ERegG
Ausfertigungsdatum: 29.08.2016
Vollzitat:
“Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 285) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285 |
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(+++ Textnachweis ab: 2.9.2016 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 29.8.2016 I 2082 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 7 dieses G am 2.9.2016 in Kraft getreten.
| § 1 | Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben |
| § 2a | Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen |
| § 2b | Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen |
| § 3 | Ziele der Regulierung |
| § 4 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse |
| § 5 | Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen |
| § 6 | Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen |
| § 7 | Getrennte Rechnungslegung |
| § 8 | Unabhängigkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen |
| § 8a | Unabhängigkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen in Bezug auf wesentliche Funktionen |
| § 8b | Unparteilichkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung |
| § 8c | Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers von Eisenbahnanlagen |
| § 8d | Finanzielle Transparenz |
| § 8e | Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber |
| § 9 | Geschäftsplan des Betreibers von Eisenbahnanlagen |
| § 10 | Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen |
| § 10a | Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen |
| § 11 | Zugang zu Leistungen |
| § 12 | Unabhängigkeit von Entscheidungen für Serviceeinrichtungen; getrennte Rechnungsführung |
| § 13 | Serviceeinrichtungen |
| § 14 | Zugang zu weiteren Leistungen |
| § 15 | Werksbahnen |
| § 16 | Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen |
| § 17 | Umfang der Marktüberwachung |
| § 18 | Effektive Nutzung der Schienenwegkapazität |
| § 19 | Schienennetz-Nutzungsbedingungen |
| § 20 | Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und dem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung |
| § 21 | Vereinbarungen zur Betriebssicherheit |
| § 22 | Eintritt eines Drittunternehmens |
| § 23 | Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege |
| § 24 | Entgeltregulierung, Schienenwegkosten und Rechnungsführung beim Betreiber der Schienenwege |
| § 25 | Anreizsetzung |
| § 26 | Verfahren im Rahmen der Anreizsetzung |
| § 27 | Ausnahmen im Rahmen der Anreizsetzung |
| § 28 | Inflationsfaktor, Produktivitätsfaktor |
| § 29 | Regulierung durch Regulierungsvereinbarungen mit dem Betreiber der Schienenwege |
| § 30 | Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen |
| § 31 | Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege |
| § 31a | Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen |
| § 32 | Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceeinrichtung |
| § 33 | Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen |
| § 34 | Entgeltgrundsätze |
| § 35 | Besondere Bedingungen bei Entgelten |
| § 36 | Ausgestaltung der Entgelte |
| § 37 | Ausgestaltung der Entgelte für Eisenbahnanlagen und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags; Kostendeckungsbericht |
| § 38 | Entgeltnachlässe für Betreiber der Schienenwege |
| § 39 | Besondere Entgeltregelungen, leistungsabhängige Entgeltregelung für Betreiber der Schienenwege und Betreiber von Serviceeinrichtungen |
| § 40 | Entgelte für vorgehaltene Schienenwegkapazität |
| § 41 | Zusammenarbeit bei netzübergreifenden Entgeltregelungen |
| § 42 | Rechte an Schienenwegkapazität |
| § 43 | Rechte an und Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen |
| § 44 | Zuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität |
| § 45 | Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze |
| § 46 | Verfahren zur Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze |
| § 47 | Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Kapazität und bei der Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen |
| § 48 | Anforderungen an Zugangsberechtigte |
| § 49 | Rahmenvertrag |
| § 49a | Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen |
| § 50 | Zeitplan des Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan |
| § 51 | Antragstellung |
| § 52 | Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren |
| § 52a | Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung sowie des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung |
| § 53 | Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren |
| § 54 | Nutzungsvertrag |
| § 55 | Überlastete Schienenwege |
| § 56 | Anträge außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans |
| § 57 | Besondere Schienenwege |
| § 58 | Kapazitätsanalyse |
| § 59 | Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität |
| § 60 | Nutzung von Zugtrassen |
| § 61 | Schienenwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten |
| § 62 | Sondermaßnahmen bei Störungen |
| § 63 | (weggefallen) |
| § 64 | (weggefallen) |
| § 65 | (weggefallen) |
| § 66 | Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben |
| § 67 | Befugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen |
| § 68 | Entscheidungen der Regulierungsbehörde |
| § 69 | Gebühren und Auslagen |
| § 70 | Überwachung der Entflechtungsvorschriften |
| § 71 | Berichtspflichten |
| § 72 | Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen |
| § 73 | Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde |
| § 74 | Wissenschaftliche Beratung der Regulierungsbehörde |
| § 75 | Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Europäischen Union |
| § 76 | Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten |
| § 77 | Beschlusskammern |
| § 77a | Gerichtliches Verfahren |
| § 78 | Gutachten der Monopolkommission |
| § 79 | Eisenbahninfrastrukturbeirat |
| § 80 | Übergangsvorschriften | |
| Anlage 1 | Verzeichnis der Eisenbahnanlagen | |
| Anlage 2 | Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen | |
| Anlage 3 | Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen | |
| Anlage 4 | Anreizsetzung | |
| Anlage 5 | Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege | |
| Anlage 6 | Abweichungen und Ergänzungen von Durchführungsrechtsakten der Kommission | |
| Anlage 7 | Anforderungen in Bezug auf die Kosten der Eisenbahnanlagen und Zugangsentgelte | |
| Anlage 8 | (weggefallen) | |
| Anlage 9 | Der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegende Buchführungsdaten | |
Ein vertikal integriertes Unternehmen ist auch ein Unternehmen, das aus voneinander getrennten Bereichen besteht, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und bei denen ein Bereich den Betrieb von Eisenbahnanlagen und mindestens ein anderer Bereich die Durchführung von Verkehrsdiensten umfasst. Kein vertikal integriertes Unternehmen liegt vor, wenn ein Betreiber von Eisenbahnanlagen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, die voneinander unabhängig sind, unmittelbar durch den Bund oder mindestens ein Land ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert werden.
im Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird,
dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird,
dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Güterverkehrsdienste genutzt wird,
im Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird,
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 2 Absatz 7 bis 9 entsprechend.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32; L 67 vom 12.3.2015, S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) geändert worden ist, erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder eine entgegenstehende Regelung trifft.
Ihnen können jedoch Anreize geboten werden, die im Zusammenhang mit der Gesamtleistung des Eisenbahnsystems zu sehen sind. Die Gesamtleistung des Eisenbahnsystems umfasst die Gesamtleistung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen.
bezahlt.
Für die Zwecke der Nummer 4 legt das Netzwerk gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Überwachung und den Vergleich der Leistung in einheitlicher Weise fest. Die Koordinierung nach Maßgabe dieses Absatzes berührt weder das Recht der Zugangsberechtigten, die Regulierungsbehörde zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.
Für Betreiber, die gemäß Satz 1 Nummer 2 die Entgelte für Personenbahnsteige und Laderampen jeweils getrennt von anderen Eisenbahnanlagen ermitteln, gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Anforderungen des § 32; die §§ 31a und 33 sind nicht anwendbar.
Zusatzleistungen nach Anlage 2 Nummer 3, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die dies beantragen. Diese Pflicht gilt nur für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen angeboten werden.
entstehen. Besondere Mehrbelastungen liegen insbesondere dann vor, wenn die Kosten für eine Maßnahme unvorhersehbar und in hohem Umfang über die kalkulierten Kosten der Maßnahme hinausgehen.
Die jeweilige Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 32 erfüllt sind. Für Betreiber der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes und für Personenbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes gilt abweichend von Satz 2 für Personenverkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der § 37, soweit nicht § 37 Absatz 3 Abweichendes regelt.
Gehört der Vertragspartner zu einem vertikal integrierten Unternehmen, ist dessen Umsatz zu berücksichtigen.
Die erhobenen Entgelte dürfen nicht die Nutzung der Schienenwege durch Verkehrsdienste oder Marktsegmente ausschließen, die mindestens die Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen, sowie eine Rendite, die der Markt tragen kann, erbringen können. Aufschläge müssen so gewählt werden, dass die Verkehrsdienste Güterverkehrsdienst und Personenverkehrsdienst die dem Betreiber der Schienenwege insgesamt entstehenden Kosten decken.
Sie überprüft auch, ob die Stationspreise der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Halte von Verkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, die sich aus den Absätzen 1 bis 3a ergeben, die diesen Halten nach § 32 zuzuordnenden Kosten decken oder ob in Summe höhere Entgelte eingenommen werden, als zur Deckung dieser Kosten erforderlich sind.
Diese Informationen werden nach Maßgabe des § 4 bereitgestellt, ohne dass die Identität anderer Zugangsberechtigter offengelegt wird, es sei denn, die Zugangsberechtigten haben einer Offenlegung zugestimmt.
Rechnung.
Abweichungen von dieser Reihenfolge sind insbesondere aus Gründen der sicheren Durchführung von Zugfahrten möglich. Bei seiner Entscheidung hat der Betreiber der Schienenwege die Auswirkungen auf andere Betreiber der Schienenwege angemessen zu berücksichtigen.
Ist zwischen vertaktetem Schienenpersonennahverkehr und anderem Verkehr nach Absatz 7 zu entscheiden, kann der Betreiber der Schienenwege abweichend von Satz 1 dem vertakteten Schienenpersonennahverkehr den Vorrang einräumen. Ist eine Entscheidung auf dieser Grundlage nicht möglich, muss der Betreiber der Schienenwege die Zugangsberechtigten auffordern, innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Entgelt anzubieten, das über dem Entgelt liegt, das auf der Grundlage der Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu zahlen wäre. Die Angebote dürfen dem Betreiber der Schienenwege ausschließlich über die Regulierungsbehörde zugeleitet werden, die die übrigen Bieter nach Ablauf der Frist von fünf Arbeitstagen über die Angebote und deren Höhe informiert. Der Betreiber der Schienenwege hat gegenüber dem Zugangsberechtigten, der das höchste Entgelt zu zahlen bereit ist, das Angebot nach § 54 zu machen. Entgeltnachlässe sind in diesen Fällen unzulässig. Ergänzungen und Abweichungen hat der Betreiber der Schienenwege in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Gelangt dieses System zur Anwendung, muss innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung getroffen werden.
In der Verordnung können auch Vorgaben zur Laufzeit der Pilotprojekte sowie zur Berücksichtigung der Bedarfe und des gesellschaftlichen Nutzens der jeweiligen Verkehrsdienste gemäß Absatz 2 getroffen werden.
Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.
darzulegen.
Ein Verband, der in die Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, genügt den Anforderungen des Satzes 2.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen betreffen.
Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 oder nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 einvernehmlich erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen zur Ausgestaltung der Unterrichtungen aus Satz 1 treffen. Die Unterrichtungspflicht nach Satz 1 Nummer 5 entfällt bei zu genehmigenden Entgelten und Entgeltgrundsätzen. Die Regelungen in Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten entsprechend für die Zuweisung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010.
ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.
Die Regulierungsbehörde kann dem betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Frist von Amts wegen mitteilen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben wird. In diesem Fall kann sie bestimmen, dass
§ 68 bleibt unberührt.
Die Entscheidungen der Beschlusskammern ergehen durch Verwaltungsakt.
Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.
In diesem Abschnitt ist im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine angemessene Behandlung der Güterverkehrsdienste, der grenzüberschreitenden Verkehrsdienste und der Anträge außerhalb des Netzfahrplans sicherzustellen. Er enthält ein Muster für die Beantragung von Schienenwegkapazität. Der Betreiber der Schienenwege veröffentlicht zudem genaue Angaben zu den Verfahren für die Zuweisung grenzüberschreitender Zugtrassen.
Der Abschreibungsaufwand, der zu den von der Anpassung betroffenen Ersatzinvestitionen gehört, darf nur begrenzt auf die Dauer der jeweiligen Abschreibungszeiträume in die nachfolgenden Ausgangsniveaus der Gesamtkosten eingehen.