EEMD-ZVAnl II
Ausfertigungsdatum: 20.03.2018
Vollzitat:
“EETS-Zulassungsvertrag vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 244) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 28.3.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 7, § 27 Abs. 1 Satz 2,
§ 29 Abs. 1 Satz 3 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: EEMD-ZV +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 20.10.2025 I Nr. 244
+++)
| Präambel | |
| § 1 | Vertragsgegenstand |
| § 2 | Vertragsbestandteile |
| § 3 | Zusicherungen des Anbieters/Wechsel eines wirtschaftlich Berechtigten |
| § 4 | Einschaltung Dritter |
| § 5 | Auskehr der Mauteinnahmen an den Mauterheber |
| § 6 | Sicherheiten |
| § 7 | Versicherungen |
| § 8 | Abtretungsverbot und Verbot der Schuld- und Vertragsübernahme |
| § 9 | Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Verbot der Besicherung |
| § 10 | Mitwirkungspflichten |
| § 11 | Nachweis- und Informationspflichten des Anbieters |
| § 12 | Zutritts- und Einsichtsrechte des Mauterhebers |
| § 13 | Datenschutz |
| § 14 | Datensicherheit |
| § 15 | Aufbewahrung von vertraulichen Daten |
| § 16 | Geheimhaltung und Vertraulichkeit |
| § 17 | Qualitätsanforderungen |
| § 18 | Übertragung von Datenobjekten |
| § 19 | Einstandspflicht für geschuldete Maut |
| § 20 | Vergütung |
| § 21 | Rechnungsstellung |
| § 22 | Allgemeine Abrechnungs- und Zahlungsbestimmungen |
| § 23 | Erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit |
| § 24 | Haftung und Gewährleistung |
| § 25 | Freistellung |
| § 26 | Gewerbliche Schutzrechte |
| § 27 | Vertragsstrafen |
| § 28 | Laufzeit und Beendigung des Vertrags |
| § 29 | Verfahren nach Vertragsbeendigung |
| § 30 | Sperrung von Bordgeräten |
| § 31 | Vertragsanpassungen |
| § 32 | Höhere Gewalt |
| § 33 | Streitbeilegung |
| § 34 | Anwendbares Recht und Gerichtsstand |
| § 35 | Schriftverkehr |
| § 36 | Schriftform |
| § 37 | Salvatorische Klausel |
| Anlagen: | ||
| Anlage 1 zum EETS-Zulassungsvertrag: | Zusatzvereinbarung | |
| Anlage 2 zum EETS-Zulassungsvertrag: | Bankgarantie oder gleichwertiges Finanzinstrument | |
| Anlage 3 zum EETS-Zulassungsvertrag: | Erklärung zur Beteiligungsstruktur des Anbieters | |
| Anlage 4 zum EETS-Zulassungsvertrag: | Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung, ausgestellt durch den Mauterheber oder eine notifizierte Stelle | |
| Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag: | Qualitätsparameter für EETS-Anbieter | |
| Anlage 6 zum EETS-Zulassungsvertrag: | Entgeltordnung | |
| Anlage 7 zum EETS-Zulassungsvertrag: | Glossar | |
| Anlage 8 zum EETS-Zulassungsvertrag: | gegebenenfalls Erklärungen / Schriftwechsel | |
| Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag: | Vergütung | |
Dies gilt insbesondere für Maßnahmen und Ereignisse, die dazu geeignet sind, die Zahl der Nutzer des Anbieters vorübergehend oder dauerhaft erheblich zu reduzieren.
Der Anbieter verpflichtet sich insbesondere, jederzeit die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen einzusetzen, um alle beteiligten Daten, Systeme und Prozesse zu schützen, zu überwachen und bei Kenntnis eines realisierten oder potentiellen Verlustes der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität von Daten, Systemen, oder Prozessen (insgesamt „Sicherheitsvorfälle”) den Mauterheber unverzüglich zu informieren und unverzüglich in der jeweils erforderlichen Art und Weise zu reagieren, so dass insbesondere der Sicherheitsvorfall ausgeräumt oder seine Auswirkungen sowie damit verbundene Schäden und Beeinträchtigungen des Mauterhebers oder Dritter weitestmöglich begrenzt und reduziert werden.
Die Weiterreichung an mit dem Anbieter im Konzernverbund stehende Unternehmen („Konzernunternehmen“) ist nur gestattet, sofern und soweit dies zur konzerninternen Prüfung erforderlich ist und den beteiligten Konzernunternehmen vollumfänglich die nach diesem Abschnitt bestehende Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt worden ist.
Die Einzelheiten zur Messung und Bewertung der einzelnen Qualitätsparameter sind in den Qualitätsparametern für EETS-Anbieter (Anlage 5) geregelt.
Die Einzelheiten zu den Auditbestimmungen sind in den Qualitätsparametern für EETS-Anbieter (Anlage 5) geregelt.
Die Haftung nach Absatz 1 entfällt nicht für weitere Bordgeräte, die der Anbieter dem Mauterheber in seinen Nutzerlisten nach § 4j BFStrMG für diesen Nutzer gemeldet hat.
| Bundesamt für Logistik und Mobilität Werderstr. 34 50672 Köln |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE811763109 |
| (stets auf allen Rechnungen anzugeben). |
Dies gilt nicht, sofern der Mauterheber dem Anbieter schriftlich einen anderen Rechnungsempfänger mitgeteilt hat.
Im Fall von Nummer 6 wird die Vertragsstrafe für jeden Tag verwirkt, an dem der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
In den Fällen der Nummern 7 und 8 wird die Vertragsstrafe für jeden Tag verwirkt, an dem der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
(Zustellungsbevollmächtigter in der Bundesrepublik Deutschland).
| EQ = 0,9 * FM + 0,1 * FS |
| mit |
| FM (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen |
| FS (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen |
| Für die Ermittlung der Teilquoten FM und FS gilt: |
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| MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit stationären Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit stationären Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MEt = WZt - Rt - Zt | |
| WZt = | auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum |
| Rt = | Betrag in Euro der gemäß Anlage 9, Nummer 1.3 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum |
| Zt = | Betrag in Euro der im Betrachtungszeitraum vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen |
Der Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern ein relevanter Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
| EQ = 0,9 * FM + 0,1 * FS |
| mit |
| FM (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen |
| FS (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen |
| Für die Ermittlung der Teilquoten FM und FS gilt: |
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| MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
Andernfalls gilt die Mauterhebung bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil als nicht korrekt. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautpflichtige nachweislich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
| MEt = WZt - Rt - Zt | |
| WZt = | auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum |
| Rt = | Betrag in Euro der gemäß Anlage 9 Nummer 1.3 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum |
| Zt = | Betrag in Euro der im Betrachtungszeitraum vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen |
Der Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern ein relevanter Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
| EQ = 0,9 * FM + 0,1 * FS |
| mit |
| FM (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen |
| FS (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen |
| Für die Ermittlung der Teilquoten FM und FS gilt: |
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| MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFSkorrekt: MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| Hinweis: In die Anzahl MFMkorrekt und MFMgesamt bzw. MFSkorrekt und MFSgesamt gehen sowohl die Fälle, die im Betrachtungszeitraum über den MED erhoben wurden, und die Fälle, die im Betrachtungszeitraum mittels eigener Erkennung des EETS-Anbieters erhoben wurden, ein. |
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| Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte: |
| K = Anzahl der abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze (ABED), zu denen ein passender DSRC-Datensatz vorliegt. |
| ED = Anzahl der beim Mauterheber vorliegenden abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze von Streckenabschnitten, in denen zum Zeitpunkt der Befahrung automatische Kontrolleinrichtungen im Einsatz waren. |
Für die Bestimmung passender Datensätze werden die Bordgeräte-ID, der Kontrollort (mautpflichtiger Streckenabschnitt, identifiziert durch Abschnitts-ID) und die Kontrollzeit (Datum und Uhrzeit; entspricht der Nutzungszeit) unter Verwendung einer gewissen zeitlichen Toleranz (Ausgangswert zehn Minuten) herangezogen. Der Mauterheber stellt sicher, dass nur automatische Kontrolleinrichtungen für die Betrachtung herangezogen werden, die dem Mauterheber durch den jeweiligen technischen Betreiber der Kontrolleinrichtung als betriebsbereit gemeldet wurden.
Pro angefangenem Zehntelprozentpunkt Unterschreitung des Zielwertes von 98,500 % im relevanten Betrachtungszeitraum wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 000 Euro verwirkt. Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern der vertraglich relevante Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
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| Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte sind die Variablen wie folgt definiert: |
| OBUgrün_total = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG eines Anbieters (SST 301/ ISO 12813: StatusIndicator = go (1) bedeutet, dass das FzG einen betriebsbereiten Status anzeigt). |
| OBUgrün = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG, welche zum Zeitpunkt der Erfassung in der Sperrliste des EETS-Anbieters aufgelistet sind. |
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| Dabei sind die Variablen für den jeweilig betrachteten Zeitraum wie folgt definiert: |
| USER-IDkeinNutzer = Anzahl straßenseitig erfasster und in der Nutzerliste unter Berücksichtigung des Gültigkeitszeitraums der Nutzerdaten nicht gefundene User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums, wobei eine mehrfach aufgefundene User-ID nur einmal zählt. |
| USER-IDerfasst = Anzahl straßenseitig erfasster User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums. |
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| mit | |
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Die Quote der Lieferung abschnittsbezogener Erhebungsdaten wird jeweils für den Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
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| mit | |
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Die Quote der Lieferung der Fahrspuren wird jeweils für den Kalendermonat durch den Mauterheber ermittelt. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und anschließend die Quote für den Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
| Verfahrensphase | Pauschalentgelt | |
| a) | vor Beginn der Prüfung der Voraussetzungen und Dokumentation (GTP Prüfblock 1, Nummer 1, 2, 3 und 4) | 22 500 Euro |
| b) | vor Beginn der Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben | 25 500 Euro |
| c) | vor Beginn der GTP Phase 1 (GTP Prüfblock 2, Nummer 5) | 143 500 Euro |
| d) | vor Beginn des Probebetriebs (GTP Prüfblock, Nummer 6) | 48 500 Euro |
| e) | vor Beginn des Pilotbetriebs (GTP Prüfblock, Nummer 7) | 62 000 Euro |
| Gesamtbetrag: | 302 000 Euro |
| Begriff | Definition |
| Abschnittsbezogene Erhebungsdaten | Abschnittsbezogene Erhebungsdaten resultieren aus der Erkennung mautpflichtiger Streckenabschnitte. |
| Anbieter | Rechtsperson, die den Nutzern durch einen Vertrag Zugang zu mehreren mautpflichtigen Streckennetzen gewährt, die Maut des Mautschuldners an die für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde zahlt und im Mitgliedstaat registriert ist, in dem sie ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung hat. |
| Auskehr der Maut | Bezeichnet die Abführung von streckenbezogenen Mauteinnahmen vom Anbieter an den Mauterheber. |
| Bankgarantie | Zahlungsgarantie einer Bank, mit der diese die finanzielle Absicherung ihres Kunden, für einen eventuellen Schaden einzustehen, übernimmt. |
| BDSG | Bundesdatenschutzgesetz |
| Benannte Stelle | Siehe notifizierte Stelle |
| Betreibergesellschaft | Als Betreibergesellschaft nach den Vorschriften des BFStrMG wurde in Deutschland die Toll Collect GmbH mit der Mitwirkung an der Erhebung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen durch schwere Nutzfahrzeuge nach § 4 Absatz 3 Satz 1 BFStrMG beauftragt. |
| Betreiber des Mautsystems | Siehe Betreibergesellschaft |
| BFStrMG | Bundesfernstraßenmautgesetz |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| Bordgerät | Auch: Fahrzeuggerät
Der vollständige Satz von Hardware- und Softwarekomponenten, der für die Bereitstellung des EETS erforderlich ist und der für die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung sowie den Fernempfang und die Fernübertragung von Daten in einem Fahrzeug eingebaut ist oder mitgeführt wird. |
| DSRC | Abkürzung für Dedicated Short Range Communication, steht für Nahbereichskommunikation |
| EETS | Abkürzung für European Electronic Toll Service. Steht für Europäischer Elektronischer Mautdienst (EEMD). |
| EETS-Anbieter | Siehe Anbieter |
| EETS-Gebiet BFStrMG | Gebiet des EETS in Deutschland, in dem Maut auf Grundlage des BFStrMG erhoben wird. |
| EETS-Register | Auch: Mautdienstregister.
Nationales elektronisches Mautregister zum EETS gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 und § 21 MautSysG. |
| Erfassungsquote | Maß für die Qualität der Mauterhebung im EETS-Gebiet BFStrMG gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 |
| EU-DSGVO | Europäische Datenschutz-Grundverordnung |
| Europäischer elektronischer Mautdienst | Deutsche Übersetzung für European Electronic Toll Service (EETS). |
| Fahrspur | Vom EETS-Anbieter an den Mauterhebungsdienst übermittelte Positionsdaten |
| Fahrzeuggerät | Auch: Bordgerät |
| Fehlvergebührung | Eine vom Mauterhebungsdienst fehlerhaft durchgeführte Erkennung oder Tarifierung einer Befahrung durch ein mautpflichtiges Fahrzeug |
| Gebrauchstauglichkeit | Fähigkeit von im EETS integrierten Interoperabilitätskomponenten, während des Betriebs in Verbindung mit dem System des Mauterhebers ein bestimmtes Leistungsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Dies entspricht der Erfüllung der technischen Vorgaben, die in den Vorgaben für das EETS-Gebiet definiert sind. |
| Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung | Bescheinigung über das Vorliegen der Gebrauchstauglichkeit. Die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung wird durch den Mauterheber oder eine benannte Stelle ausgestellt. |
| Kapitalintakthalteerklärung | Verpflichtung der Gesellschafter eines Unternehmens, gesamt- und einzelschuldnerisch weiteres Eigenkapital bereitzustellen. |
| Maut | Gebühr für die Benutzung des mautpflichtigen Streckennetzes durch schwere Nutzfahrzeuge auf der Grundlage des BFStrMG |
| Mautbetreiber | Siehe Betreibergesellschaft |
| Mautbuchungsnachweis | Ein Mautbuchungsnachweis enthält Informationen zu einer mautpflichtigen Fahrt eines Nutzers |
| Mauterheber | Englisch: Toll Charger
Instanz, welche die Einnahmen aus der Straßenmaut beansprucht. In Deutschland übernimmt diese Rolle das BALM. Die Toll Collect GmbH ist mit Teilen dieser Rolle beliehen. |
| Mauterhebungsdienst | Der vom nationalen Mautbetreiber im Auftrag des Mauterhebers betriebene Mauterhebungsdienst (MED) führt basierend auf den von EETS-Anbietern übermittelten GNSS-Fahrspuren und Fahrzeugparametern die Erkennung, Tarifierung und Fahrtenbildung von Befahrungen des mautpflichtigen Streckennetzes durch. |
| Mautpflichtiges Straßennetz | Mautpflichtige Bundesautobahnen und Bundesstraßen gemäß BFStrMG |
| Mautschuldner | Siehe Nutzer |
| MautSysG | Mautsystemgesetz |
| Nationaler Mautbetreiber | Siehe Betreibergesellschaft |
| Nationales duales Mauterhebungssystem | Umfasst alle Einrichtungen und Prozesse des Betreibers gemäß § 4 Absatz 3 BFStrMG zur Erhebung der Maut im gesamten mautpflichtigen Streckennetz im Geltungsbereich des BFStrMG. |
| Notifizierte Stelle | Vom Mitgliedsstaat benannte notifizierte Stelle mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 beschriebenen Aufgaben und Zuständigkeiten. |
| Nutzer | Natürliche oder juristische Person, die mit einem EETS-Anbieter einen Vertrag schließt, um Zugang zum EETS zu erhalten. |
| Nutzerlisten | Die Nutzerliste wird von jedem EETS-Anbieter an den Mauterheber in periodischen Abständen übertragen. Sie enthält die User-IDs zu den Fahrzeugen, die aktuell bei dem EETS-Anbieter registriert und im EETS-Gebiet BFStrMG mautpflichtig sind. |
| Nutzerreferenzflotte | Die Nutzerreferenzflotte ist eine vom EETS-Anbieter ausgewählte Gruppe seiner Nutzer, die grundsätzlich aus Transportunternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs besteht. Der EETS-Anbieter kann eine Nutzerreferenzflotte bereitstellen, die wirkbetriebskonform Befahrungen durchführt und für die Maut im EETS-Gebiet BFStrMG erhoben wird. |
| Rückwirkungsfreiheit | Das Mautdienst-Teilsystem des EETS-Anbieters und seine Systeme, Komponenten, Anlagen und Einrichtungen müssen so spezifiziert, entwickelt und betrieben werden, dass sie nicht durch andere Geräte oder Funkanwendungen gestört werden können und ihrerseits nicht andere Geräte oder Funkanwendungen stören. |
| Sperrliste | Die Sperrliste ist eine vom EETS-Anbieter an den Mauterheber zu übermittelnde Liste seiner gesperrten Bordgeräte.
Englisch: Blocklist |
| Teilsystem | Auch: Mautdienst-Teilsystem
Ein Teilsystem umfasst Einrichtungen und Prozesse zur Erhebung der Maut. |
| Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit | Summe aller Aktivitäten des Mauterhebers, eines EETS-Anbieters und gegebenenfalls einer benannten Stelle, die erforderlich sind, um für das technische System des EETS-Anbieters den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit zu erbringen. |
| Vermittlungsstelle | Vermittlungsstelle nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2019/520 und § 28 MautSysG mit der Aufgabe, die Vermittlung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 MautSysG und der beschränkten Zulassung nach § 11 MautSysG zu erleichtern. |
| Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG | Durch die „Verordnung über die Vorgaben für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz (EEMD-Gebietsvorgabenverordnung – GVV)“ verbindlich erlassene Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG. Diese umfassen:
|
| VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
| Zulassungsverfahren | Summe aller Aktivitäten des Mauterhebers und eines EETS-Anbieters, die erforderlich sind, um den Zulassungsvertrag abzuschließen. |
| 1. | Bestandteile der EETS-Vergütung |
| 1.1 | Betriebsentgelt |
| 1.2 | Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt) |
| 1.3 | Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt |
| 1.4 | Bonus (EQ-Bonus) |
| 1.5 | Anpassung des Vergütungsmodells für den Vergütungszeitraum 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025 |
| 2. | Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells |
| 2.1 | Indexierung des AV-Tarifs |
| 2.2 | Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa |
| 2.3 | Betriebsentgelt und Ermittlung der Änderungspauschale |
| 2.3.1 | Überprüfung und Festlegung der Änderungspauschale |
| 2.3.2 | Änderungspauschale bei zusätzlichen Änderungsvorhaben |
| 2.3.3 | Endabrechnung der Änderungspauschale bei Vertragsbeginn während einer Vergütungsperiode |
| 2.3.4 | Endabrechnung der Änderungspauschale bei nicht freigegebenen Änderungsvorhaben |
| 2.4 | Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt |
| Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter ( |
| 482 926 EUR |
| Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter ( |
| 562 338 EUR |
| Bereich | Änderungsvorhaben | Jährliche Änderungspauschale |
|---|---|---|
| A | konfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv- oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber | 105 835 EUR |
| B | keine Vorhaben in der Vergütungsperiode 2026 bis 2027 geplant2 | |
| C | keine Vorhaben in der Vergütungsperiode 2026 bis 2027 geplant | |
| Summe | 105 835 EUR |
Dazu wird der Mauterheber eine Prognose über die von ihm innerhalb der bevorstehenden Vergütungsperiode initiierten Änderungsvorhaben sowie eine Abschätzung des damit für die EETS-Anbieter verbundenen Aufwands erstellen.
| ./. | seit Vertragsbeginn als Teil des Betriebsentgelts für das Änderungsvorhaben bereits gezahlte Vergütung |
| = | noch offener Vergütungsbetrag für das Änderungsvorhaben |