EMASPrivilegV
Ausfertigungsdatum: 24.06.2002
Vollzitat:
“EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 V v. 6.7.2021 I 2514 |
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(+++ Textnachweis ab: 29.6.2002 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 761/2001 (CELEX Nr: 32001R0761) +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 24.6.2002 I 2247 von der Bundesregierung, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 7 dieser V mWv 29.6.2002 in Kraft getreten.
mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden.
mit eigenem Personal durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die erstmalige Funktionsprüfung.
der zuständigen Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen; sind nach den Berichten die zu erfüllenden Anforderungen nicht eingehalten, so sind die Berichte unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen unterliegen und der Genehmigung in einem Verfahren nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Einbeziehung der Öffentlichkeit bedürfen.