FerkBetSachkV
Ausfertigungsdatum: 08.01.2020
Vollzitat:
“Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 96)”
(+++ Textnachweis ab: 17.1.2020 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535)
Umsetzung der
EGRL 120/2008 (CELEX Nr: 32008L0120) +++)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
zu erfolgen, insbesondere darf die Kastration nicht durch Herausreißen der Hoden durchgeführt werden.
erworben.
Im Anschluss an den Lehrgang ist eine Prüfung abzulegen, die die Inhalte nach Satz 1 Nummer 2 umfasst. Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens einem weiteren geeigneten Mitglied; er wird von der zuständigen Behörde bestellt. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf nicht in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Prüfling stehen. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen. Der Prüfling erhält einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung.
nachgewiesen werden müssen. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine Bescheinigung des anleitenden Tierarztes oder der anleitenden Tierärztin über die absolvierte Praxisphase. Die Prüfung wird von einem Tierarzt oder einer Tierärztin abgenommen, der oder die von der zuständigen Behörde bestellt wird und nicht in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Prüfling stehen darf. Der Prüfling erhält einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung.