FIAusbV
Ausfertigungsdatum: 28.02.2020
Vollzitat:
“Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250)”
| Ersetzt V 806-21-1-244 v. 10.7.1997 I 1741 (ITKTAusbV) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2020 +++)
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Einsatzgebiet |
| § 6 | Ausbildungsplan |
| § 7 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt von Teil 1 |
| § 9 | Prüfungsbereich von Teil 1 |
| § 10 | Inhalt von Teil 2 |
| § 11 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 12 | Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes |
| § 13 | Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes |
| § 14 | Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen |
| § 15 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 17 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 18 | Inhalt von Teil 2 |
| § 19 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 20 | Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration |
| § 21 | Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen |
| § 22 | Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken |
| § 23 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 24 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 25 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 26 | Inhalt von Teil 2 |
| § 27 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 28 | Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse |
| § 29 | Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse |
| § 30 | Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität |
| § 31 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 32 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 33 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 34 | Inhalt von Teil 2 |
| § 35 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
| § 36 | Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung |
| § 37 | Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen |
| § 38 | Prüfungsbereich Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen |
| § 39 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 40 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 41 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 42 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
| § 43 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin |
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 80 Stunden.
Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
| Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit |
20 Prozent, |
| Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes mit |
50 Prozent, |
| Planen eines Softwareproduktes mit | 10 Prozent, |
| Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen mit |
10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.
Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
| Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit |
20 Prozent, |
| Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration mit |
50 Prozent, |
| Konzeption und Administration von IT-Systemen mit |
10 Prozent, |
| Analyse und Entwicklung von Netzwerken mit |
10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.
Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
| Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit |
20 Prozent, |
| Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse mit |
50 Prozent, |
| Durchführen einer Prozessanalyse mit |
10 Prozent, |
| Sicherstellen der Datenqualität mit | 10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.
Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse ein Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
| Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit |
20 Prozent, |
| Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung mit |
50 Prozent, |
| Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen mit |
10 Prozent, |
| Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen mit |
10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
12 | |
| 2 | Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
3 | |
|
2 | |||
| 3 | Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
10 | |
|
5 | |||
| 4 | Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
5 | |
|
7 | |||
| 5 | Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
4 | |
|
8 | |||
| 6 | Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
6 | |
|
6 | |||
| 7 | Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
7 | |
| 8 | Betreiben von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
3 | |
|
3 | |||
| 9 | Inbetriebnehmen von Speicherlösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
5 | |
| 10 | Programmieren von Softwarelösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
|
5 | |
|
10 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
15 | |
|
25 | |||
| 2 | Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
5 | |
|
7 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
|
8 | |
|
12 | |||
| 2 | Installieren und Konfigurieren von Netzwerken (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
5 | |
|
6 | |||
| 3 | Administrieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
|
7 | |
|
14 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
|
8 | |
| 2 | Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
|
5 | |
|
5 | |||
| 3 | Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
|
6 | |
|
21 | |||
| 4 | Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) |
|
1 | |
|
6 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) |
|
12 | |
|
4 | |||
| 2 | Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) |
|
4 | |
|
13 | |||
| 3 | Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellung der Systemverfügbarkeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) |
|
4 | |
|
15 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) |
|
||
|
||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) |
|
||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||
| 5 | Vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) |
|
3 | |