EfbV
Ausfertigungsdatum: 02.12.2016
Vollzitat:
“Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.12.2022 I 2240 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 9 Abs. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Ersetzt V 2129-27-2-5 v. 10.9.1996 I 1421 (EfbV) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 2.12.2016 I 2770 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 1.6.2017 in Kraft getreten. § 28 tritt gem. Art. 10 Abs. 2 dieser V abweichend am 1.6.2018 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Anforderungen an die Betriebsorganisation |
| § 4 | Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung |
| § 5 | Betriebstagebuch |
| § 6 | Versicherungsschutz |
| § 7 | Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit |
| § 8 | Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen |
| § 9 | Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen |
| § 10 | Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals |
| § 11 | Überwachungsvertrag |
| § 12 | Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf |
| § 13 | Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft |
| § 14 | Überwachungsausschuss |
| § 15 | Anforderungen an die Mitgliedschaft und Mitteilung der Aufnahme und des Austritts |
| § 16 | Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf |
| § 17 | Zuverlässigkeit von Sachverständigen |
| § 18 | Unabhängigkeit von Sachverständigen |
| § 19 | Fach- und Sachkunde von Sachverständigen |
| § 20 | Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation |
| § 21 | Kontrolle der Sachverständigen |
| § 22 | Erstmalige und jährliche Überprüfung |
| § 23 | Überwachungsbericht |
| § 24 | Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs |
| § 25 | Gestaltung des Zertifikats |
| § 26 | Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens |
| § 27 | Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft |
| § 28 | Entsorgungsfachbetrieberegister |
| § 29 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 30 | Zugänglichkeit privater Regelwerke |
| § 31 | Übergangsvorschriften |
| Anlage 1 | (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2, § 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2) |
| Anlage 2 | (zu § 23 Satz 2) |
| Anlage 3 | (zu § 25) |
Die Festlegungen nach Satz 1 sind schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise in Form von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen darzustellen und den betroffenen Mitarbeitern bekannt zu geben.
innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder
Die Nachweise nach Satz 1 dürfen zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft nicht älter als sechs Monate sein. Wird eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich, entscheidet die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft über Art und Umfang der Nachweise.
Bei nachfolgenden jährlichen Überprüfungen nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genügt die Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an dem zuletzt besuchten Lehrgang nach Absatz 3 Satz 2. Wird eine Überprüfung der Fachkunde aus anderen Gründen erforderlich, entscheidet die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft über Art und Umfang der Nachweise.
Die technische Überwachungsorganisation entscheidet, ob zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 ein Vor-Ort-Termin erforderlich ist. Die Ergebnisse der Vorprüfung sowie die abschließende Einschätzung der technischen Überwachungsorganisation, ob der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen, sind zu dokumentieren und der Zustimmungsbehörde mit dem Antrag auf Zustimmung zum Überwachungsvertrag vorzulegen.
Die Anerkennungsbehörde hat die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung auch der Überwachungsbehörde zu übermitteln.
innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Strafe verurteilt oder in den Fällen der Buchstaben b bis e mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist,
für den Unternehmensbereich der Abteilung 38 (Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung) oder der Abteilung 39 (Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des Umweltauditgesetzes, besitzt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 sind der Mitteilung Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen beizufügen. Im Übrigen hat die technische Überwachungsorganisation der Zustimmungsbehörde und hat die Entsorgergemeinschaft der Anerkennungsbehörde Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen durch die von ihnen beauftragten Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die Zertifizierung alle Standorte zu umfassen, an denen die zu zertifizierende Tätigkeit durchgeführt wird. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Zertifizierung alle Tätigkeiten zu umfassen, die an dem zu zertifizierenden Standort durchgeführt werden.
zu übermitteln sowie
Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde teilt die ihr nach Satz 1 übermittelten oder mitgeteilten Informationen unverzüglich der Überwachungsbehörde mit.
| 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation | 2. Logo der Technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft (Überwachungszeichen) |
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| 1.1 | Name: _____ | ||||
| 1.2 | Straße: _____ | ||||
| 1.3 | Staat: _____ | Bundesland: _____ | |||
| Postleitzahl: _____ | |||||
| Ort: _____ | |||||
| 3. Angaben zum Zertifikat | |||||
| 3.1 | Nummer des Zertifikats (durch die Zertifizierungsorganisation frei zu vergeben): _____ | ||||
| 3.2 | Erstmalige Zertifizierung □ oder Folgezertifizierung □ | ||||
| 3.3 | Vorgangsnummer (soweit von der Behörde erteilt): _____ | ||||
| 3.4 | Das Zertifikat beinhaltet _____ Anlage(n). | ||||
| 3.5 | □ Das Zertifikat wird nur für einen bestimmten Betriebsteil erteilt (siehe Anlage(n) _____). | ||||
| 3.6. | □ Das Zertifikat wird nur für bestimmte Abfallarten, Tätigkeiten oder Standorte erteilt (siehe Anlage(n) _____). | ||||
| 3.7. | Das Zertifikat ist gültig bis zum TT.MM.JJJJ. | ||||
| 4. Name und Anschrift des Entsorgungsfachbetriebes (Hauptsitz): | |||||
| 4.1 | Name: _____ | ||||
| 4.2 | Straße: _____ | ||||
| 4.3 | Staat: _____ | Bundesland: _____ | |||
| Postleitzahl: _____ | Ort: _____ | ||||
| 4.4 | Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist): | ||||
| Registernummer (HRA, HRB etc.): _____ Registergericht: _____ | |||||
| 5. Der Betrieb ist berechtigt, im Hinblick auf die in der Anlage zu diesem Zertifikat genannten Standorte, Tätigkeiten und Abfallarten das Überwachungszeichen der obengenannten technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft und die Bezeichnung | |||||
| „Entsorgungsfachbetrieb“ | |||||
| gemäß § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu führen. | |||||
| 5.1Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG: | |||||
| Zur Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG siehe Anlage(n) _____. | |||||
| 5.2Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV | |||||
| Zur Anerkennung als Annahmestelle/Rücknahmestelle/Demontagebetrieb/Schredderanlage/sonstige Anlage(n) zur weiteren Behandlung nach § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV siehe Anlage(n) _____. | |||||
| 6. | Prüfungsdatum: TT.MM.JJJJ |
7. | Sachverständiger, der die Überprüfung durchgeführt hat: | ||
| 7.1 | Name: _____ Vorname: _____ | ||||
| 7.2 | Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform): _____ |
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| 8. | Ausstellungsdatum: TT.MM.JJJJ |
9. | Leiter/Leiterin der Zertifizierungsorganisation: | ||
| 9.1 | Name: _____ Vorname: _____ | ||||
| 9.2 | Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform): _____ |
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| Anlage _____ zum Zertifikat mit der Nummer _____ | ||||||
| Name des Entsorgungsfachbetriebes: _____ | ||||||
| 1. | Standort (bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen): | |||||
| 1.1 | Bezeichnung des Standorts: _____ | |||||
| 1.2 | Straße: _____ | |||||
| 1.3. | Staat: _____ Bundesland: _____ Postleitzahl: _____ Ort: _____ | |||||
| 2. | Zertifizierte Tätigkeit | |||||
| – Bei mehreren Tätigkeiten ist für jede Tätigkeit eine eigene Anlage auszufüllen, wenn nicht die gleichen Abfallarten betroffen sind. | ||||||
| – Die Tätigkeit des Behandelns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens anzukreuzen. | ||||||
| – Die Tätigkeit des Lagerns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens anzukreuzen. | ||||||
| 2.1 | Sammeln | □ | Kennnummer nach § 28 NachwV: _____ | |||
| 2.1.1 | nur deutschlandweit | □ | ||||
| 2.1.2 | weltweit | □ | ||||
| 2.2 | Befördern | □ | Kennnummer nach § 28 NachwV: _____ | |||
| 2.2.1 | nur deutschlandweit | □ | ||||
| 2.2.2 | weltweit | □ | ||||
| 2.3 | Lagern | □ | Kennnummer nach § 28 NachwV: _____ | |||
| 2.3.1 | zwecks Verwertung (Nr. 2.5) | □ | ||||
| 2.3.2 | zwecks Beseitigung (Nr. 2.6) | □ | ||||
| 2.4 | Behandeln | □ | Kennnummer nach § 28 NachwV: _____ | |||
| 2.4.1 | zwecks Verwertung (Nr. 2.5) | □ | ||||
| 2.4.2 | zwecks Beseitigung (Nr. 2.6) | □ | ||||
| 2.5 | Verwerten | □ | Kennnummer nach § 28 NachwV: _____ | |||
| □ vorbereitend | □ abschließend | |||||
| 2.5.1 | Vorbereitung zur Wiederverwendung |
□ | ||||
| 2.5.2 | Recycling | □ | ||||
| 2.5.3 | sonstige Verwertung | □ | ||||
| 2.6 | Beseitigen | □ | Kennnummer nach § 28 NachwV: _____ | |||
| □ vorbereitend | □ abschließend | |||||
| 2.7 | Handeln | □ | Kennnummer nach § 28 NachwV: _____ | |||
| 2.7.1 | nur deutschlandweit | □ | ||||
| 2.7.2 | weltweit | □ | ||||
| 2.8 | Makeln | □ | Kennnummer nach § 28 NachwV: _____ | |||
| 2.8.1 | nur deutschlandweit | □ | ||||
| 2.8.2 | weltweit | □ | ||||
| 3. | Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere der Anlagentechnik (bei mehreren technischen Anlagen ist für jede technische Anlage eine eigene Anlage auszufüllen): | |||||
| 3.1Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG | ||||
| Die Einhaltung der Anforderungen des ElektroG wurde geprüft und die Anlage gilt als zertifizierte Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG. | ||||
| 3.2Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV | ||||
| Die Einhaltung der Anforderungen der AltfahrzeugV wurde geprüft und die Anlage gilt als | ||||
| 3.2.1 Annahmestelle. | □ | |||
| 3.2.2 Rücknahmestelle. | □ | |||
| 3.2.3 Demontagebetrieb. | □ | |||
| 3.2.4 Schredderanlage. | □ | |||
| 3.2.5 sonstige Anlage zur weiteren Behandlung. |
□ | |||
| 4. | Abfallarten nach dem Anhang zur AVV: | |||
| 4.1 alle Abfallarten | □ | |||
| 4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle | □ | |||
| 4.3 alle gefährlichen Abfälle | □ | |||
| 4.4 bestimmte Abfallarten | □ | |||
| Abfallschlüssel (ggf. mit „*“-Eintrag) |
Abfallbezeichnung | Einschränkungen/Bemerkungen | ||