FeuerschStG
Ausfertigungsdatum: 21.12.1979
Vollzitat:
“Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996 I 18; |
| zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2056 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1980 +++)
| Gegenstand der Steuer | § 1 |
| Versicherungsentgelt | § 2 |
| Bemessungsgrundlage | § 3 |
| Ausnahme von der Besteuerung | § 3a |
| Steuersatz | § 4 |
| Steuerschuldner | § 5 |
| Rückversicherung | § 6 |
| Entstehung der Steuer | § 7 |
| Anmeldung, Fälligkeit | § 8 |
| Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung | § 9 |
| Zuständigkeit | § 10 |
| Zerlegung | § 11 |
| Mitteilungspflicht | § 12 |
| Anwendungsvorschrift | § 13 |
| Evaluation | § 14 |
| Ermächtigungen | § 15 |
Das Versicherungsentgelt aus Versicherungen, die nicht in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannt werden, die jedoch teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegt nicht der Feuerschutzsteuer.
Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben schriftlich zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.
Dabei sind jeweils die am 1. Mai des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.