EntschG
Ausfertigungsdatum: 27.09.1994
Vollzitat:
“Entschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 13.7.2004 I 1658; |
| zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 11 G v. 22.12.2023 I Nr. 411 | |
| Das G ist gem. Art. 13 Satz 3 G v. 27.9.1994 I 2624 am 1.12.1994 in Kraft getreten | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.12.1994 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G III-19-6-1 v. 27.9.1994 I 2624 (EALG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen
abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebsschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil anhand der letzten Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen; dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil zum Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens herauszurechnen. Für die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelten Werte sind zusammenzurechnen.
| 20 und mehr Jahren | 500 | |
| 15 – 19 Jahren | 1.000 | |
| 10 – 14 Jahren | 1.500 | |
| 5 – 9 Jahren | 2.000 | |
| 3 – 4 Jahren | 2.500 | |
| 0 – 2 Jahren | 3.000 | Deutsche Mark. |
Für Motorräder und Motorroller beträgt die Bemessungsgrundlage die Hälfte, für Klein- und Leichtkrafträder ein Viertel; für Lastkraftwagen ab drei Tonnen und Omnibusse erhöht sie sich um ein Viertel.
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädigungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht nicht.