ErhaltungsV
Ausfertigungsdatum: 21.07.2009
Vollzitat:
“Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.9.2021 I 4595 |
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(+++ Textnachweis ab: 25.7.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 62/2008 (CELEX Nr: 32008L0062) +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 21.7.2009 I 2107 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 25.7.2009 in Kraft getreten.
ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren verstrichen ist und
aufgeführt sind.
zugrunde. Abweichend von den Vorgaben in den genannten Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamtes und den Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen gelten ein Populationsstandard von 10 vom Hundert sowie eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 vom Hundert, wenn die Homogenität auf der Basis abweichender Pflanzen bestimmt wird.
ausreichend sind.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Bezeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um historisch bekannte Namen dieser Sorte handelt.Einer Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 bedarf es nicht, wenn die Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für den Antrag auf Zulassung einer Amateursorte.
erfüllt und
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Saatgut von Amateursorten. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf Saatgut einer Erhaltungssorte, außer Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten, auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es aus Vermehrungsbeständen erwachsen ist, bei denen die festgestellte Zahl der nicht hinreichend sortenechten oder einer anderen Sorte derselben Art angehörenden Pflanzen den nach dem jeweiligen Anhang I der in Satz 1 Nummer 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlaubten Wert um nicht mehr als 50 vom Hundert überschritten hat.
nicht übersteigt. Reicht die Menge nach Satz 1 nicht aus, um 100 Hektar Fläche zu bestellen, setzt das Bundessortenamt die zum Bestellen von 100 Hektar Fläche mit Pflanzen dieser Sorte erforderliche Menge als Höchstmenge fest.