FABaumPflPrV
Ausfertigungsdatum: 02.12.2020
Vollzitat:
“Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2643)”
| Ersetzt V 806-21-7-39 v. 29.6.1993 I 1114 (FAgrPrV) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)
| § 1 | Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses |
| § 2 | Qualifizierungsbereiche |
| § 3 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung |
| § 4 | Gliederung der Prüfung |
| § 5 | Bewerten der Prüfung |
| § 6 | Anforderungen und Prüfungsinhalte |
| § 7 | Prüfungsbestandteile |
| § 8 | Arbeitsprojekt |
| § 9 | Arbeitsprobe |
| § 10 | Schriftliche Prüfung |
| § 11 | Anforderungen und Prüfungsinhalte |
| § 12 | Prüfungsbestandteile |
| § 13 | Fallstudie |
| § 14 | Schriftliche Prüfung |
| § 15 | Anforderungen und Prüfungsinhalte |
| § 16 | Prüfungsbestandteile |
| § 17 | Fallstudie |
| § 18 | Schriftliche Prüfung |
| § 19 | Bewertungen in den Prüfungen |
| § 20 | Befreiung von Prüfungsbestandteilen |
| § 21 | Bestehen der Prüfung |
| § 22 | Zeugnisse |
| § 23 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 24 | Wiederholung der Prüfung |
| § 25 | Übergangsvorschriften |
| § 26 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage 1 (zu § 5) |
Bewertungsmaßstab für die Leistungen |
| Anlage 2 (zu § 22) |
Zeugnisinhalte |
nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen, in Behörden und in Einrichtungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Fachagrarwirt oder die Fachagrarwirtin soll auch die in Satz 1 bezeichneten Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können.
ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.
Jede Befreiung nach § 20 Absatz 1 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
| Benotung | Definition des Leistungsniveaus der beruflichen Handlungsfähigkeit |
|
|---|---|---|
| Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
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| 1,0 bis 1,4 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 1,5 bis 2,4 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 2,5 bis 3,4 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 3,5 bis 4,4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4,5 bis 5,4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind |
| 5,5 bis 6,0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen |