EWSG
Ausfertigungsdatum: 15.11.2022
Vollzitat:
“Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 |
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(+++ Textnachweis ab: 19.11.2022 +++) (+++ Zur Anwendung: § 8 +++)
Das G wurde als Artikel 3 des G v. 15.11.2022 I 2035 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Satz 2 dieses G am 19.11.2022 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag in der nach Absatz 2 bestimmten Höhe gutzuschreiben. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
Satz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und deren Entnahmestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(2) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 entspricht der Summe aus
Das arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Nummer 1 ergibt sich bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist. Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle anzusetzen. Bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, hat der Erdgaslieferant für die Ermittlung des Verbrauchs, der in die Kalkulation des arbeitsbezogenen Preiselements nach Satz 1 Nummer 1 einfließt, abzustellen auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Bei Letztverbrauchern im Sinne des Satzes 4, über deren Entnahmestelle nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs bei der Ermittlung des arbeitsbezogenen Preiselements zugrunde zu legen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(3) In den Fällen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, ist der Erdgaslieferant verpflichtet und berechtigt,
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(1) Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation nach Maßgabe des Absatzes 3 bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten. Das Wärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, bei der Leistung der finanziellen Kompensation zwischen dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen zu wählen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht gegenüber Kunden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1 500 000 Kilowattstunden übersteigt sowie gegenüber zugelassen Krankenhäusern, es sei denn,
Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegen ihre Kunden ist den Wärmeversorgungsunternehmen nicht gestattet.
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(4) Von seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember 2022 befreit ist
Die Informationspflicht des Vermieters nach Absatz 2 umfasst auch die Pflicht, auf eine mögliche Befreiung nach Satz 1 hinzuweisen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(2) Der Vorauszahlungsantrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
Dem Vorauszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 beizufügen.
(5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende Angaben enthalten:
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(2) Der Auszahlungsantrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
Dem Auszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 4 beizufügen.
(5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende Angaben enthalten:
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Unpfändbar sind:
Ansprüche der Letztverbraucher
Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.
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Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Beauftragten, soweit für die Antragsprüfungen und sonstigen Prüfungshandlungen erforderlich, folgende bei ihr zu Erdgaslieferanten vorliegende Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:
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