EWSG
Ausfertigungsdatum: 15.11.2022
Vollzitat:
“Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.7.2023 I Nr. 202 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 19.11.2022 +++)
(+++ Zur Anwendung: § 8 +++)
Das G wurde als Artikel 3 des G v. 15.11.2022 I 2035 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Satz 2 dieses G am 19.11.2022 in Kraft.
Satz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und deren Entnahmestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Das arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Nummer 1 ergibt sich bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist. Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle anzusetzen. Bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, hat der Erdgaslieferant für die Ermittlung des Verbrauchs, der in die Kalkulation des arbeitsbezogenen Preiselements nach Satz 1 Nummer 1 einfließt, abzustellen auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Bei Letztverbrauchern im Sinne des Satzes 4, über deren Entnahmestelle nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs bei der Ermittlung des arbeitsbezogenen Preiselements zugrunde zu legen.
Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegen ihre Kunden ist den Wärmeversorgungsunternehmen nicht gestattet.
Die Informationspflicht des Vermieters nach Absatz 2 umfasst auch die Pflicht, auf eine mögliche Befreiung nach Satz 1 hinzuweisen.
Dem Vorauszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 beizufügen.
Dem Auszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 4 beizufügen.
Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.