ESiV
Ausfertigungsdatum: 17.06.2020
Vollzitat:
“Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 17. Juni 2020 (BGBl. I S. 1298)”
| Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 24.6.2020 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2016/798 (CELEX Nr: 32016L0798) vgl.
V v. 17.6.2020 I 1298 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 17.6.2020 I 1298 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 24.6.2020 in Kraft getreten.
Ausgenommen von den Anforderungen nach Satz 1 sind bereits notifizierte Sicherheitsvorschriften, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen angepasst werden müssen.
ein Sicherheitsrisiko aufgrund von Mängeln an der Bauweise oder an der technischen Ausrüstung der strukturellen Teilsysteme unter Berücksichtigung der anwendbaren Betriebsarten, oder erhalten sie Kenntnis davon, müssen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse erforderliche Maßnahmen ergreifen, um das Sicherheitsrisiko unverzüglich zu beseitigen.