EBIG
Ausfertigungsdatum: 07.03.2012
Vollzitat:
“Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2015) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2015 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2012 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 7.3.3012 I 446 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 1.4.2012 in Kraft.
Für die Gültigkeit einer Unterstützungsbekundung ist der Tag ihrer Abgabe maßgeblich.
ist § 1 Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/788 weiter anzuwenden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist für diese individuellen Online-Sammelsysteme über den 1. Januar 2023 hinaus zuständige Behörde im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788.