FeuAO
Ausfertigungsdatum: 10.09.1990
Vollzitat:
“Feuerungsanordnung vom 10. September 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 1557)”
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Diese Anordnung gilt für
(3) Im Sinne dieser Anordnung sind
Nennwärmeleistung
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(3) Feuerstätten müssen aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig für
Für weitere Bau- und Zubehörteile können brennbare Baustoffe zugelassen werden, wenn wegen der Brandsicherheit der Feuerstätten keine Bedenken bestehen.
(6) Feuerstätten oder ihre Teile gelten als beschaffen nach den Absätzen 2 und 3, wenn sie
Ferner gelten als beschaffen nach den Absätzen 2 und 3
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(1) Lichter Querschnitt, Höhe, Wärmedurchlaßwiderstand, Dichtheit, innere Oberfläche und Anordnung der Schornsteine sowie der Anschluß der Feuerstätten nach Zahl, Art und Nennwärmeleistung müssen so beschaffen sein, daß
Abgasventilatoren, die die Abgasförderung unterstützen, sind zulässig, wenn bei Ausfall der Ventilatoren Gefahren nicht entstehen können. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf Überdruck auftreten in
(2) Schornsteine müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen widerstandsfähig gegen Abgas aller Brennstoffe und gegen die bei einer bestimmungsgemäßen Abgaskondensation entstehenden Stoffe sein. Sie müssen so hergestellt und angeordnet sein, daß
Für Schornsteine, an die nur Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse und einer höchstmöglichen Wärmeleistung von nicht mehr als 30 kW angeschlossen werden sollen, gelten lediglich die Anforderungen nach den Sätzen 1, 2 und 3 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe, daß nur von Abgasen von Gasfeuerstätten mit einer Temperatur von 350 Grad C auszugehen ist (Schornsteine mit begrenzter Temperaturbeständigkeit).
(4) Schornsteine sind unmittelbar auf dem Baugrund oder auf einem feuerbeständigen Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen zu errichten. Ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen genügt
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(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis 1 MW als erfüllt, wenn die Mündungen der Schornsteine und der anderen über Dach führenden Abgasanlagen
überragen. Bei Dächern mit Brüstungen ist durch Höherführung der Mündungen und durch Brüstungsöffnungen sicherzustellen, daß ein gefährliches Ansammeln von Abgasen nicht eintritt.
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(2) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt oder errichtet werden
Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 und 3 können gestattet werden, wenn es der Betrieb erfordert und sichergestellt ist, daß die Stoffe durch die Feuerstätte nicht entzündet oder zur Explosion gebracht werden können.
(6) Feuerstätten für Flüssiggas dürfen in Räumen, deren Fußboden allseitig mehr als 1 m unter der umgebenden Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn
Die Lüftungsanlagen nach Satz 1 Nr. 2 müssen mindestens für einen eineinhalbfachen Luftwechsel je Stunde bemessen und ständig wirksam sein.
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(2) Zu den Feuerstätten besonderer Art gehören insbesondere
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