EnSiG
Ausfertigungsdatum: 20.12.1974
Vollzitat:
“Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 345 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 21 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.12.1979 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 17b Abs. 1, 2 u. 4 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 u. 6 +++)
(+++ § 1 Abs. 4 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 3 Abs. 6 Satz 2 +++)
(+++ § 11 u. 12: Zur Geltung vgl. § 13 Satz 2 +++)
Überschrift Langüberschrift: IdF d. Art. 20 Nr. 1 Buchst. a G v. 9.1.2002 I 361 mWv 1.1.2002
Überschrift Buchstabenabkürzung: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 8.7.2022 I 1054 mWv 12.7.2022
| § 1 | Sicherung der Energieversorgung; Verordnungsermächtigung |
| § 2 | Internationale Verpflichtungen |
| § 2a | Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung |
| § 2b | Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermächtigung |
| § 3 | Erlass von Rechtsverordnungen |
| § 4 | Ausführung des Gesetzes |
| § 5 | Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage |
| § 6 | Verwaltungsvorschriften |
| § 7 | Einzelweisungen |
| § 8 | Mitwirkung von Vereinigungen |
| § 9 | Vorbereitung des Vollzugs |
| § 10 | Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung |
| § 11 | Entschädigung; Verordnungsermächtigung |
| § 11a | Entschädigung für enteignete Gasspeichermengen |
| § 12 | Härteausgleich |
| § 13 | (weggefallen) |
| § 14 | Bekanntgabe und Zustellung |
| § 15 | Zuwiderhandlungen |
| § 16 | Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen |
| § 17 | Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur |
| § 17a | Kapitalmaßnahmen |
| § 17b | Übertragung von Vermögensgegenständen |
| § 18 | Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur |
| § 19 | Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung |
| § 20 | Verfahren |
| § 21 | Entschädigung |
| § 22 | Rechtsschutz |
| § 23 | Verordnungsermächtigung |
| § 23a | Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen |
| § 24 | Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten |
| § 25 | Preisanpassungsmonitoring |
| § 26 | Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung |
| § 27 | (weggefallen) |
| § 28 | (weggefallen) |
| § 29 | Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen |
| § 30 | Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung |
| § 30a | Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage |
| § 31 | Besteuerung |
| § 32 | Inkrafttreten |
Als lebenswichtig gilt auch der Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben sowie europäischer und internationaler Verpflichtungen.
bei Erdöl, Erdölerzeugnissen, elektrischer Energie und Erdgas.
§ 1 Absatz 4 Satz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend.
Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 und nach § 2b Absatz 2.
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Eine Kapitalherabsetzung nach Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über 10 Prozent des nach der Herabsetzung verbleibenden Grund- oder Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist und solange ein Gewinnvortrag nicht vorhanden ist.
Die Übertragung des Eigentums an den Vermögensgegenständen nach Satz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erfolgt durch Verwaltungsakt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Als Anteile im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten auch Anteile an Personengesellschaften. Entsprechendes gilt, wenn abhängige Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt werden. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gleich.
Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
§ 19 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
In der Anordnung muss bestimmt werden, dass der Begünstigte die Rechte zur Nutzung nur solange und soweit ausüben darf, wie dies für die Errichtung von Erdgasleitungen im Sinne des Absatzes 1 notwendig ist. Die Anordnung kann bestimmen, dass der Zugang zu Unterlagen auch durch die Übermittlung von Kopien erfolgen kann, wenn diese den mit dem Zugang verfolgten Zweck in gleicher Weise erfüllen. Die herausgegebenen Unterlagen sind zurückzugeben, wenn das Recht zur Nutzung gemäß Satz 2 nicht mehr ausgeübt werden darf, dabei sind angefertigte Kopien zu vernichten. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) bleiben unberührt.
„(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 sinngemäß.”,
„(4) Die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 gelten entsprechend.”,
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen und die Aufhebung einer Vereinbarung über stille Beteiligungen des Bundes an einem von ihm gestützten Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes oder einer Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unternehmen, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde.”,
„(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft durch den Bund im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach dem Energiesicherungsgesetz, einschließlich der nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung des Bundes erlangt, so befreit ihn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine Anwendung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder Personen oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf diese Zielgesellschaft aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise mit dem Bund im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes über die Ausübung von Stimmrechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen.
(3) Gibt der Bund im Zusammenhang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren eines Unternehmens ab, gilt Folgendes:
(4) Der Bund kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerichtete Klage begründet, hat der Bund den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung zurückzuübertragen. Im Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.”,
„Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Bund und einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes keine Anwendung.”,
„Die Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung oder Veräußerung einer Beteiligung des Bundes an einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen.”,
Die Regelungen nach Satz 1 gelten auch im Fall einer Kapitalerhöhung nach § 17a, soweit der Verwaltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf verweist.