ESVG
Ausfertigungsdatum: 04.04.2017
Vollzitat:
“Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 2.3.2023 I Nr. 56 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 11.4.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 3 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 4.4.2017 I 772 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 11.4.2017 in Kraft getreten.
| § 1 | Versorgungskrise |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Ausführung des Gesetzes |
| § 4 | Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der Grundversorgung |
| § 5 | Einzelweisungen |
| § 6 | Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung |
| § 7 | Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage |
| § 8 | Unterstützende Leistungen |
| § 9 | Datenübermittlung zwischen den Behörden |
| § 10 | Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen |
| § 11 | Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise |
| § 12 | Vollzugsvorkehrungen, Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern |
| § 13 | Datenübermittlung zwischen den Behörden |
| § 14 | Selbstschutz |
| § 15 | Auskunftspflicht für Ernährungsunternehmen, Überwachungsbefugnisse |
| § 16 | Entschädigung, Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung |
| § 17 | Härtefallausgleich bei Vermögensnachteil, Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung |
| § 18 | Zustellungen |
| § 19 | Bußgeldvorschriften |
| § 20 | Strafvorschriften |
regeln,
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 kann auch vorgesehen werden, dass Erzeugnisse nur bis zu einer bestimmten Menge je Verbraucherin oder Verbraucher abgegeben werden dürfen. Soweit es erforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der betroffenen Ernährungsunternehmen durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 auszuschließen, ist in der Rechtsverordnung vorzusehen, dass den Ernährungsunternehmen für die Kosten der Vorratshaltung Zuschüsse, Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen gewährt werden.
Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zuständigen Behörden.
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,