EnFG
Ausfertigungsdatum: 20.07.2022
Vollzitat:
“Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.2.2025 I Nr. 51 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 3a Satz 5 u. Abs. 3b Satz 3 sowie § 19 Abs. 3b Satz 2 EEG 2014 +++)
(+++ § 46 Abs. 2 bis 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 21 Abs. 4 Satz 5 +++)
(+++ § 54: Zur Anwendung vgl. § 4 Abs. 6 Satz 3 AusglMechV 2015 +++)
Das G wurde als Artikel 3 des G v. 20.7.2022 I 1237 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2023 in Kraft.
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Sorgfaltsmaßstab |
| § 4 | Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe |
| § 5 | Beweislast |
| § 6 | Ausgleichsanspruch |
| § 7 | Abschlagszahlungen |
| § 8 | Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen |
| § 9 | Öffentlich-rechtliche Verträge |
| § 10 | Ermittlung von Umlagen |
| § 11 | Veröffentlichung von Umlagen |
| § 12 | Erhebung von Umlagen |
| § 13 | Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern |
| § 14 | Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern |
| § 15 | Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern |
| § 16 | Abschlagszahlungen |
| § 17 | Forderungseinwände und Aufrechnung |
| § 18 | Rückforderung, Verzugszinsen |
| § 19 | Jahresendabrechnung |
| § 20 | Nachträgliche Korrekturen |
| § 21 | Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie |
| § 22 | Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen |
| § 23 | Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen |
| § 24 | (weggefallen) |
| § 25 | Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff |
| § 26 | Anforderungen an Grünen Wasserstoff |
| § 27 | Berichtspflicht |
| § 28 | Zweck des Abschnitts |
| § 29 | Antrag |
| § 30 | Voraussetzungen der Begrenzung |
| § 31 | Umfang der Begrenzung |
| § 32 | Nachweisführung |
| § 33 | Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres |
| § 34 | Selbständige Teile eines Unternehmens |
| § 35 | Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung |
| § 36 | Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen |
| § 37 | Schienenbahnen |
| § 38 | Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr |
| § 39 | Landstromanlagen |
| § 40 | Antragstellung und Entscheidungswirkung |
| § 41 | Übertragung von Begrenzungsbescheiden |
| § 42 | Rücknahme der Entscheidung |
| § 43 | Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich |
| § 44 | Evaluierung, Weitergabe von Daten |
| § 45 | Geringfügige Stromverbräuche Dritter |
| § 46 | Messung und Schätzung |
| § 47 | Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber |
| § 48 | Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber |
| § 49 | Grundsatz |
| § 50 | Verteilernetzbetreiber |
| § 51 | Übertragungsnetzbetreiber |
| § 52 | Netznutzer |
| § 53 | Verstoß gegen Mitteilungspflichten |
| § 54 | Elektronische Übermittlung |
| § 55 | Testierung |
| § 56 | Beihilfetransparenzpflichten |
| § 57 | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
| § 58 | Behörden der Zollverwaltung |
| § 59 | Information der Bundesnetzagentur |
| § 60 | Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs |
| § 61 | Schätzungsbefugnis |
| § 62 | Aufsicht durch die Bundesnetzagentur |
| § 62a | Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten |
| § 63 | Bußgeldvorschriften |
| § 64 | Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs |
| § 65 | Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung |
| § 66 | Allgemeine Übergangsbestimmungen |
| § 67 | Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung |
| § 68 | Beihilfevorbehalt |
| Anlage 1 | Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs |
| Anlage 2 | Stromkosten- oder handelsintensive Branchen |
Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung erloschen sind.
Als vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zahlung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen sind.
Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 in dem Stromspeicher erzeugt in ein Netz eingespeist wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:
§ 46 Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden.
Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.
soweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
Die Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.
auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,
Die Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buchstabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs
Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. Dieser Absatz ist ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen anzuwenden, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 2 fallen.
Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erstmaligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind bis zum 30. September desselben Jahres zu stellen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten.
Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit unvertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, genügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebenen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 52 verzichten; dabei bleibt eine Nacherhebung unbenommen.
Für die Bestimmung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.
Ist der Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme erfolgt, ein Unternehmen, für das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres.
Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagssumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.
enthalten.
Die Begrenzung erfolgt
Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entsprechend den Werten aus Satz 2 Nummer 1. Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von § 40 bis zum 30. September 2023 zu stellen.
| Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko | |
|---|---|
| WZ-2008-Code6 | WZ 2008 – Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) |
| 510 | Steinkohlenbergbau |
| 620 | Gewinnung von Erdgas |
| 710 | Eisenerzbergbau |
| 729 | Sonstiger NE-Metallerzbergbau |
| 811 | Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer |
| 891 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale |
| 893 | Gewinnung von Salz |
| 899 | Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. |
| 1020 | Fischverarbeitung |
| 1031 | Kartoffelverarbeitung |
| 1032 | Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften |
| 1039 | Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse |
| 1041 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette) |
| 1062 | Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen |
| 1081 | Herstellung von Zucker |
| 1086 | Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln |
| 1104 | Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen |
| 1106 | Herstellung von Malz |
| 1310 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
| 1320 | Weberei |
| 1330 | Veredlung von Textilien und Bekleidung |
| 1391 | Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff |
| 1393 | Herstellung von Teppichen |
| 1394 | Herstellung von Seilerwaren |
| 1395 | Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) |
| 1396 | Herstellung von technischen Textilien |
| 1411 | Herstellung von Lederbekleidung |
| 1431 | Herstellung von Strumpfwaren |
| 1511 | Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen |
| 1610 | Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke |
| 1621 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten |
| 1622 | Herstellung von Parketttafeln |
| 1629 | Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel) |
| 1711 | Herstellung von Holz- und Zellstoff |
| 1712 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
| 1722 | Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe |
| 1724 | Herstellung von Tapeten |
| 1920 | Mineralölverarbeitung |
| 2011 | Herstellung von Industriegasen |
| 2012 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten |
| 2013 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
| 2014 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien |
| 2015 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
| 2016 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
| 2017 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
| 2059 | Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g. |
| 2060 | Herstellung von Chemiefasern |
| 2110 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen |
| 2211 | Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen |
| 2219 | Herstellung von sonstigen Gummiwaren |
| 2221 | Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen |
| 2222 | Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen |
| 2229 | Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren |
| 2311 | Herstellung von Flachglas |
| 2312 | Veredlung und Bearbeitung von Flachglas |
| 2313 | Herstellung von Hohlglas |
| 2314 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus |
| 2319 | Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren |
| 2320 | Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren |
| 2331 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
| 2342 | Herstellung von Sanitärkeramik |
| 2343 | Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik |
| 2344 | Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke |
| 2349 | Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen |
| 2351 | Herstellung von Zement |
| 2391 | Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage |
| 2399 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. |
| 2410 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
| 2420 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl |
| 2431 | Herstellung von Blankstahl |
| 2432 | Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm |
| 2434 | Herstellung von kaltgezogenem Draht |
| 2442 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
| 2443 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
| 2444 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
| 2445 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
| 2446 | Aufbereitung von Kernbrennstoffen |
| 2451 | Eisengießereien |
| 2550 | Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen |
| 2561 | Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung |
| 2571 | Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen |
| 2593 | Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn |
| 2594 | Herstellung von Schrauben und Nieten |
| 2611 | Herstellung von elektronischen Bauelementen |
| 2720 | Herstellung von Batterien und Akkumulatoren |
| 2731 | Herstellung von Glasfaserkabeln |
| 2732 | Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln |
| 2790 | Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g. |
| 2815 | Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen |
| 3091 | Herstellung von Krafträdern |
| 3099 | Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g. |
| Liste 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko | |
|---|---|
| WZ-2008-Code | WZ 2008 – Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) |
| 1011 | Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) |
| 1012 | Schlachten von Geflügel |
| 1042 | Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten |
| 1051 | Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis) |
| 1061 | Mahl- und Schälmühlen |
| 1072 | Herstellung von Dauerbackwaren |
| 1073 | Herstellung von Teigwaren |
| 1082 | Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) |
| 1085 | Herstellung von Fertiggerichten |
| 1089 | Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g. |
| 1091 | Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere |
| 1092 | Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere |
| 1107 | Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer |
| 1723 | Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe |
| 1729 | Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe |
| 2051 | Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen |
| 2052 | Herstellung von Klebstoffen |
| 2332 | Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik |
| 2352 | Herstellung von Kalk und gebranntem Gips |
| 2365 | Herstellung von Faserzementwaren |
| 2452 | Stahlgießereien |
| 2453 | Leichtmetallgießereien |
| 2591 | Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall |
| 2592 | Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall |
| 2932 | Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen |