GVGEG
Ausfertigungsdatum: 27.01.1877
Vollzitat:
“Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 25.10.2024 I Nr. 332 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 2.10.1977 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 48/2013 (CELEX Nr: 32013L0048) vgl. G v. 27.8.2017 I 3295 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 13 für die Zeit v. 1.6.1998 bis 31.12.1998 vgl. Art. 35
G 300-1/1 v. 18.6.1997 I 1430 (JuMiG) +++)
(+++ Zur Weiteranwendung d. § 30 in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung
vgl. § 136 Abs. 5 Nr. 1 G 361-6 v. 23.7.2013 I 2586 +++)
dies gilt auch, wenn auf Grund der Entscheidung der Erlaß eines Verwaltungsaktes vorgeschrieben ist, ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden darf oder wenn die betroffene Person ihr durch Verwaltungsakt gewährte Rechte auch nur vorläufig nicht wahrnehmen darf.
Zweiter Abschn. (§§ 12 bis 22): Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 18.6.1997 I 1430 mWv 1.6.1998
erforderlich ist.
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung oder Unterrichtung zurücktreten muß. Die Unterrichtung der betroffenen Person unterbleibt ferner, wenn erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu befürchten sind.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung auch für den Fall, dass der nach § 31 Satz 2 zweiter Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches bezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt.