EGMR-KEV
Ausfertigungsdatum: 15.08.2013
Vollzitat:
“EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsbetragsverordnung vom 15. August 2013 (BGBl. I S. 3273)”
(+++ Textnachweis ab: 22.8.2013 +++)
Die Erstattungsbeträge können bis auf die Hälfte reduziert werden, wenn das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach und der Umfang unterdurchschnittlich ist. Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsbeistands auf die Stellung des Antrags auf Drittbeteiligung, beläuft sich der Erstattungsbetrag auf 212,50 Euro.
Weitere Auslagen sind mit dem Honorar abgegolten.