ElektroG
Ausfertigungsdatum: 20.10.2015
Vollzitat:
“Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.12.2022 I 2240 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 9 Abs. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Änderung durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | |
| Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 24.10.2015 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 19/2012 (CELEX Nr: 32012L0019)
EURL 2024/884 (CELEX Nr: 32024L0884) vgl. Bek. v. 9.4.2024 I Nr. 118
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.10.2015 I 1739 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 24.10.2015 in Kraft getreten.
| § 1 | Abfallwirtschaftliche Ziele |
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Produktkonzeption |
| § 5 | Einrichten der Gemeinsamen Stelle |
| § 6 | Registrierung |
| § 7 | Finanzierungsgarantie |
| § 7a | Rücknahmekonzept |
| § 8 | Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten |
| § 9 | Kennzeichnung |
| § 10 | Getrennte Erfassung |
| § 11 | Verordnungsermächtigungen |
| § 12 | Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten |
| § 13 | Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger |
| § 14 | Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger |
| § 15 | Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte |
| § 16 | Rücknahmepflicht der Hersteller |
| § 17 | Rücknahmepflicht der Vertreiber |
| § 17a | Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen |
| § 17b | Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen |
| § 18 | Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten |
| § 18a | Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen |
| § 19 | Rücknahme durch den Hersteller |
| § 19a | Informationspflichten der Hersteller |
| § 20 | Behandlung und Beseitigung |
| § 21 | Zertifizierung |
| § 22 | Verwertung |
| § 23 | Anforderungen an die Verbringung |
| § 24 | Verordnungsermächtigungen |
| § 25 | Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen |
| § 26 | Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger |
| § 27 | Mitteilungspflichten der Hersteller |
| § 28 | Informationspflichten der Hersteller gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen |
| § 29 | Mitteilungspflichten der Vertreiber |
| § 30 | Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen |
| § 31 | Aufgaben der Gemeinsamen Stelle |
| § 32 | Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen |
| § 33 | Befugnisse der Gemeinsamen Stelle |
| § 34 | Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle |
| § 35 | Organisation der Gemeinsamen Stelle |
| § 36 | Zuständige Behörde |
| § 37 | Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung |
| § 38 | Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde |
| § 38a | Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten |
| § 39 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
| § 40 | Ermächtigung zur Beleihung |
| § 41 | Aufsicht |
| § 42 | Beendigung der Beleihung |
| § 43 | Beauftragung Dritter |
| § 44 | Widerspruch und Klage |
| § 45 | Bußgeldvorschriften |
| § 46 | Übergangsvorschriften |
| Anlage 1 | Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen |
| Anlage 2 | Angaben bei der Registrierung |
| Anlage 3 | Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten |
| Anlage 3a | Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen |
| Anlage 4 | Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten |
| Anlage 5 | Behandlungskonzept |
| Anlage 5a | Betriebstagebuch |
| Anlage 6 | Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt |
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.
als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall gilt abweichend von Nummer 8 die Bereitstellung als Inverkehrbringen; Nummer 11 bleibt unberührt;
werden, einschließlich hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen; die Erstbehandlung umfasst auch die Verwertungsverfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; die zerstörungsfreie Entnahme von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt nicht als Erstbehandlung; dies gilt auch für die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, und für die zerstörungsfreie Löschung oder Vernichtung von Daten auf dem Altgerät;
Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte nach Absatz 3.
beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.
festzulegen.
In der Gruppe 4 sind Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, und in den Gruppen 2, 4 und 5 batteriebetriebene Altgeräte getrennt von den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu sammeln.
Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt; in diesem Fall ist die Abholung des Altgerätes für den Endnutzer unentgeltlich auszugestalten. Der Vertreiber hat im Fall des Satzes 2 beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- oder Elektronikgerät den Endnutzer
Die Rücknahme ist auf solche Altgeräte zu beschränken, für deren Behandlung das Zertifikat nach § 21 erteilt wurde.
Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben die Informationen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar und leicht auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.
Die Informationen sind den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen sowie diese Informationen zusätzlich auf der Website des Herstellers gut sichtbar und leicht auffindbar zu veröffentlichen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Anlage zertifiziert.
Absatz 3 Nummer 4 gilt entsprechend. Absatz 3 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass an der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1 in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind.
§ 22 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, gilt entsprechend. Im Zertifikat ist auszuweisen, ob die Anlage nach Absatz 3 oder Absatz 4 zertifiziert wurde. Sofern Zertifizierungen nach den Absätzen 3 und 4 für eine Anlage erteilt werden, sind jeweils getrennte Zertifikate zu erstellen.
Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt. Im Fall des Satzes 1 kann das Betriebstagebuch nach Anlage 5a gemeinsam mit dem Betriebstagebuch nach § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung geführt werden.
Die Betreiber der weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen stellen zu diesem Zweck dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage die entsprechenden Daten zur Verfügung. Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten und den Vertreibern mitzuteilen, soweit sie zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27 und 29 benötigen.
In diesem Fall gelten die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
festzulegen.
Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im jeweiligen Monat keine Altgeräte an die Erstbehandlungsanlage abgeben, ist der Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). Die Mitteilungen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen. Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Soweit der Hersteller keine Geräte in Verkehr gebracht hat, ist der Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). Bei der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 ist anzugeben, ob eine Anrechnung der Mengenmitteilung nach § 31 Absatz 6 Satz 5 erfolgen soll. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen nach Satz 1 sind nach den jeweiligen Rücknahme-, Übernahme- und Entsorgungswegen nach Satz 1 zu trennen. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Bei den Mitteilungen ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.
entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Fall der Beleihung gegen die Beliehene. Kosten im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes sind auch die nach Satz 1 zu ersetzenden Kosten.
Die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder die sonstige Regelung ist im Internet zu veröffentlichen.
In den Fällen der Nummer 6 sind bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers die Registrierung und die Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der Insolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigenverwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt, den Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, soweit im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtigten eröffnet wird. Die zuständige Behörde kann ferner unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies auf Grund einer Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
Die Zulassung ist auf die nach Ausstattung und Organisation des Bevollmächtigten tragbare Höchstzahl von Registrierungen zu begrenzen.
Für diese Meldungen und Anzeigen gilt § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 4 entsprechend. Die zuständige Behörde teilt die Meldungen und Anzeigen der Gemeinsamen Stelle mit. Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die Gemeinsame Stelle sollen den Formatvorgaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 entsprechen. Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 auf Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 2 auf Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit des übermittelten Zertifikats.
Die Beliehene darf nur die in diesem Gesetz genannten und durch die Beleihung übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Sofern die Voraussetzungen für eine Beleihung nach § 37 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, darf die nach Satz 1 Beliehene auch die im Batterierecht-Durchführungsgesetz genannten und durch die Beleihung nach dem Batterierecht-Durchführungsgesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen.


Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.
§ 5 Absatz 2 und 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gilt entsprechend.
und