EU-VSchDG
Ausfertigungsdatum: 21.12.2006
Vollzitat:
“EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 G vom 30.9.2025 I Nr. 233 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 29.12.2006 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2017/2394 (CELEX Nr: 32017R2394) vgl. § 1 Abs. 1 dieser V +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.12.2006 I 3367 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 9 dieses G am 29.12.2006 in Kraft getreten.
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 25.6.2020 I 1474 mWv 30.6.2020
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
und der Verdacht des Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht,
und der Verdacht des Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht,
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die zuständige Behörde befindet. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Angaben zur verantwortlichen Dienststelle, zu Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und zu ihrem Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch zu den Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
der zuständigen Behörde ist die Beschwerde zulässig. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt.
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.