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Ausfertigungsdatum: 23.09.2022
Vollzitat:
“Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 23. September 2022 (BGBl. I S. 1530)”
| Die V tritt gem. § 5 Satz 2 mWv 1.10.2024 außer Kraft |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2022 +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung |
| § 3 | Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung |
| § 4 | Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen |
| § 5 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet.
Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.