EnergieStV
Ausfertigungsdatum: 31.07.2006
Vollzitat:
“Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 445) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 445 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 340 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Änderung durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 341 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 4.8.2006 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 112 u. 109a +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 31.7.2006 I 1753 vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 4.8.2006 in Kraft getreten.
| Allgemeines | |
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 1a | Zuständiges Hauptzollamt |
| Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Gesetzes | |
| § 1b | Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz |
| § 1c | Steuertarif für schwefelhaltige Energieerzeugnisse |
| Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes | |
| § 2 | Ordnungsgemäße Kennzeichnung |
| § 3 | Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen |
| § 4 | Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen |
| § 5 | Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs |
| § 6 | Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs |
| § 7 | Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs |
| § 8 | Andere Energieerzeugnisse als Gasöle |
| § 8a | Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung |
| Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes | |
| § 9 | Anlagenbegriff |
| Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes | |
| § 10 | Nutzungsgradermittlung |
| Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes | |
| § 11 | Pflichten des Anlagenbetreibers |
| Zu § 3a des Gesetzes | |
| § 11a | Güterumschlag in Seehäfen |
| Zu § 3b des Gesetzes | |
| § 11b | Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen |
| § 11c | Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten |
| Zu § 6 des Gesetzes | |
| § 12 | Antrag auf Herstellererlaubnis |
| § 13 | Einrichtung des Herstellungsbetriebs |
| § 14 | Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis |
| § 15 | Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht |
| Zu § 7 des Gesetzes | |
| § 16 | Antrag auf Lagererlaubnis |
| § 17 | Einrichtung des Lagers |
| § 18 | Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis |
| § 19 | Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht |
| § 20 | Lagerbehandlung |
| § 21 | Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten |
| § 22 | Lager ohne Lagerstätten |
| Zu § 8 des Gesetzes | |
| § 23 | Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen |
| Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes | |
| § 23a | Steueranmeldung |
| Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4 | |
| § 23b | Überprüfung der Steueranmeldung |
| Zu § 9 des Gesetzes | |
| § 24 | Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs |
| Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes | |
| § 25 | Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer |
| Zu § 9a des Gesetzes | |
| § 26 | Registrierter Empfänger |
| Zu § 9b des Gesetzes | |
| § 27 | Registrierter Versender |
| Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes | |
| § 28 | Begünstigte, Freistellungsbescheinigung |
| Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes | |
| § 28a | Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem |
| § 28b | Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes |
| § 28c | Unbestimmter Empfänger |
| § 29 | Art und Höhe der Sicherheitsleistung |
| § 30 | Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 31 | Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 32 | Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung |
| § 33 | Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung |
| § 34 | Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 35 | Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument |
| § 36 | Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren |
| § 36a | Annullierung im Ausfallverfahren |
| § 36b | Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse im Ausfallverfahren |
| § 36c | Aufteilung im Ausfallverfahren |
| § 36d | Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren |
| § 37 | Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung |
| Zu § 14 des Gesetzes | |
| § 37a | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung |
| Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes | |
| § 38 | Zertifizierter Empfänger |
| § 38a | Zertifizierter Versender |
| § 38b | Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren |
| § 38c | Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 38d | Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 38e | Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 38f | Beförderung im Ausfallverfahren |
| § 38g | Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung |
| § 39 | (weggefallen) |
| § 40 | (weggefallen) |
| Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes | |
| § 41 | Hauptbehälter |
| Zu § 18 des Gesetzes | |
| § 42 | Versandhandel |
| Zu § 18c des Gesetzes | |
| § 42a | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten |
| Zu § 19b des Gesetzes | |
| § 43 | Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten |
| § 44 | (weggefallen) |
| § 45 | (weggefallen) |
| Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes | |
| § 46 | Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkungen |
| § 47 | Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben |
| § 48 | Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln |
| § 49 | Spülvorgänge und sonstige Vermischungen, Steueranmeldung |
| § 49a | Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung |
| § 49b | Nachweise für die Vorversteuerung |
| Zu § 23 des Gesetzes | |
| § 49a | Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen |
| § 50 | Anzeige |
| § 51 | Pflichten, Steueraufsicht |
| Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes | |
| § 52 | Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler |
| § 53 | Erteilung der Erlaubnis |
| § 54 | Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis |
| § 55 | Allgemeine Erlaubnis |
| § 56 | Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht |
| § 57 | Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen |
| Zu § 25 des Gesetzes | |
| § 58 | Verwendung zu anderen Zwecken |
| Zu § 26 des Gesetzes | |
| § 59 | Eigenverbrauch |
| Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes | |
| § 60 | Schiff- und Luftfahrt |
| § 61 | Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen |
| Zu § 31 des Gesetzes | |
| § 62 | Anmeldung des Kohlebetriebs |
| § 63 | Einrichtung des Kohlebetriebs |
| § 64 | Pflichten des Betriebsinhabers |
| § 65 | Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer |
| § 66 | Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis |
| § 67 | Pflichten des Erlaubnisinhabers |
| § 68 | Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle |
| § 69 | Lieferung von unversteuerter Kohle |
| Zu § 34 des Gesetzes | |
| § 70 | Verbringen von Kohle in das Steuergebiet |
| Zu § 35 des Gesetzes | |
| § 71 | Einfuhr von Kohle |
| Zu § 37 des Gesetzes | |
| § 72 | Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender |
| § 73 | Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis |
| § 74 | Allgemeine Erlaubnis |
| § 75 | Pflichten des Erlaubnisinhabers |
| § 76 | Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle |
| § 77 | Eigenverbrauch |
| Zu § 38 des Gesetzes | |
| § 78 | Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas |
| § 79 | Pflichten |
| Zu § 39 des Gesetzes | |
| § 80 | Vorauszahlungen |
| Zu § 40 des Gesetzes | |
| § 81 | Nicht leitungsgebundenes Verbringen |
| Zu § 41 des Gesetzes | |
| § 82 | Nicht leitungsgebundene Einfuhr |
| Zu § 44 des Gesetzes | |
| § 83 | Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler |
| § 84 | Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis |
| § 84a | Allgemeine Erlaubnis |
| § 85 | Pflichten des Erlaubnisinhabers |
| § 86 | Eigenverbrauch |
| Zu § 46 des Gesetzes | |
| § 87 | Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet |
| Zu § 47 des Gesetzes | |
| § 88 | Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager |
| § 89 | Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile |
| § 90 | Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken |
| § 91 | Steuerentlastung für Kohle |
| § 91a | Steuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung |
| Zu § 47a des Gesetzes | |
| § 91b | Steuerentlastung für den Eigenverbrauch |
| Zu § 48 des Gesetzes | |
| § 92 | Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen |
| Zu § 49 des Gesetzes | |
| § 93 | Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse |
| § 94 | (weggefallen) |
| Zu § 51 des Gesetzes | |
| § 95 | Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren |
| Zu § 52 des Gesetzes | |
| § 96 | Steuerentlastung für die Schifffahrt |
| § 97 | Steuerentlastung für die Luftfahrt |
| Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes | |
| § 98 | Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines |
| Zu § 53 des Gesetzes | |
| § 99 | Steuerentlastung für die Stromerzeugung |
| Zu § 53a des Gesetzes | |
| § 99a | Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme |
| § 99b | (weggefallen) |
| § 99c | (weggefallen) |
| § 99d | (weggefallen) |
| Zu § 54 des Gesetzes | |
| § 100 | Steuerentlastung für Unternehmen |
| § 100a | Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen |
| Zu § 55 des Gesetzes (weggefallen) | |
| § 101 | (weggefallen) |
| Zu § 56 des Gesetzes | |
| § 102 | Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines |
| § 102a | Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen |
| § 102b | Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen |
| Zu § 57 des Gesetzes | |
| § 103 | Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft |
| Zu § 58 des Gesetzes | |
| § 103a | Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO) |
| Zu § 58a des Gesetzes | |
| § 103b | Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) |
| Zu § 59 des Gesetzes | |
| § 104 | Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff |
| Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes (weggefallen) | |
| § 105 | (weggefallen) |
| Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes (weggefallen) | |
| § 105a | (weggefallen) |
| Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes | |
| § 106 | Steueraufsicht, Pflichten |
| § 107 | Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen |
| Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes | |
| § 108 | Kontrollen, Sicherstellung |
| Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes | |
| § 109 | Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen |
| § 109a | (weggefallen) |
| § 109b | (weggefallen) |
| Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes | |
| § 110 | Normen |
| Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung | |
| § 110a | Kleinbetragsregelung |
| Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung | |
| § 111 | Ordnungswidrigkeiten |
| Schlussbestimmungen | |
| § 112 | Übergangsregelung |
Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 1 gilt für § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes entsprechend und die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 15 gilt für § 4 Nummer 3 des Gesetzes entsprechend.
Die Ermittlung des durchschnittlichen Heizwerts erfolgt monatlich
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
zu erfassen.
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
eine neue Zulassung oder Bewilligung, gilt die Zulassung oder Bewilligung des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Zulassung oder Bewilligung beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund der bisherigen Zulassung oder Bewilligung vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Bei Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen, kann der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen werden. Unabhängige technische Gutachten über die individuellen Anlageneigenschaften können zur Bestimmung des Nutzungsgrads herangezogen werden.
Der Betreiber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
die Betriebserklärung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist;
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Grund der bisherigen Erlaubnis bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.
dürfen im Lager verflüssigt werden. Der Lagerinhaber hat über die aufgefangenen Dämpfe und die verflüssigten Mengen Aufzeichnungen zu führen; die verflüssigten Mengen sind als Zugang im Lagerbuch zu führen.
entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.
hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können, hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungsmitteilung mit dem in Artikel 6 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermitteln.
Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der Steuerlagerinhaber erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den empfangenden Steuerlagerinhaber, im Fall der Nummer 3 gilt die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes).
Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden.
Für die Fristen zur Abgabe der Steueranmeldung und für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes entsprechend.
Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 5 entsprechend.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt er einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 5 entsprechend.
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse ablehnt.
Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraftstoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich.
Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
das Hauptzollamt kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 dürfen Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten, als Kraftstoff in das Steuergebiet verbracht und verwendet werden, wenn sie in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen enthalten sind und wenn die Verwendung der Energieerzeugnisse als Kraftstoff
Das Beimischen der Restmenge zu dem bereits abgegebenen Energieerzeugnis ist nicht zulässig. Bei der wechselseitigen Abgabe ist darauf zu achten, dass keine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen.
und nicht nach § 26 oder § 28 des Energiesteuergesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Energiesteuergesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt. Satz 1 gilt für Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, sinngemäß.
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen oder auf Aufzeichnungen verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund der bisherigen Erlaubnis vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.
hat. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Die in den Betriebsteilen nach Satz 1 verwendeten Energieerzeugnisse sind nur insoweit von der Steuer befreit, als die weiteren Voraussetzungen des § 26 des Gesetzes gegeben sind.
Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Verwendung der Energieerzeugnisse zu den nicht steuerfreien Zwecken unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann davon abweichend eine Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen.
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob die Kohle zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen.
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob das Erdgas zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad oder für jeden Kalendermonat des Kalenderjahres der jeweilige Monatsnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.
Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad oder für jeden Kalendermonat des Kalenderjahres der jeweilige Monatsnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
Die Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese dem zuständigen Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt.
Keine notwendigen Fahrten im Sinn des Satzes 1 sind Fahrten
Dabei ist es unerheblich, ob diese Fahrten mit Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen durchgeführt werden. Beförderungen von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke sind insbesondere Fahrten für den Streckenunterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs.
Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.
Bei der Ermittlung des pauschalierten Durchschnittsverbrauchs nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nur auf eine Dezimalstelle zu runden. Hierbei sind die kaufmännischen Rundungsregeln anzuwenden.
Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit folgenden Angaben geführt werden:
Der nach Satz 1 und 2 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.
Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 4 genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.
Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
Die unterschriftsberechtigte Person ist in der Regel der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter. Sie wird von der Vertretung gegenüber dem Auswärtigen Amt bestimmt.
Der Hinweis kann bei der Abgabe von Flüssiggasen in Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem Füllgewicht bis 5 Kilogramm entfallen. Bei anderen Flaschen mit einem Füllgewicht bis 11 Kilogramm kann der Hinweis auch in Form eines Aufdrucks oder Aufklebers auf der Flüssiggasflasche angebracht werden.
| a) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes |
15,30 EUR, | |
| b) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes |
184,10 EUR, | |
| c) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes |
199,40 EUR, | |
| d) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes |
184,10 EUR; |
| a) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes |
168,80 EUR, | |
| b) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes |
184,10 EUR, | |
| c) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes |
168,80 EUR; |
| a) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes |
51,20 EUR, | |
| b) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes |
66,50 EUR, | |
| c) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes |
66,50 EUR, | |
| d) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes |
235,30 EUR, | |
| e) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes |
250,60 EUR, | |
| f) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes |
235,30 EUR. |
im Streitfall ist das Ergebnis der Untersuchung nach dem in der Anlage 2 dieser Verordnung genannten Verfahren maßgeblich,
DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
| Nr. | a) Art des Energieerzeugnisses b) Personenkreis |
Begünstigung | Voraussetzungen | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) | Flüssiggase | ||
| 1.1 | a) | Flüssiggase der Unterposition 2711 14 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“ |
| b) | Verteiler, Verwender | |||
| 1.2 | a) | wie Nummer 1 | Beförderung | nicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen |
| b) | Beförderer, Empfänger | |||
| 2 | a) | Spezialbenzine der Unterpositionen 2710 12 21 und 2710 12 25 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Gasöle der Position 2710 der KN; Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2901 10 und 2902 20 bis 2902 44 der KN; Energieerzeugnisse mit Pharmakopoe- oder Analysenbezeichnung | ||
| 2.1 | a) | wie Nummer 2 | Verteilung und Verwendung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Herstellung von Zweitaktergemischen), Formenöl, Stanzöl, Schalungs- und Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlösungs- und Korrosionsschutzmittel, Konservierungs- und Entkonservierungsmittel, Reinigungsmittel, Bindemittel, Presswasserzusatz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichmacher – auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier –, Saturierungs- und Schaumdämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünierungsöl, Wärmeübertragungsöl und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechel- und Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel, Prüföl für Einspritzpumpen | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“ Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen. |
| b) | Verteiler, Verwender | |||
| 2.2 | a) | wie Nummer 2 | Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 2.1 genannten, nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes steuerfreien Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen | Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsüblichen Behältern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“ Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen. |
| b) | Verteiler, Verwender | |||
| 3 | a) | Energieerzeugnisse nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes und verflüssigtes Erdgas der Unterposition 2711 11 der KN | Verwendung für die Schifffahrt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes; auch bei Instandhaltungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes; jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes | |
| 3.1 | a) | wie Nummer 3 | Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Meeresgewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. |
| b) | Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3 | |||
| 3.2 | a) | wie Nummer 3 | Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Binnengewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. |
| b) | Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3; mit Ausnahme der Haupterwerbsfischer | |||
| 3.3 | a) | wie Nummer 3 | Verwendung für die Schifffahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke, ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden | |
| b) | Bundeswehr sowie in- und ausländische Behördenschiffe | |||
| 4 | a) | Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff nach § 27 Absatz 2 des Gesetzes | Verwendung für die Luftfahrt nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch bei Instandhaltungen nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes | |
| 4.1 | a) | wie Nummer 4 | Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t, ausschließlich zu den in Nummer 4 genannten Zwecken | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Luftfahrzeug fest verbunden sind. |
| b) | Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 4 | |||
| 4.2 | a) | wie Nummer 4 | Verwendung für Primär- und Sekundäreinsätze der Luftrettung | |
| b) | Luftrettungsdienste | |||
| 4.3 | a) | wie Nummer 4 | Verwendung für die Luftfahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke | |
| b) | Bundeswehr sowie in- und ausländische Behörden | |||
| 5 | a) | gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Absatz 1 und 2 des Energiesteuergesetzes | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 28 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. “ |
| b) | Verteiler, Verwender | |||
| 6 | a) | Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird | Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 44 Absatz 2a des Gesetzes | |
| b) | Verwender | |||
| 7 | a) | Heizöle der Position 2710 der KN | Beförderung | Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slops) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der Bezeichnung „Slop“ im Schiffsbedarfsbuch aufzuführen. Sie können bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz genehmigten oder zugelassenen Sammelstellen oder Abfallentsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die Empfangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen sind den Bediensteten der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuergebiet steht dem Abliefern gleich. |
| b) | Beförderer | |||
| 8 | a) | Kohle | Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreie Kohle! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“ |
| b) | Verwender | |||
| 9 | a) | alle Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas | Verwendung als Probe nach § 25 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes | |
| b) | Verteiler, Verwender | |||
| 10 | a) | alle Energieerzeugnisse, die nach den Nummern 1 bis 5 im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder verwendet werden dürfen | Ausfuhr und Verbringen aus dem Steuergebiet | |
| b) | Verteiler, Verwender | |||
| 11 | a) | alle Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes | thermische Vernichtung im Sinn des § 1b Absatz 2 | |
| b) | Verteiler, Verwender | |||
| fs = | Cs |
| As |
| mg / l Farbstoff = Ap · fs |
| Wiederholbarkeit mg/l |
Vergleichbarkeit mg/l |
| 0,1 | 0,2 |


| Modul | Parameter | Wert für SSL-Einlass | Wert für PTV- oder SSL-Einlass |
|---|---|---|---|
| Probengeber | Injektionsvolumen: | 1 µl (10 µl Spritze) mit 0,2 µl Luftpolster |
0,2 µl (1 µl Spritze) mit 0,02 µl Luftpolster |
| Lösungsmittelreinigungszyklen: | 2 mal 8 µl vor und 5 mal 4 µl nach der Injektion |
2 mal 0,8 µl vor und 5 mal 0,4 µl nach der Injektion | |
| Probenspülzyklen: | 2 mal mit 2 µl Probe | 2 mal mit 0,4 µl Probe | |
| Reinigungslösungsmittel: | Toluol | ||
| Viskositätsverzögerung: | 2 s | ||
| Aufziehgeschwindigkeit: | Lösungsmittel 300 µl/min; Probe 100 µl/min | ||
| Abgabegeschwindigkeit: | 3000 µl/min | ||
| Injektionsgeschwindigkeit: | 6000 µl/min | ||
| Einlasssystem | Liner: | Ultra-inert (900 µl, split/splitless, mit Konus und Glaswolle) |
|
| Temperatur: | 250 °C oder 300 °C | 300 °C und bis 400 °C nach Heart Cut (PTV) | |
| Splitverhältnis: | 50:1 (mit ISTD), 100:1 (ohne ISTD) |
5:1 (mit ISTD), 10:1 (ohne ISTD) |
|
| Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung mit ISTD. | |||
| Trägergas: | Helium (104 ml/min, Split 1:100 Gas Saver nach 3 min) Helium (14 ml/min, Split 1:10, Gas Saver nach 3 min) |
||
| Septumspülung: | 3 ml/min | ||
| Modul | Parameter | Konfiguration 1 (SSL-Einlass und Rückspülung) |
Konfiguration 2 (SSL- oder PTV-Einlass mit oder ohne Rückspülung) |
|---|---|---|---|
| Kapillarsäulen | Vorsäule: | ohne | z. B. deaktivierte Vorsäule (L: 5 m, ID: 0,25 mm) |
| 1. Säule: | unpolare Hochtemperaturkapillarsäule mit 50 % Phenylmethylpolysiloxan (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm) |
unpolare Hochtemperaturkapillarsäule mit 100 % Polydimethylsiloxan (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm) |
|
| 2. Restriktor zum FID: | z. B. Leerkapillare (L: 0,64 m, ID: 0,1 mm) |
z. B. Leerkapillare (L: 0,68 m, ID: 0,1 mm) |
|
| 3. Säule: | GC/MS-Kapillarsäule mit polarer Polyethylenglykolphase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 1,0 µm) | Kapillarsäule mit polar-ionischer Flüssigphase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm) |
|
| Säulenflussraten | 1. Säule: | 1 ml/min für 5,15 min, dann –1 ml/min bis 15,167 min (Rückspülung) |
1,075 ml/min für 4,3 min, dann -3 ml/min bis 15 min (nur für Rückspülung) |
| 2. Restriktor zum FID: | 2,5 ml/min | 2,5 ml/min | |
| 3. Säule: | Flusskontrolle via 2. Säule (2,34 ml/min) | Flusskontrolle via 2. Säule (2,48 ml/min) | |
| Säulenofen | 100 °C für 0,5 min, 10 °C/min bis 180 °C, 30 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 4 min; Gesamtlaufzeit: 15,2 min | 100 °C für 1 min, 5 °C/min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 7,65 min; Gesamtlaufzeit: 15 min oder ohne Rückspülung: 100 °C für 1 min, 5 °C/min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 3 min, 10 °C/min bis 290 °C, 290 °C halten für 6,65 min; Gesamtlaufzeit: 20 min | |
| PSD/ Heart Cut |
Ventil auf: | 4,94 min | 4,00 min |
| Ventil zu: | 5,07 min | 4,20 min | |
| Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol. |
|||
| FID | Temperatur: | 285 °C | |
| Air Flow: | 400 ml/min | ||
| H2-Flow: | 40 ml/min | ||
| Makeup (N2)-Flow: | 25 ml/min | ||
| Datenrate: | 20 Hz | ||
| MSD | Transfer-Line-Temperatur: | 260 °C | |
| EI-Quellentemperatur: | 230 °C | ||
| Quadrupoltemperatur: | 150 °C | ||
| Verstärkungsfaktor: | 1,0 | ||
| SIM Ionen BPE: | m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier) | ||
| SIM Ionen d5-BPE | m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier) | ||
| Dwell-Time: | jeweils 100 ms | ||
| Scanrate: | 1,562 u/s | ||
| Detektor an: | 8,0 min | 6,1 min | |
| Detektor aus: | 9,5 min | 7,6 min | |
| Standard- lösung |
Zielkonzentration [mg/l] |
Verdünnt aus BPE-Stamm-/Standardlösung |
Volumen BPE-Stamm-/ Standard [ml] |
Endvolumen [ml] |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 15,000 | Stammlösung II | 10 | 100 |
| 2 | 10,5000 | Stammlösung II | 7 | 100 |
| 3 | 7,5000 | Stammlösung II | 5 | 100 |
| 4 | 3,7500 | Stammlösung II | 2,5 | 100 |
| 5 | 1,0500 | Standardlösung 2 | 10 | 100 |
| 6 | 0,5250 | Standardlösung 2 | 5 | 100 |
| 7 | 0,2100 | Standardlösung 2 | 2 | 100 |
| 8 | 0,1050 | Standardlösung 5 | 10 | 100 |
| 9 | 0,0525 | Standardlösung 5 | 5 | 100 |
| 10 | 0,0210 | Standardlösung 5 | 2 | 100 |
| Verfahren A) ohne ISTD [mg/l] |
Verfahren B) mit ISTD [mg/l] |
|
|---|---|---|
| Nachweisgrenze (LOD) | 0,01 | 0,01 |
| Bestimmungsgrenze (LOQ) | 0,03 | 0,04 |
| Verfahren A) ohne ISTD [mg/l] |
Verfahren B) mit ISTD [mg/l] |
|
|---|---|---|
| Wiederholbarkeit (r) | r = 0,0236 X + 0,0111 | r = 0,0175 X + 0,0273 |
| Vergleichbarkeit (R) | R = 0,1107 X + 0,0442 | R = 0,076 X + 0,0219 |
| Abhängigkeit der Standardabweichung nach Horwitz-Prognose | SDHorw = 0,1075 X + 0,0331 | |




| ILIADe 606 Methode Verfahren A |
ILIADe 606 Methode Verfahren B |
|||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| n-Butylphenylether | Robuster Mittelwert |
Wiederhol- barkeit |
Vergleich- barkeit |
Robuster Mittelwert |
Wiederhol- barkeit |
Vergleich- barkeit |
| xpt | r | R | xpt | r | R | |
| Probe 1 (B0 ≈ 0.11 mg/l BPE) |
0,11 | 0,00 | 0,03 | 0,12 | 0,00 | 0,03 |
| Probe 2 (B0 ≈ 1.98 mg/l BPE, 7.3 mg/l SY 124) |
1,98 | 0,08 | 0,25 | 1,98 | 0,08 | 0,20 |
| Probe 3 (B0 ≈ 5.00 mg/l BPE) |
4,91 | 0,11 | 0,42 | 4,93 | 0,14 | 0,36 |
| Probe 4 (B0 ≈ 10.00 mg/l BPE) |
10,31 | 0,25 | 0,81 | 10,32 | 0,14 | 0,81 |
| Probe 5 (B0 ≈ 15.00 mg/l BPE) |
15,01 | 0,31 | 1,46 | 15,22 | 0,25 | 1,15 |
| Probe 6 (B0 ≈ 0.17 mg/l BPE) |
0,17 | 0,00 | 0,03 | 0,18 | 0,00 | 0,00 |
| Probe 7 (B10 ≈ 7.00 mg/l BPE) |
7,02 | 0,20 | 0,84 | 7,07 | 0,17 | 0,36 |
| Probe 8 (B0 (85 %) + HVO (15 %), ≈ 12.00 mg/l BPE) |
12,19 | 0,36 | 1,62 | 12,28 | 0,28 | 0,78 |
| Probe 9 (Kerosin ≈ 10.00 mg/l BPE, 7.3 mg/l SY 124) |
10,07 | 0,28 | 1,68 | 10,11 | 0,20 | 1,09 |
| Probe 10 (Designerkraftstoff ≈ 8.00 mg/lBPE) |
7,92 | 0,17 | 1,15 | 8,07 | 0,22 | 0,81 |
| Probe 11 (B7 + BPE from JRC-GEEL ≈ 11.70 mg/l BPE) |
11,65 | 0,28 | 1,20 | 11,69 | 0,25 | 0,87 |