EUZBBG
Ausfertigungsdatum: 04.07.2013
Vollzitat:
“Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2170)”
(+++ Textnachweis ab: 13.7.2013 +++)
Der Bundestag muss bereits im Voraus und so rechtzeitig informiert werden, dass er sich über den Gegenstand der Sitzungen sowie die Position der Bundesregierung eine Meinung bilden und auf die Verhandlungslinie und das Abstimmungsverhalten der Bundesregierung Einfluss nehmen kann. Berichte über Sitzungen müssen zumindest die von der Bundesregierung und von anderen Staaten vertretenen Positionen, den Verlauf der Verhandlungen und Zwischen- und Endergebnisse darstellen sowie über eingelegte Parlamentsvorbehalte unterrichten.
Dies gilt auch für alle vorbereitenden Gremien und Arbeitsgruppen.
weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 8 hin.
| Thema: |
| Sachgebiet: |
| Rats-Dok.-Nr.: |
| KOM.-Nr.: |
| Nr. des interinstitutionellen Dossiers: |
| Nr. der Bundesratsdrucksache: |
| Nachweis der Zulässigkeit für europäische Regelungen: |
| (Prüfung der Rechtsgrundlage) |
| Subsidiaritätsprüfung: |
| Verhältnismäßigkeitsprüfung: |
| Zielsetzung: |
| Inhaltliche Schwerpunkte: |
| Politische Bedeutung: |
| Was ist das besondere deutsche Interesse? |
| Bisherige Position des Bundestages: |
| Position des Bundesrates: |
| Position des Europäischen Parlaments: |
| Bisherige Position der Bundesregierung: |
| Meinungsstand im Rat: |
| Verfahrensstand (Stand der Befassung) und Zeitplan: |
| Finanzielle Auswirkungen: |
| Zeitplan für die Behandlung im |
| a) Bundesrat: |
| b) Europäischen Parlament: |
| c) Rat: |