EdWBeitrV
Ausfertigungsdatum: 19.08.1999
Vollzitat:
“EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 202) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 202 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.9.1999 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7c Abs. 4 u. § 7d +++)
(+++ §§ 2a u. 2b in der ab 1.7.2024 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 7f +++)
Überschrift: Kurzbezeichnung u. Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V. v. 17.8.2009 I 2881 mWv 26.8.2009
Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge können der Aufwand aus Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit Handelsgeschäften sowie Risikoabschläge, die nach § 340e Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches abzuziehen sind, berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens nach § 340g in Verbindung mit § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches. Nach der Berücksichtigung des Aufwands aus Sicherungsgeschäften können bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge ferner unberücksichtigt bleiben:
Für Erträge, die unter mehrere Ermäßigungstatbestände des Satzes 4 fallen, kann jeweils nur ein Ermäßigungstatbestand angewendet werden. Die Ermäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 bis 4 dürfen nur angewendet werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweist. Die bloße Vorlage eines Jahresabschlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben sollte. Liegen die Nachweise nicht spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt. Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder werden die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
die eidesstattliche Versicherung ist von allen Mitgliedern des zur Vertretung des Instituts berufenen Organs gemeinschaftlich zu unterzeichnen. § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 8 gilt entsprechend. Im Fall einer Änderung der Erlaubnis oder der Befugnis während dieses Geschäftsjahres sind diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die einen höheren Jahresbeitrag begründen.
Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vorlegen. Liegt ein Nachweis nicht bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des Antrags führt. Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen. Über den Antrag entscheidet die Entschädigungseinrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags. Die in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
Folgende Schäden können vom Versicherungsschutz ausgenommen sein:
Die Versicherungsbedingungen können auch vorsehen, dass die Versicherungsleistung für Schäden, die von Organmitgliedern verursacht wurden, die direkt oder indirekt mit nicht mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind, entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital gekürzt wird. In Höhe des Selbstbehalts nach Satz 2 Nummer 4 darf der Schadensverursacher nicht vom Institut von seiner Haftung freigestellt worden sein.
Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt.
darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt. Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der festgestellte Jahresabschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. § 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. Ist der Jahresabschluss nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung noch nicht festgestellt, ist für die Belastungsobergrenze der aufgestellte Jahresabschluss maßgebend. Im Falle des Satzes 5 wird der Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung vorläufig festgesetzt. Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen
Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.