EHV 2030
Ausfertigungsdatum: 10.07.2026
Vollzitat:
“Emissionshandelsverordnung 2030 vom 10. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 201)”
| Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030) |
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Die V wurde als Artikel 1 der V v. 10.7.2026 I Nr. 201 von der Bundesregierung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 15.7.2026 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen |
| § 4 | Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen |
| § 5 | Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr |
| § 6 | Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr |
| § 7 | Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr |
| § 8 | Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel |
| § 9 | Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel |
| § 10 | Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans |
| § 11 | Versteigerung |
| § 12 | Erhebung von Bezugsdaten |
| § 13 | Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik |
| § 14 | Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage |
| § 15 | Einheitliche Anlage |
| § 16 | Befreiung von Kleinemittenten |
| § 17 | Form und Inhalt des Antrags |
| § 18 | Gleichwertige Maßnahme |
| § 19 | Ausgleichsbetrag |
| § 20 | Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen |
| § 21 | Erlöschen der Befreiung |
| § 22 | Öffentlichkeitsbeteiligung |
| § 23 | Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung |
| § 24 | Anwendungsbeschränkungen |
| § 25 | Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche |
| § 26 | Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz |
| § 27 | Einlagerer |
| § 28 | Ermittlung der Brennstoffmenge |
| § 29 | Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels |
| § 30 | Ermittlung des Anteilsfaktors |
| § 31 | Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern |
| § 32 | Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung |
| § 33 | Verwendung der Sicherheitsleistung |
| § 34 | Aufhebung der Beleihung |
| Anlage | Standardwerte für den Anteilsfaktor |
Entsteht bei der Verbrennung der Biomasse-Brennstoffe weder messbare Wärme noch Strom, so ist die Treibhausgasminderung zu berechnen, wobei ein Wirkungsgrad von 90 Prozent anzusetzen ist und der Vergleichswert für Wärme heranzuziehen ist. Bei der direkten energetischen Nutzung von Industrieabfällen kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf die Berechnung der Treibhausgaseinsparung verzichtet werden.
Die Erfüllung der Nachweispflicht durch Nachweise nach Satz 3, die für Kraftstoffmengen ausgestellt wurden, die vor dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt an den Luftfahrzeugbetreiber geliefert wurden, bleibt abweichend von Satz 1 zulässig.
Die Erfüllung der Nachweispflicht durch gleichwertige elektronische Nachweise nach Satz 3, die für Kraftstoffmengen ausgestellt wurden, die vor dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt an das Schifffahrtsunternehmen geliefert wurden, bleibt abweichend von Satz 1 zulässig.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall der Datenerhebung durch einen Lieferanten.
Satz 1 gilt nicht, sofern der Kontoinhaber des Compliance-Kontos seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist.
| Brennstoff | Kombinierte Nomenklatur | Standardwert für den Anteilsfaktor |
|---|---|---|
| Benzin | 2710 12 mit Ausnahme von 2710 12 31 und 2710 12 70 3811 11 10 3811 11 90 3811 19 00 3811 90 00 2707 10 2707 20 2707 30 2707 50 |
0,99 |
| Flugbenzin | 2710 12 31 | 0 |
| Gasöl zu Heizzwecken (Heizöl EL) |
2710 19 43 bis 2710 19 48 2710 20 11 bis 2710 20 19 |
0,98 |
| Heizöl (Heizöl S) | 2709 2710 19 51 bis 2710 19 68 2710 20 31 bis 2710 20 39 2710 20 90 |
1 |
| Kerosin | 2710 12 70 2710 19 21 |
0 |
| Erdgas | 2711 11 2711 21 |
0,99 |
| Kohle | 2701 2702 2704 |
0,99 |