EIGV
Ausfertigungsdatum: 26.07.2018
Vollzitat:
“Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2020 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298 |
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(+++ Textnachweis ab: 11.8.2018 +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 26.7.2018 I 1270 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 11.8.2018 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Grundlegende Anforderungen |
| § 4 | Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften |
| § 5 | Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität |
| § 5a | Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität |
| § 6 | Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften |
| § 7 | Notifizierung von technischen Vorschriften |
| § 8 | Nebenbestimmungen |
| § 9 | Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung |
| § 10 | Genehmigungsstelle |
| § 10a | Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken |
| § 11 | Voraussetzungen und Verfahren |
| § 12 | Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp |
| § 13 | Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
| § 14 | Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung |
| § 15 | Probefahrten |
| § 16 | Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind |
| § 17 | Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind |
| § 18 | Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers |
| § 19 | Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung |
| § 20 | Aufrüstung und Erneuerung |
| § 21 | Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung |
| § 22 | Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung |
| § 23 | Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme |
| § 24 | Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten |
| § 25 | Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
| § 25a | Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
| § 26 | Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten |
| § 27 | Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen |
| § 28 | Marktaufsicht |
| § 29 | Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen |
| § 29a | Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs |
| § 30 | Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung |
| § 31 | Weitere Unterrichtungspflichten |
| § 32 | Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten |
| § 33 | Aufgaben der benannten Stellen |
| § 34 | Aufgaben der bestimmten Stellen |
| § 35 | Anerkennungsvoraussetzungen |
| § 35a | Anerkennung der benannten Stellen |
| § 35b | Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen |
| § 35c | Anerkennung der bestimmten Stellen |
| § 36 | Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit |
| § 37 | Unterauftragsvergabe |
| § 37a | Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller |
| § 37b | Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen |
| § 37c | Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen |
| § 37d | Mitarbeit in Koordinierungsgruppen |
| § 38 | (weggefallen) |
| § 38a | Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister |
| § 39 | Fahrzeugkennzeichnung |
| § 40 | Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen |
| § 41 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 42 | Übergangsvorschriften |
| § 43 | Befristung |
| Anlage 1 | Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) |
| Anlage 2 | Übrige Eisenbahninfrastruktur |
| Anlage 3 | (weggefallen) |
| Anlage 4 | Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind |
| Anlage 5 | Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind |
| Anlage 6 | Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur |
| Anlage 7 | Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen |
von Bestandteilen des Eisenbahnsystems.
in Betriebsbereitschaft;
Satz 1 gilt weder für Strecken der europäischen Schienenverkehrskorridore noch für Fahrzeuge, die auf diesen Strecken verkehren. Nach Satz 1 ausgenommene Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer nicht ausgenommenen Infrastruktur verkehren. Satz 1 gilt nicht für die Festlegung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen einer Genehmigung bedarf.
Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend.
Es ist auch zu notifizieren, wenn die notifizierten Vorschriften nach Veröffentlichung oder Überarbeitung der entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität überflüssig geworden sind.
wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.
Satz 1 gilt nicht für Bahnübergänge und Anlagen zur Sicherung von Bahnübergängen.
Satz 1 gilt auch für Durchgangsstrecken.
die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, unterrichtet es die Eisenbahn, die das Fahrzeug oder den Fahrzeugtyp einsetzt, die Agentur und die betroffenen Sicherheitsbehörden über den Vorfall.
Gegenstand dieser Genehmigung ist ausschließlich die Zulässigkeit der Abweichungen von den in Satz 1 genannten Parametern. Soweit eine Genehmigung nach Satz 1 vorliegt, bedarf es im genehmigten Umfang keiner anderen eisenbahnrechtlichen Ausnahmegenehmigung.
Der Antragsteller ist für die Erstellung des technischen Dossiers verantwortlich, das der EG-Prüferklärung beiliegen muss.
die Zustimmung der Agentur zu dem Vorhaben vorzulegen, nachdem das Verfahren nach Artikel 19 Absatz 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt worden ist. Wird nach der Zustimmung der Agentur der Entwurf der Leistungsentscheidung oder die Beschreibung der geplanten technischen Lösungen geändert, ist das Verfahren nach Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 durchzuführen. Die Übereinstimmung mit dem erzielten Ergebnis des Verfahrens nach Satz 2 ist vorzulegen.
Gleichzeitig sind die stattdessen anzuwendenden Vorschriften anzugeben oder Nachweise zu führen, dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.
so überprüft die Genehmigungsstelle zusätzlich zur Nachvollziehbarkeit der Antragsunterlagen, ob diese Unterlagen mit der Zustimmung der Agentur nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 übereinstimmen. Gegebenenfalls überprüft die Genehmigungsstelle die Übereinstimmung der Antragsunterlagen mit dem Ergebnis des nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 durchgeführten Verfahrens.
In der Beschreibung nach Nummer 1 sind der Umfang der veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen der Aufrüstung oder Erneuerung auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems darzulegen. Falls hierbei von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität abgewichen werden soll, ist dies zu begründen.
so prüft die Genehmigungsstelle in enger Zusammenarbeit mit der Agentur die eingereichten Unterlagen und entscheidet, ob die angezeigte Maßnahme nach § 21 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.
die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Gegenstand einer Genehmigung können insbesondere solche Systeme und deren Bestandteile sein, die von Anlage 7 erfasst sind.
können die Regelwerke angewendet werden, die für die vorhergehende Zulassung zugrunde gelegt worden sind, soweit diesen Regelwerken keine sicherheitlichen Erkenntnisse oder begründete Zweifel entgegenstehen.
Abweichend von Satz 1 darf für Durchgangsstrecken im Inland das Infrastrukturregister nach den Vorschriften des Staates geführt werden, in dessen Eisenbahnsystem die Durchgangsstrecke beginnt und endet.
fest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte Stelle den Anforderungen nach § 35 Absatz 2 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie das Eisenbahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. Satz 1 gilt auch, wenn eine Bewertungsstelle den Anforderungen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt. Sofern eine benannte Stelle betroffen ist, teilt das Eisenbahn-Bundesamt den Fall der Kommission mit.
Benannte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn die Interoperabilitätskomponente oder das strukturelle Teilsystem die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllt. Sie führen die Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch; hierbei gehen sie so vor, wie es für die Bewertung der Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponente oder der Übereinstimmung des strukturellen Teilsystems mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.
Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt. § 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
für die sie Kompetenz beansprucht, und
Das Eisenbahn-Bundesamt bestimmt die Form der Übermittlung.
§ 35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Satz 1 gilt für bestimmte Stellen entsprechend.
Die Angaben gemäß Nummer 1 müssen den Angaben in den technischen Begleitunterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung entsprechen. Die Angaben gemäß Nummer 2 müssen den Angaben in den technischen Begleitunterlagen der Prüfbescheinigungen entsprechen.
unterliegt bis zum 16. Juni 2031 nicht dem Verfahren nach § 16 Absatz 2, wenn die Verträge vor dem 15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind. In diesem Fall arbeitet das Eisenbahn-Bundesamt mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die technischen Lösungen entsprechend dem Artikel 30 Absatz 3 und dem Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel sind.
können abweichend von § 11 Absatz 3 weiterhin nach § 21 Absatz 1 in der Fassung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 beantragt.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung des Beschlusses 2011/229/EU beantragt.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 beantragt.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 beantragt.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 beantragt.
Satz 1 betrifft