EhfG
Ausfertigungsdatum: 18.06.1969
Vollzitat:
“Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SonntRPapIndAusnV Anhang EV;
Maßgaben nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 12
G v. 21.1.2013 I 91 +++)
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen des privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt und deren Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele ist.
In dem Gruppenversicherungsvertrag muß außerdem bestimmt sein, daß der Versicherte das Recht hat, die Versicherung innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden aus dem Gruppenversicherungsvertrag oder nach Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages als Einzelversicherung nach den geltenden Krankheitskostentarifen fortzusetzen. Krankheiten, die sich der Entwicklungshelfer oder ein Familienangehöriger im Sinne des Satzes 1 während der Dauer seiner Versicherung im Gruppenversicherungsvertrag zugezogen hat, sind dabei ohne Risikozuschlag in den Versicherungsschutz einzubeziehen.
Wird das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers während der Arbeitsunfähigkeit aufgelöst, so bleibt der Anspruch auf Tagegeld hiervon unberührt.
Ist über diesen Zeitraum hinaus Tagegeld gezahlt worden, so geht der Anspruch auf die in Satz 1 bezeichneten Leistungen bis zur Höhe des für denselben Zeitraum gezahlten Tagegeldes auf den Bund über. Übersteigt das Tagegeld die genannten Leistungen, so kann der überschießende Betrag nicht zurückgefordert werden.