FahrlG
Ausfertigungsdatum: 30.06.2017
Vollzitat:
“Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), das zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436 |
| Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG); | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 3 Abs. 5, 6, 9 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Abs. 2, 21,
22 Abs. 3, 23 Abs. 5, 24 Abs. 6 u. 7, 27 Abs. 3, 30, 33 Abs. 2,
34 Abs. 4, 38 Abs. 3, 44 Abs. 4, 45 Abs. 6, 46 Abs. 6, 69 Abs. 1 +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 30.6.2017 I 2162 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 1.1.2018 in Kraft getreten.
| § 1 | Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis |
| § 2 | Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis |
| § 3 | Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat |
| § 4 | Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis |
| § 5 | Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat nach § 3 |
| § 6 | Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 |
| § 7 | Fahrlehrerausbildung |
| § 8 | Fahrlehrerprüfung |
| § 9 | Anwärterbefugnis |
| § 10 | Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis |
| § 11 | Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit |
| § 12 | Pflichten des Fahrlehrers, Fahrschülerausbildung |
| § 13 | Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis |
| § 14 | Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis |
| § 15 | Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis |
| § 16 | Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung |
| § 17 | Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis |
| § 18 | Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis |
| § 19 | Gemeinschaftsfahrschule |
| § 20 | Kooperation |
| § 21 | Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat |
| § 22 | Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis |
| § 23 | Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz |
| § 24 | Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz |
| § 25 | Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung |
| § 26 | Erteilung der Fahrschulerlaubnis |
| § 27 | Zweigstellen |
| § 28 | Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis |
| § 29 | Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs |
| § 30 | Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person |
| § 31 | Aufzeichnungen |
| § 32 | Unterrichtsentgelte |
| § 33 | Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis |
| § 34 | Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis |
| § 35 | Ausbildungsfahrschule |
| § 36 | Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten |
| § 37 | Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung |
| § 38 | Antrag auf amtliche Anerkennung |
| § 39 | Erteilung der amtlichen Anerkennung |
| § 40 | Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person |
| § 41 | Anzeigepflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person |
| § 42 | Aufzeichnungen |
| § 43 | Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung |
| § 44 | Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden |
| § 45 | Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren |
| § 46 | Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik |
| § 47 | Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 |
| § 48 | Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 |
| § 49 | Evaluierung |
| § 50 | Zuständigkeiten |
| § 51 | Überwachung |
| § 52 | Mitteilung über Eignungs- und Zuverlässigkeitsmängel |
| § 53 | Fortbildung |
| § 54 | Ausnahmen |
| § 55 | Kosten |
| § 56 | Bußgeldvorschriften |
| § 57 | Registerführung und Registerbehörden |
| § 58 | Zweck der Registrierung |
| § 59 | Inhalt der Registrierung |
| § 60 | Übermittlung der Daten zur Registrierung |
| § 61 | Übermittlung der Daten aus den Registern |
| § 62 | Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister |
| § 63 | Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes |
| § 64 | Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke |
| § 65 | Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern |
| § 66 | Weiterverarbeitung der Daten durch den Empfänger |
| § 67 | Löschung der Daten |
| § 68 | Rechtsverordnungen |
| § 69 | Übergangsregelung |
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 2 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Bewerber behandelnde Arzt sein.
angeordnet werden.
Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Weist ein Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben wurde, Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht ausgestellt werden, können diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden.
Ferner kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert hat, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit der Unterlagen zu prüfen.
Besitzt der Bewerber
so verkürzt sich die jeweilige Ausbildungsdauer nach Satz 1 Nummer 3 um einen Monat.
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist ein Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter drei Monate sein darf. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Bewerber auffordern, Unterlagen vorzulegen
Ferner kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit der Unterlagen zu prüfen.
Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben wurde, Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht ausgestellt werden, können diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht älter als drei Monate sein. Weist ein Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ausgestellt wird, kann diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.
Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese Regelung auch für jeden Gesellschafter.
Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 5 sind Unterlagen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 beizufügen; § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend. Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 6 sind bei einer juristischen Person oder bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
anzugeben. Im Preisaushang sind insbesondere für jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben:
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit es sich um eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 handelt. In den Fällen der Kooperation im Sinne des § 20 kann die Fahrschulerlaubnis der Auftrag gebenden Fahrschule widerrufen werden, wenn die Fahrschulleitung der Auftrag nehmenden Fahrschule die Pflichten nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gröblich verletzt hat und die Auftrag gebende Fahrschulleitung davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist der Antragsteller insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter drei Monate sein darf. Zur Ermittlung der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs vorgesehene Person.
Der Anzeige ist bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen. Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 2 über die Bestellung sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine Erklärung darüber beizufügen, welche beruflichen Pflichten die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat.
Die Aufzeichnungen sind den Fahrlehreranwärtern nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 4 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.
umfasst.
Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar kann – auch nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.
umfasst.
Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik kann – auch nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.
Der Empfänger nach Satz 2 hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen. Die Anerkennung kann – auch nachträglich – mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Einweisungslehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen.
Der nach Satz 1 Verpflichtete hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu dulden, die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüglich die in Satz 1 Nummer 5 genannten Auskünfte zu erteilen. Der nach Satz 1 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Die Übermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.
haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden.
abgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.
Von den auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 14 erlassenen Rechtsverordnungen können Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. Die Ausnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 können nur genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.
Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.
Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 58 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
Die Übermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
zu löschen. Für die Löschung der nach § 62 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
zu regeln.