EMVG
Ausfertigungsdatum: 14.12.2016
Vollzitat:
“Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 22.12.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 u. 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 30/2014 (CELEX Nr: 32014L0030) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.12.2016 I 2879 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Satz 1 dieses G am 22.12.2016 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Einschränkungen des Anwendungsbereichs |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit |
| § 5 | Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester Anlagen |
| § 6 | Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme |
| § 7 | Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr |
| § 8 | Allgemeine Pflichten des Herstellers |
| § 9 | Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers |
| § 10 | Bevollmächtigter des Herstellers |
| § 11 | Allgemeine Pflichten des Einführers |
| § 12 | Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers |
| § 13 | Pflichten des Händlers |
| § 14 | Einführer oder Händler als Hersteller |
| § 15 | Identifizierung der Wirtschaftsakteure |
| § 16 | Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln |
| § 17 | Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte |
| § 18 | CE-Kennzeichnung von Geräten |
| § 19 | Montage und Gebrauchsanleitung für Geräte, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen |
| § 20 | Ortsfeste Anlagen |
| § 21 | Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung |
| § 22 | Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur |
| § 23 | Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist |
| § 23a | Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen |
| § 24 | Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität |
| § 25 | Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken |
| § 26 | Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten |
| § 27 | Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung |
| § 28 | Besondere Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbearbeitung |
| § 29 | Auskunftsrechte |
| § 30 | Zwangsgeld |
| § 31 | Beiträge, Verordnungsermächtigung |
| § 32 | Vorverfahren |
| § 33 | Bußgeldvorschriften |
| § 34 | Übergangsbestimmungen |
Der Hersteller kann die Anwendung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 2 auf einige Aspekte der Anforderungen beschränken, sofern für die anderen Aspekte das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführt wird.
Die Maßnahmen nach § 23 Absatz 4 sind dann im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
Die Bundesnetzagentur kann diese Maßnahmen sowohl gegen den Betreiber als auch gegen den Eigentümer eines Betriebsmittels richten.
Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
so sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen, sofern die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln ist; die Aufzeichnung des Inhalts ist unzulässig. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Satzes 1 eingeschränkt.
Die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden haben die Kennzeichnung der Daten aufrechtzuerhalten. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Satzes 3 eingeschränkt.
Sie dürfen die Betriebsmittel besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die Auskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dulden.