FATCA-USA-UmsV
Ausfertigungsdatum: 23.07.2014
Vollzitat:
“FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 20.12.2016 I 3000 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 29.7.2014 +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Inanspruchnahme von Fremddienstleistern |
| § 4 | Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht |
| § 5 | Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten |
| § 6 | Kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm |
| § 7 | Registrierungspflicht |
| § 8 | Erhebungs- und Übermittlungspflichten in Bezug auf US-amerikanische meldepflichtige Konten |
| § 9 | Weiterleitung von Daten an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika und Entgegennahme von Meldungen |
| § 10 | Erhebungs- und Übermittlungspflichten in Bezug auf Zahlungen an nicht teilnehmende Finanzinstitute in den Kalenderjahren 2015 und 2016 |
| § 11 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 12 | Inkrafttreten |
entsprechend dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen, das am 31. Mai 2013 unterzeichnet wurde und am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist (BGBl. 2013 II S. 1363).
Nicht erfasst sind Zweigniederlassungen eines solchen Rechtsträgers, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland befinden. Von dem Begriff des meldenden deutschen Finanzinstitutes ausgenommen sind nicht meldende deutsche Finanzinstitute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe q des Abkommens.
Ein Konto gilt nicht als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto, wenn es unter die nach Anlage II Abschnitt III des Abkommens ausgenommenen Konten- oder Produktarten fällt oder wenn es nach Anwendung der in § 5 geregelten Verfahren nicht als ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto identifiziert wird.
Das Recht, Konten von der Überprüfung und Identifizierung auszunehmen, ist entweder für alle genannten Konten oder für eindeutig abgrenzbare Kontengruppen einheitlich auszuüben.
Sie benutzen dazu das von der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) zur Verfügung gestellte Registrierungsportal, das über das Internet erreichbar ist. Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht die Internet-Adresse des Registrierungsportals der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) auf seiner Internetseite.