eWpRV
Ausfertigungsdatum: 24.10.2022
Vollzitat:
“Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1882), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 27 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 29.10.2022 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 2 bis 4 und 5 Satz 1 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Bei der Bezeichnung von juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister angegeben werden, wenn sich diese Angaben aus den der registerführenden Stelle vorliegenden Aufzeichnungen ergeben oder der registerführenden Stelle anderweitig bekannt sind. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn für die juristische Person, Handels- oder Partnerschaftsgesellschaft die gültige Kennung für Rechtsträger angegeben worden ist.
Die registerführende Stelle darf die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift erforderlich ist.