EinSiG
Ausfertigungsdatum: 28.05.2015
Vollzitat:
“Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 15 G v. 12.5.2021 I 990 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 3.7.2015 +++)
(+++ § 25 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 47 Abs. 4 Satz 2 u. zur Nichtgeltung
vgl. § 47 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 28.5.2015 I 786 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 9 Abs. 1 dieses G am 3.7.2015 in Kraft getreten. §§ 23, 33, 43, 44, 47 und 48 ist gem. Art. 9 Abs. 2 dieses G am 6.6.2015 in Kraft getreten.
| § 1 | Sicherungspflicht der Institute |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Informationen für den Einleger über die Einlagensicherung |
| § 4 | Information für den Einleger und Kündigungsrecht bei Umwandlung |
| § 5 | Rechtsanspruch auf Entschädigung |
| § 6 | Nicht entschädigungsfähige Einlagen |
| § 7 | Umfang und Berechnung des Entschädigungsanspruchs |
| § 8 | Deckungssumme |
| § 9 | Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg |
| § 10 | Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls |
| § 11 | Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls; Unterrichtung des Einlagensicherungssystems |
| § 12 | Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls |
| § 13 | Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen |
| § 14 | Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche |
| § 15 | Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung |
| § 16 | Forderungsübergang bei Entschädigung |
| § 17 | Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme |
| § 18 | Verfügbare Finanzmittel |
| § 19 | Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbemessung |
| § 20 | Verwendung der verfügbaren Finanzmittel |
| § 21 | Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz |
| § 22 | Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen |
| § 23 | Verordnungsermächtigung |
| § 24 | Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung |
| § 25 | Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung |
| § 25a | Verordnungsermächtigung zur Aufhebung der Beleihung und zur Rückgängigmachung der Errichtung |
| § 26 | Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen |
| § 27 | Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen |
| § 28 | Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall |
| § 29 | Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge |
| § 30 | Deckung des Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen |
| § 31 | Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen; Rückflüsse aus Insolvenzverfahren |
| § 32 | Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung |
| § 32a | Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung |
| § 33 | Verordnungsermächtigung |
| § 34 | Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute |
| § 35 | Prüfung der CRR-Kreditinstitute |
| § 36 | Durchführung der Prüfung |
| § 37 | Bericht über das Ergebnis der Prüfung |
| § 38 | Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens |
| § 39 | Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichterstattung über Mängelbeseitigung |
| § 40 | Unterrichtung der Bundesanstalt |
| § 41 | Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen |
| § 42 | Zwangsmittel |
| § 43 | Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme |
| § 44 | Anerkennungsantrag |
| § 45 | Anzeigepflichten |
| § 46 | Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen |
| § 47 | Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem |
| § 48 | Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme |
| § 49 | Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme |
| § 50 | Aufsicht über Einlagensicherungssysteme |
| § 51 | Prüfung durch die Bundesanstalt |
| § 52 | Prüfung der Einlagensicherungssysteme |
| § 53 | Prüfungsbericht |
| § 54 | Prüfung der Systeme durch Stresstests |
| § 55 | Prüfung durch den Bundesrechnungshof |
| § 56 | Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kreditinstituten in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums |
| § 57 | Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums |
| § 58 | Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts |
| § 59 | Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland |
| § 60 | Bußgeldvorschriften |
| § 61 | Anforderungen an nicht anerkannte Systeme |
| § 62 | Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
| § 63 | Übergangsregelung |
Von Einlagen nach Satz 1 ausgenommen ist ein Guthaben, wenn
Als Einlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines CRR-Kreditinstituts, das auch die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes besitzt, sofern die Verbindlichkeiten des CRR-Kreditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geld zu verschaffen.
Der Entschädigungsanspruch ist im Fall von Satz 1 Nummer 4 innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt, in den übrigen Fällen binnen angemessener Frist zu erfüllen.
Unter diesen Voraussetzungen sind die Einlagensicherungssysteme auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit.
Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Änderungen der Satzung der juristischen Person vorbehalten und nähere Bestimmungen über die Auflösung und Abwicklung der Entschädigungseinrichtung erlassen.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zu hören.
Der Ansparplan hat zudem Schätzungen zu enthalten, wie sich Maßnahmen nach § 49 in der Zukunft auf die Länge der Ansparphase auswirken können, und die Auswirkungen zu berücksichtigen. Soweit die Zielausstattung durch Zahlungsverpflichtungen gemäß § 18 Absatz 2 erreicht werden soll, sind Angaben zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 zu machen.
Das Nähere regelt das System in seiner Satzung. Es setzt sich mit der Bundesanstalt über die Maßnahmen und die Auflagen für das CRR-Kreditinstitut ins Benehmen.