträge im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen | |
| § 16h | Aufgabenbereich Versicherungen | |
| § 16i | Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Wertpapierhandel | |
| § 16j | Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel | |
| § 16k | Aufgabenbereich Abwicklung | |
| § 16l | Aufgabenbereich Bilanzkontrolle | |
| § 16m | Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung | |
| § 16n | Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen | |
| § 16o | Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung | |
| § 16p | Stundung; Erlass | |
| § 16q | Säumniszuschläge; Beitreibung | |
| § 16r | Festsetzungsverjährung | |
| § 16s | Zahlungsverjährung | |
| § 16t | Erstattung überzahlter Umlagebeträge | |
| § 17 | Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen | |
| Sechster Abschnitt | ||
| Finanzierung gesonderter Aufgaben | ||
| § 17a | Finanzierung gesonderter Aufgaben | |
| § 17b | (weggefallen) | |
| § 17c | Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prüfungen | |
| § 17d | Gesonderte Umlage | |
| Siebenter Abschnitt | ||
| Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||
| § 18 | Übergangsbestimmungen | |
| § 18a | Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung | |
| § 18b | Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. | |
| § 19 | Überleitung/Übernahme von Beschäftigten | |
| § 20 | Verteilung der Versorgungskosten | |
| § 21 | Übergang von Rechten und Pflichten | |
| § 22 | Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht | |
| § 23 | Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung | |
| § 24 | Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle | |
zusammen.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Bundesanstalt auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie für die Deutsche Bundesbank. § 4 Absatz 3 bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bleibt unberührt.
Die Deutsche Bundesbank kann mit einem Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Das gleiche Teilnahmerecht haben der Vorsitz des Personalrats der Bundesanstalt und seine Stellvertreter.
oder die sich auf Finanzinstrumente nach den Nummern 1 bis 3 beziehen. Satz 1 gilt nicht für Finanzinstrumente nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und für private Finanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister für Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen werden.
In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu den in der Rechtsverordnung vorgenommenen Bestimmungen zu erlassen. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11 sowie 13 von dem Betroffenen, im Fall der Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen und in den Fällen der Nummer 12 durch die Unternehmen im Sinne des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt gesondert zu erstatten. Zu den Kosten nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt oder im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zentralbank tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter.
Innerhalb des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen sowie des Aufgabenbereichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen gemäß den §§ 16e und 16i zu erfolgen.
im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,
Die Kosten des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen, die keiner Gruppe nach Satz 1 unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Übrigen sind § 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie § 16c entsprechend anzuwenden.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt für die von der Bundesanstalt beaufsichtigten Geschäfte der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. Die abweichenden Bilanzsummen nach Satz 1 Nummer 1 sind von der Bundesanstalt nur zu berücksichtigten, wenn der Umlagepflichtige dies vor dem 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Kalenderjahres beantragt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat. Die entsprechende Bilanzsumme nach Satz 1 Nummer 1 ist durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände zu belegen. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.
Der Bund und die Länder sind keine Emittenten im Sinne von Satz 1 Nummer 2. Die Kosten des Aufgabenbereichs Wertpapierhandel, die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. § 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 16c ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse erst nach der Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen sind.
Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des dem Umlagejahr vorausgehenden Kalenderjahres.
Die Abzugsposten nach Satz 1 sind von der Bundesanstalt nur zu berücksichtigen, wenn sie in der Summe mehr als ein Fünftel des gesamten Provisionsergebnisses betragen und der Umlagepflichtige die Nichtberücksichtigung vor dem 1. Februar des auf das Umlagejahr folgenden Kalenderjahres beantragt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt. Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände nachzuweisen.
Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann darüber hinaus insbesondere auch vorliegen, wenn
Nicht als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 gelten Präsident und Vizepräsident der Prüfstelle sowie der Geschäftsführer des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.