EinsatzWVG
Ausfertigungsdatum: 12.12.2007
Vollzitat:
“Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2012 I 2070; |
| zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.2.2025 I Nr. 72 |
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(+++ Textnachweis ab: 18.12.2007 +++)
| § 1 | Begriffsbestimmung |
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Berufliche Qualifizierung |
| § 4 | Schutzzeit |
| § 5 | Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen |
| § 6 | Wehrdienstverhältnis besonderer Art |
| § 7 | Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat |
| § 8 | Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer |
| § 9 | Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen |
| § 10 | Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung |
| § 11 | Weiterverwendung nach der Schutzzeit |
| § 12 | Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung |
| § 13 | Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit |
| § 14 | Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit |
| § 15 | Befristete Arbeitsverhältnisse |
| § 16 | Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks |
| § 17 | Erstattungsanspruch |
| § 18 | Entschädigung |
| § 19 | Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes |
| § 20 | Zum Bund abgeordnete Beschäftigte |
| § 20a | Bezugspersonen |
| § 21 | Umzüge aus gesundheitlichen Gründen |
| § 22 | Übergangsregelung |
| § 23 | Zuständiger Geschäftsbereich |
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.
Außer in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 3 endet die Schutzzeit spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
und deren gesundheitliche Schädigung jeweils erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist. Ist dieser niedriger als der Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren Dienstgrad.
§ 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 nicht bereits nach § 7 Absatz 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Absatz 2 vorliegt. Bei Einstellungen nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 3 Nummer 3 für andere als das dort bezeichnete Wehrdienstverhältnis entsprechend.
Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 nicht bereits aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in den Ruhestand getreten oder versetzt worden war und sie oder er nicht die für ihr oder sein Beschäftigungsverhältnis geltende Regelaltersgrenze erreicht oder überschritten hat. § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Bezugspersonen sind:
| nach § 20 Absatz 4 | 150 000 Euro, |
| nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes |
100 000 Euro, |
| nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes |
40 000 Euro, |
| nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes |
20 000 Euro. |
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurechnen.
Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind. Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.