FELEG
Ausfertigungsdatum: 21.02.1989
Vollzitat:
“Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 13b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408 |
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(+++ Textnachweis ab: 13.8.1988 +++)
Diese Vorschrift tritt gem. Art. 46 Nr. 1 G v. 29.7.1994 I 1890 abweichend von Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 45 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mWv 1.1.1995 in Kraft.
Den Beiträgen als Landwirt stehen Beiträge gleich, die für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994 wegen einer selbständigen Tätigkeit als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte im Beitrittsgebiet an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind.
§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
Wird eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach Satz 1 länger als drei Jahre ausgeübt, fällt der Anspruch weg.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.
Leistungen werden frühestens gewährt ab Vollendung
das maßgebende Lebensjahr muß vor dem 1. Januar 1997 vollendet sein.
§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
Der Anspruch fällt weg, wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 länger als drei Jahre dauert. Ohne Freibetrag werden angerechnet
§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Vorschrift über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung und die Vorschrift über die Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
endet.
Besteht Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, sind hieraus Beiträge nicht zu entrichten.
zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung der allgemeinen Beitragssätze der Krankenkassen, einer Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen oder der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung.
endet. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im übrigen gilt § 34 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend.
wobei auf die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Beiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 auch Beitragszeiten nach dem 30. September 1957 angerechnet werden, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen; Zeiten vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 werden nur berücksichtigt, wenn Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte bestanden hat oder nur wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht bestanden hat.
gilt § 9 mit der Maßgabe, daß auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Zeiten der Tätigkeit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung angerechnet werden.